Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1985–1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.1998; Aktenzeichen I R 108/97)

 

Tenor

Unter Änderung der Gewerbesteuermeßbescheide für 1985 bis 1987 vom 13.07. bzw. 04.08.1992 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.07.1993 werden die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für 1985 auf 593,00 DM, für 1986 auf 5.762,00 DM und für 1987 auf 72,00 DM herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist im wesentlichen, ob Provisionszahlungen wegen nicht ausreichend genauer Empfängerbenennung gem. § 160 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 16 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.

Die Klägerin (Klin.) wurde in 1978 gegründet. Das Stammkapital, welches voll eingezahlt ist, wurde in den Streitjahren von Herrn A. den Eheleuten K. gehalten. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren und sind die Herren A. und K.. Die Klin. ist im Baugewerbe tätig. Unternehmensgegenstand sind die Planung und der Vertrieb von schlüsselfertigen Hallen in Systembauweise sowie Ingenieurleistungen für den allgemeinen Hochbau.

Im Mai 1984 wurde die Sodin Handelsanstalt als liechtensteinische Gesellschaft gegründet (Artikel 548 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts). Die Gesellschaft hat eine Unternehmensform des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie wurde am 05.06.1984 in das liechtensteinische Handelsregister eingetragen. Bei Gründung Waren Verwaltungsräte der Gesellschaft (= Vertreter der Gesellschaft) die Herren H. aus Zürich und G. aus Vaduz (Liechtenstein). Letztgenannter wurde ebenfalls als Repräsentant der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. In den Streit Jahren war die Firma S. unter der Adresse … in Vaduz/Liechtenstein mit zusätzlichem Postfach gemeldet. Hierbei handelt es sich um die Büroanschrift des Rechtsanwalt- und Treuhandbüros G., der zugleich Verwaltungsrat und Repräsentant der Firma S. gewesen ist. Nach Erkenntnissen des Bundesamts für Finanzen befaßt sich Herr G. mit der Gründung, Verwaltung und Betreuung von Domizilgesellschaften. Alleiniger Eigentümer der Firma S. ist der schweizer Staatsbürger P. mit Wohnsitz in Monaco. Soweit die Firma S. in Deutschland in Erscheinung getreten ist, wurde sie im wesentlichen durch den deutschen Staatsbürger, Herrn J., vertreten. Er ist Angestellter der Firma und besitzt Handlungsvollmacht für die Gesellschaft. Sein letzter bekannter Wohnsitz liegt in der Schweiz.

Im Juni 1989 schied Herr G. als Repräsentant und Verwaltungsrat aus. Verwaltungsrat wurde Rechtsanwalt Dr. N. aus Vaduz/Liechtenstein, der nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Finanzen für eine größere Zahl von liechtensteinischen Domizilgesellschaften aufgetreten ist. Als Repräsentant der Firma S. wurde die Firma A. eingetragen. Diese Gesellschaft ist ebenfalls nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Finanzen für mehrere liechtensteinische Gesellschaften Domizilträger und Repräsentant. Weitere Änderungen folgten in 1992. In diesem Jahr wurde auch der Sitz der Gesellschaft von Vaduz nach … Liechtenstein verlegt. Darüber hinaus wurde der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftszweck im November 1991 geändert. In 1994 erfolgte eine Prüfung des Amtes für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein. Wegen des Ergebnisses wird auf das Schreiben dieses Amtes an Herrn Dr. N. vom 21. November 1994 verwiesen. Die Firma S. ist seit Gründung überwiegend in Deutschland tätig geworden. Sie hat dabei bundesweit – nach vorhergehenden Standortanalysen – geeignete Grundstücke aquiriert, die sie im Auftrag großer Handelsunternehmen mit branchentypischen Märkten bebaut (Einkaufszentren, Möbelmärkten, Autofahrerfachmärkte etc.). Fertig gestellte Objekte werden zeitnah an unterschiedliche Abnehmer veräußert. Bis Ende 1987 war die Firma S. in diesem Bereich überwiegend auf Provisionsbasis tätig. Sie suchte geeignete Grundstücke, warb für diese, stellte Bauanträge und beschaffte Investoren sowie Mieter. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt waren, vergab sie das Objekt an einen Generalunternehmer gegen Zahlung von Provisionen, der die Bebauung des Grundstückes vornahm und in die Verträge mit Investoren und Mietern eintrat. Ab 1988 hat die Firma S. regelmäßig selbst die Funktion des Generalunternehmers eingenommen. Auf diese Art und Weise ist sie in einer großen Zahl von Städten mit Objekten aufgetreten, deren Gesamtkosten jeweils zwischen gut 800.000 DM und 120.000.000 DM lag. Als Baupartner sind neben der Klin. auch andere Firmen aufgetreten. Dabei ist in 1987 in einem Fall der Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft aus W. Herr S. gegenüb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge