Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1984–1989,. Gewerbesteuermeßbeträge 1984–1989,. verwendbares Eigenkapital zum 31.12.1987–1989

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Klägerin als betrieblicher Aufwand verbuchte Mietzahlungen an eine in Vaduz niedergelassene Gesellschaft Betriebsausgaben darstellen oder vom Finanzamt zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurden.

Die Klägerin ist eine GmbH, die sich seit 18.10.1994 in Liquidation befindet. An ihr sind der jetzige Liquidator und frühere Geschäftsführer G(1) 20 % und Frau G(2) mit 80 % beteiligt.

1. Die GmbH verbuchte von 1984 bis 1989 folgende Zahlungen an zwei in Liechtenstein registrierte Firmen für die Anmietung einer Umroll- und Schneidemaschine für Papiere bei folgenden Umsätzen, Gewinnen, Reparaturaufwendungen und Wareneinsätzen:

Miete

+ USt

Umsatz

Gewinn

Reparaturen

Waren

1983

Null

-49.186

1984

94.850

13.279

415.942

334

6.218

61.500

1985

75.365

10.551

484.210

4.476

11.414

82.300

1986

78.450

10.983

609.096

20.495

40.102

128.000

1987

74.875

10.482

631.760

4.318

27.662

121.600

1988

75.500

10.570

2.246.745

916

25.002

1.773.000

1989

50.500

7.070

3.428.205

917

20.909

2.660.000

449.540

62.935

2. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt diese Zahlungen nicht als Betriebsausgaben an, sondern behandelte sie als verdeckte Gewinnausschüttung an Frau … Dem lagen folgende Überlegungen zugrunde:

a) Das Bundesamt für Finanzen habe ermittelt, daß es sich sowohl bei der Firma A. wie bei der Firma B. stalt (künftig: … um reine Domizilgesellschaften ohne ersichtliche Aktivitäten und ohne fremdes Personal am Platz handle. Bei der angegebenen Adresse in Liechtenstein handle es sich um sogenannte Massendomizile mit bis zu 15 Briefkastenfirmen. Der für die B. als Repräsentant bestellte C., der gleichzeitig mit D. als Verwaltungsrat tätig ist, übe diese Funktion ebenso wie D. bei einer Vielzahl von Liechtensteinischen Firmen aus. Gleiches gelte für Herrn E., der Repräsentant und einziger Verwaltungsrat der Firma A. war. Der Prüfer des Bundesamts für Finanzen habe der B. einen eingerichteten Geschäftsbetrieb abgesprochen, weil unter derselben Anschrift mehrere Firmen ihren Sitz hätten und weil sie über keinen Telefon- oder Telexanschluß verfüge. Die als „Geschäftszweck” vorgesehenen, verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche entsprächen den für Basis- und Domizilgesellschaften typischen breiten Tätigkeitsspektren. Von den beiden Verwaltungsräten der B. dürfte nach Ansicht des Prüfers des Bundesamtes für Finanzen keine wirkungsvolle Geschäftsleitung und -lenkung ausgehen, da sie neben ihren zahlreichen Funktionen in liechtensteinischen Firmen jeweils ein Rechtsanwaltsbüro unterhielten.

b) Die Firma B. habe bei der … Bank in … ein Firmenkonto/Ausländer unterhalten, auf das die Mietzahlungen der GmbH eingegangen seien. Über das Konto habe neben dem Verwaltungsrat D. auch Herr F. verfügen können und tatsächlich verfügt, indem er Beträge abgehoben, Schecks u. a. für Spekulationen mit Sojabohnen ausgestellt und Beträge in Fremdwährung umgetauscht und abgehoben habe.

Das Finanzamt erließ in Auswertung der Betriebsprüfung die angefochtenen Bescheide

Bescheiddatum

Steuer (DM)

Tarifbelastung (DM)

Einkommen (DM)

1984

09.03.92

60.813

21.834

38.996

1985

09.03.92

48.325

37.990

67.841

1986

09.03.92

50.297

47.062

84.045

1987

17.03.92

48.005

37.345

67.194

1988

20.03.92

48.411

37.755

67.421

1989

20.03.92

32.381

32.828

59.075

3. Dagegen legte die GmbH Einspruch ein. Ihr steuerlicher Vertreter hielt dem Finanzamt entgegen, daß die Steuerfestsetzung auf reinen Spekulationen beruhe. Das Finanzamt habe die Tatsache nicht berücksichtigt, daß die Firma A. die Maschine gekauft und bezahlt habe, so daß sie und die spätere Erwerberin, die B. Anspruch auf eine angemessene Miete gehabt hätten. Die B. habe schriftlich bestätigt, daß an ihr kein deutscher Staatsbürger beteiligt sei. Herr F. habe über die Mietzahlungen nicht wirtschaftlich verfügt, sondern lediglich in einigen wenigen Fällen im Auftrag der B. Auszahlungen aus dem Mietkonto vorgenommen. Die Ordnungsmäßigkeit seiner Kontoverfügungen habe die B. jedenfalls schriftlich bestätigt. Den Mietvertrag habe nicht Herr F. sondern der Geschäftsführer der GmbH abgewickelt. Deren schleppende Zahlungsweise sei durch ihre Liquiditätsschwierigkeiten begründet gewesen. Herr F. habe im Prüfungszeitraum keinerlei Anschaffungen oder Geldanlagen und auch keinerlei private Lebenshaltungsaufwendungen aus Mitteln getätigt, deren Herkunft im Zusammenhang mit Verfügungen über das Mietkonto der B. gestanden hätten.

4. Das Finanzamt wies die Einsprüche der GmbH als unbegründet zurück und führte zur Begründung folgendes aus:

Steuerlich gesehen sei Herr F. eine der Gesellschafterin G(2) nahestehende Person. Er habe über das Konto der B. bei der … Bank verfügen können und tatsächlich verfügt. Er habe größere Summen abgehoben und mit dem Geld auch spekuli...

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