Entscheidungsstichwort (Thema)

Besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach: Verpflichtung zur Priorisierung der Registrierung ("fast lane")

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steuerberater sind ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit den Finanzgerichten verpflichtet.

2. Haben Steuerberater, den Registrierungsbrief der BStBK noch nicht erhalten, sind sie verpflichtet sich rechtzeitig vor einer Klageerhebung über die "Fast Lane" zum besonderen Steuerberaterpostfach anzumelden und sich so in die Lage zu versetzen, die Klageschrift als elektronisches Dokument übermitteln zu können.

 

Normenkette

FGO § 52a Abs. 4 Nr. 2, § 52d S. 2

 

Tatbestand

Fraglich ist die Zulässigkeit der Klage.

Das beklagte Finanzamt erließ am 05.01.2023 eine Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 2014. Bekanntgabeadressat war der Prozessbevollmächtigte, Steuerberater Sch. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält folgende Passage: Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über die Internetseite des zuständigen Finanzgerichts.

Die Klägerin erhob durch den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.01.2023 Klage wegen Einkommensteuer 2014. Das Schreiben ging am 31.01.2023 per Fax beim Finanzgericht ein.

Im Eingangsbestätigungsschreiben vom 31.01.2023, das am 31.01.2023 per Digifax an den Klägervertreter versandt wurde, erteilte das Gericht folgenden Hinweis:

1. Auf richterliche Anordnung wird auf Folgendes hingewiesen:

Mit der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 01.01.2023 haben auch Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an das Finanzgericht zu übermitteln (§ 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO). Die Nichteinhaltung der aktiven Nutzungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Nachricht und der damit verbundenen Prozesshandlungen.

Bei fristgebundenen bestimmenden Schriftsätzen wird auf die Anforderungen des § 56 FGO hingewiesen.

Ihre Klage wurde per Fax eingelegt.

Daher bestehen derzeit Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.

Sie führen an, die Einspruchsentscheidungen datierten vom 05.01.2023. Damit beginnt die Klagefrist wohl am 10.01.2023 um 0 Uhr und endet am 09.02.2023 um 24 Uhr. Sie haben daher noch bis zum 09.02.2023 Gelegenheit, eine den Anforderungen der §§ 52a, 52d FGO entsprechende Klageschrift vorzulegen.

Höchst vorsorglich weise ich Sie auf die Information der Bundessteuerberaterkammer, insbesondere auf I.1. der FAQ - Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) (Stand 23. Januar 2023) unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/fileadmin/user_upload/pdfs3/20230123_FAQ_StB_Plattform_end.pdf hin (Stichwort "Fast Lane für Steuerberater, die vor dem Finanzgericht Klagen führen").

Bitte äußern Sie sich hierzu bis zum 09.02.2023.

Am 13.02.2023 teilte Steuerberater K, lt. Angaben auf dem Klageschriftsatz Leitung der Beratungsstelle Stadt 1 der Kanzlei des Klägervertreters, per E-Mail mit: Die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerpostfachs ist unserer Kanzlei mangels Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer bisher noch nicht möglich.

Der Prozessbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 28.02.2023 eine Klagebegründung vor, die am gleichen Tag per Fax und am Folgetag per Briefpost bei Gericht einging; der Prozessbevollmächtigte beschränkte sich auf Ausführungen in der Sache. Das Finanzgericht wies mit Schreiben vom 28.02.2023 (per Digifax) erneut auf die Regelung der §§ 52a, 52d FGO hin.

Das Gericht wies mit Schreiben vom 08.03.2023 (per Digifax) nochmals auf die Regelung der §§ 52a, 52d FGO hin und ergänzte:

Soweit Sie vortragen, bisher noch keinen Registrierungsbrief zur Einrichtung ihres beSt erhalten zu haben, wird nahegelegt, sich unverzüglich unter Verweis auf dieses Verfahren an den beSt-Support zu wenden, der von DATEV im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) betrieben wird (https://steuerberaterplattform-bstbk.de/service-support) und sowohl den Zeitpunkt der Aufnahme in die sog. Fast Lane als auch den Versandzeitpunkt des Registrierungsbriefs nachvollziehen kann. Auf Basis der Auskunft des beSt-Supports erteilt die BStBK eine entsprechende Bestätigung.

Im Rahmen des Verfahrens 6 K 177/23 vor dem Finanzgericht Nürnberg, das die gleichen Beteiligten wie im vorliegenden Verfahren betreiben und in dem auch der Prozessbevollmächtigte als Klägervertreter auftritt, hatte die für EGVP zuständige Geschäftsstelle des Finanzgerichts am 15.03.2023 im EGVP-Adressbuch eingesehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte unter der Kanzleiadresse in Stadt 2 mit dem Registrierungsbrief für das beSt freigeschaltet hatte.

Mit Schreiben des Gerichts vom 30.03.2023 wurde der Kläger erneut auf §§ 52a, 52d FGO hingewiesen.

Am 19.04.2023 übersandte der Prozessbevoll...

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