Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug der Beitragsleistungen eines Mitgesellschafters für eine Risikolebensversicherung auf das Leben des anderen Mitgesellschafters als Sonderbetriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abgrenzung, ob Beiträge zu Versicherungen im Bereich der Einkommensteuer Betriebsausgaben sind oder ob als privat veranlasste Sonderausgaben abgezogen werden können, erfolgt danach, ob durch den Versicherungsabschluss berufliche oder private Risiken abgedeckt werden sollen. Risiken, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, führen nur ausnahmsweise zum Betriebsausgabenabzug, wenn nämlich durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient.

2. Ein Abzug von Prämien für einen Lebensversicherungsvertrag, der von einem Gesellschafter auf das Leben des Mitgesellschafters geschlossenen wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt regelmäßig nicht in Betracht, da nicht betriebliche Risiken versichert werden; dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung der Fortführung der Gesellschaft und damit dem Gesellschaftsvermögen zugute kommen soll.

3. Der Empfang von Versicherungsleistungen durch die Gesellschaft ist so zu behandeln, als seien sie den Gesellschaftern bzw. ihren Rechtsnachfolgern zugegangen und von ihnen in das Gesellschaftsvermögen eingelegt worden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2013; Aktenzeichen VIII R 4/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Beiträge zu einer Risikolebensversicherung Betriebsausgaben sind.

Die Klägerin (Kl) ist eine Rechtsanwaltssozietät, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben wird und im Streitzeitraum ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte. Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der für die Jahre 2000 und 2001 festgestellte Gewinn der Gesellschaft unter anderem um Beiträge zu Risikolebensversicherungen gemindert war, welche die beiden Gesellschafter A.B. und C.D. als Sonderbetriebsausgaben abgezogen hatten. Nach § 17 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages vom 1. Juni 1998 waren die Gesellschafter A.B. und C.D. verpflichtet, das Leben des anderen Gesellschafters mit einer Risikolebensversicherung zu versichern. C.D. verpflichtete sich, die Lebensversicherungssumme vorrangig dazu zu verwenden, eine von F.D. gegebene Sicherheit auszulösen, welche diese zur Finanzierung eines Kanzleikaufs gewährt hatte. Die Beiträge hatten bei A.B. im Jahr 2000 200,00 DM und im Jahr 2001 100,40 DM betragen, bei seiner Kollegin C.D. im Jahr 2000 2.677,50 DM und im Jahr 2001 1.368,98 DM. Der Prüfer stellte sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Februar 1992 IV R 30/91 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 167, 366, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1992, 653) auf den Standpunkt, die Versicherungen deckten kein betriebsbezogenes, sondern ein privates Risiko der Gesellschafter ab und seien deshalb keine Betriebsausgaben. Dies gelte selbst dann, wenn die Versicherungssumme für betriebliche Zwecke verwendet werden solle. In den geänderten Feststellungsbescheiden für 2000 und 2001 vom 19. Oktober 2005 folgte der Beklagte (Bekl) der Auffassung des Prüfers.

Hiergegen legte die Kl am 16. November 2005 Einspruch ein. Wieso der Tod der Mitgesellschafterin bzw. des Mitgesellschafters, zwischen denen keine privaten Beziehungen bestünden, ein „privates Risiko” darstellen solle, sei nicht zu verstehen. Zweck der Versicherungen sei es, das Risiko von Umsatzausfällen für die Gesellschaft abzudecken. Im Falle des Todes eines Gesellschafters müsse nicht nur der Ausfall eines wesentlichen Mitarbeiters verkraftet werden, sondern der verbliebene Gesellschafter müsse auch das Risiko der nach dem Gesellschaftsvertrag fortzuführenden Kanzlei tragen. Wegen der betrieblichen Veranlassung der Lebensversicherung hätten die Gesellschafter auch Ansprüche auf einen dem Verhältnis der Kosten entsprechenden Vorabgewinn gehabt.

Mit Entscheidung vom 22. Mai 2006 wies der Bekl den Einspruch der Kl als unbegründet zurück. Er verwies auf die Rechtsprechung des BFH in dessen Urteilen vom 21. Mai 1987 (IV R 80/85, BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710), vom 10. November 1988 (IV R 15/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1989, 499) und vom 11. Mai 1989 (IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657), aus denen die private Veranlassung der Versicherung folge.

Am 22. Juni 2006 hat die Kl Klage erhoben. Sie hält die betriebliche Veranlassung der Lebensversicherungen bei den gegebenen Umständen für offensichtlich. Auch der Bekl habe dies in den Vorjahren wohl so gesehen. Denn er habe die Umstände gekannt und den Betriebsa...

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