Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Mitteln zur Förderung des Wohnungsbaus, die im Rahmen des sogenannten Dritten Förderungswegs vergeben werden.

1. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1994 u. a. Einkünfte aus der Vermietung von drei Eigentumswohnungen in der … Im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Wohnungen hatte er im Jahr 1994 insgesamt (2 × 50.000 DM + 1 × 67.000 DM =) 167.000 DM als „leistungsfreie Baudarlehen” erhalten. Aus den entsprechenden Bewilligungsbescheiden der Regierung von Mittelfranken vom 14.09.1993 ergibt sich, daß es sich dabei um Mittel handelte, die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus 1992 aus Landes- und Bundesmitteln gewährt wurden. Die Auszahlung der Gelder erfolgte aufgrund von Darlehensverträgen, die die Bayerische Landesboden-Kreditanstalt mit dem Kläger abgeschlossen hatte. Aus diesen Verträgen ergibt sich, daß das jeweilige Darlehen zunächst zins- und tilgungsfrei ist und zudem nach 10 Jahren erlassen wird, wenn der Darlehensnehmer bzw. Investor bis zu diesem Zeitpunkt die im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen (im wesentlichen Einhaltung eines Miethöchstsatzes sowie Vermietung an einen berechtigten –sozial schwachen– Personenkreis) eingehalten hat (vgl. Nr. IV des Darlehensvertrages). Der Darlehensnehmer darf grundsätzlich die geförderte Wohnung an Personen seiner Wahl vermieten, soweit diese über eine Wohnberechtigungsbescheinigung der zuständigen Behörde verfügen. Findet sich kein derartiger Mieter und ist die zuständige Behörde auch nicht in der Lage, einen solchen zu benennen, kann der Darlehensnehmer die Wohnung gegen die zulässige Miete selbständig vermieten (vgl. Nr. VI des Darlehensvertrages). Eine Kündigung des Darlehens ist u. a. dann zulässig, wenn der Darlehensnehmer gegen die im Bewilligungsbescheid enthaltene 10-jährige Belegungs- und Mietpreisbindung verstößt (Nr. VIII Ziffer 5 des Darlehensvertrages) oder die Bewilligungsstelle den Bewilligungsbescheid widerruft bzw. die Kündigung verlangt (vgl. VIII Ziffer 6 des Darlehensvertrages). Dies ist nach den maßgeblichen Förderungsbestimmungen 1992 (Allgemeines Ministerialblatt 1992, 509 ff.) letztlich nur dann möglich, wenn der Empfänger der Fördermittel gegen die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen verstoßen hat oder den Bewilligungsbescheid durch unrichtige Angaben und ähnliches erwirkt hat (vgl. Rz. 35 und 79 a.a.O.).

2. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 errechnete der Kläger im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte aus der Vermietung der drei o.a. geförderten Eigentumswohnungen die AfA auf der Grundlage der Anschaffungskosten einschließlich des Darlehens nach dem 3. Förderungsweg für das jeweilige Gebäude. Demgegenüber kürzte das Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1994 vom 18.03.1998 die jeweilige AfA-Bemessungsgrundlage um die vom Kläger erhaltenen Fördermittel in Höhe von 50.000 DM bzw. 67.000 DM. Zur Begründung verwies es auf die Verfügung der OFD Nürnberg vom 14.02.1995 S 2253-328/St 21 (= Einkommensteuer-Kartei zu § 21 Abs. 1 Karte 8.3), wonach die nach Maßgabe des Dritten Förderungsweges gewährten Darlehensmittel als Zuschuß i. S. des Abschnitts 163 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien 1993 zu behandeln seien.

3. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage, die sie im wesentlichen wie folgt begründet haben:

Bei den erhaltenen Fördermitteln handele es sich nicht um Zuschüsse, sondern um Darlehen. Dies ergebe sich nicht nur aus den abgeschlossenen Verträgen, die im übrigen den Darlehensnehmer zu nicht unerheblichen Gegenleistungen verpflichteten, sondern auch aus den Förderrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren. Da auch eine OFD-Verfügung Darlehensmittel nicht in Zuschüsse umqualifizieren könne, sei die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage unzulässig.

Die Kläger haben beantragt, den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe zu ändern, die AfA auf der Grundlage der ungekürzten Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die im Rahmen des „Dritten Förderungsweges” ausgereichten Mittel seien ihrer Art. und Rechtsnatur nach ein Zuschuß aus öffentlichen Haushalten. Auch wenn die Fördermittel als „Darlehen” bezeichnet würden, sei in steuerlicher Hinsicht davon auszugehen, daß es sich um Zuschüsse handele. Das Steuerrecht folge nämlich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, d. h. die Besteuerung orientiere sich an dem tatsächlich Gewollten und Durchgeführten, ohne daß es auf die Bezeichnung dessen ankomme, was gewollt sei. Die „leistungsfreien Baudarlehen” unterschieden sich von ihrem Sinn und Zweck her nicht von Zuschüssen. In beiden Fällen würden Fördermittel ausgegeben, die auf Dauer beim Investor verbleiben könnten, sofern er bestimmte, sich aus den jewe...

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