Entscheidungsstichwort (Thema)

Versteuerung von Leistungen zur Vermittlung von Freizeiterlebnissen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn eine Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrags einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrags erbracht werden, unterscheidet, das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen.

2. Ein Steuerpflichtiger, der ein Internetportal betreibt und auf seiner Homepage verschiedene Freizeitangebote im Namen fremder Dritter präsentiert und diese in Form von Gutscheinen vertreibt, erzielt grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus den Vermittlungsleistungen.

3. Soweit der Steuerpflichtige sog. Erlebnisgutscheine, also Gutscheine für ein konkret ausgewähltes Erlebnis, verkauft und ausgibt, erzielt er bereits zum Ausgabezeitpunkt ein Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung, und zwar in Höhe der jeweiligen Vermittlungsprovisionen.

4. Soweit der Steuerpflichtige sog. Wertgutscheine, also Gutscheine über einen zu bestimmenden Geldbetrag mit der Möglichkeit, das konkrete Erlebnis später auszuwählen, verkauft und ausgibt, erzielt er zum Zeitpunkt der Einlösung des jeweiligen Gutscheins ein Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung in Höhe der Vermittlungsprovision. Denn Verkauf und Ausgabe von Wertgutscheinen führen nicht unmittelbar zu umsatzsteuerlichen Einnahmen, da diese Gutscheine lediglich als Zahlungsmittel fungieren.

5. Der Verfall nicht eingelöster Erlebnisgutscheine führt beim Vermittler zu einer Erhöhung des Entgelts für die von ihm erbrachten Leistungen, wohingegen bei Wertgutscheinen auch nach Ablauf der Einlösefrist weiterhin kein steuerbares Entgelt vorliegt.

6. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, soweit die Eingangsleistungen des Steuerpflichtigen auf dessen nicht steuerbaren Ausgangsumsätzen durch den Verkauf und die Ausgabe von später verfallenen Wertgutscheinen entfallen.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 Sätze 1, 8; MwStSystRL Art. 73, 168 Buchst. a; BGB § 164 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist im zweiten Rechtsgang, wann der Kläger seine Vermittlungsleistungen erbracht hat und wann und in welcher Höhe er die für die Vermittlungsleistungen erhaltenen Entgelte zu versteuern hat.

Der Kläger, der in den Streitjahren seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuerte, betrieb seit 2008 ein Internetportal (…). Auf diesem präsentierte er verschiedene Freizeiterlebnisse, die gebucht und in Anspruch genommen werden konnten. Dies setzte jeweils den Erwerb eines Gutscheins voraus (vgl. … der vom Kläger in den Streitjahren verwendeten AGB, Bl. 15 der Gerichtsakte). Der Gutschein berechtigt den Erwerber oder eine beliebige andere Person zur Durchführung des entsprechenden Erlebnisses beim jeweiligen Veranstalter (vgl. … der AGB). Die Gutscheine wurden vom Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung über sein Internetportal verkauft. Es konnten zum einen Gutscheine für ein konkret ausgewähltes Erlebnis (sog. Erlebnisgutscheine, vgl. … der vom Kläger in den Streitjahren ausgegebenen Hilfshinweise, Bl. 18 der Gerichtsakte) erworben werden. In diesem Fall reichte bereits der für den Gutschein gezahlte Preis zur Inanspruchnahme des ausgewählten Erlebnisses. Weitere Zahlungen waren für die Inanspruchnahme des Erlebnisses grundsätzlich nicht zu leisten. Zum anderen konnten Gutscheine über einen zu bestimmenden Geldbetrag mit der Möglichkeit, das konkrete Erlebnis später auszuwählen (sog. Wertgutscheine, vgl. … und … der Hilfshinweise, Bl. 18R f. der Gerichtsakte), erworben werden. Dem Erwerber eines Erlebnisgutscheins wurden nach Nr. … der in den Streitjahren ausgegebenen Hilfshinweise (Bl. 18 R der Gerichtsakte) mit Übersendung des Gutscheins alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt, um in weiteren Schritten einen Termin für die Inanspruchnahme des ausgewählten Erlebnisses zu vereinbaren. Im Fall des Erwerbs eines sog. Wertgutscheins erhielt der Gutscheininhaber diese Informationen vom Kläger, nachdem er unter Einlösung des Gutscheins ein konkretes Erlebnis ausgewählt hatte. Soweit das gewählte Erlebnis günstiger als der Betrag des verwendeten Gutscheins war, wurde dem Gutscheininhaber der Restbetrag gutgeschrieben. Soweit der Wert des Gutscheins nicht ausreichte, hatte er den Differenzbetrag zu begleichen (vgl. … der Hilfshinweise, Bl. 18R der Gerichtsakte). Es bestand darüber hinaus die Möglichkeit, erworbene Erlebnisgutscheine in einen Gutschein für ein anderes Erlebnis umzutauschen (vgl. … der AGB, Bl. 17 der Gerichtsakte). Überstieg der Preis für den neuen Erlebnisgutschein den Erwerbspreis des eingetauschten Erlebnisgutscheins, so war die Differenz zusätzlich an den Kläger zu entrichten. War der neue Gutschein günstiger als der umgetauschte Gutschein, so stellte der Kläger dem eintauschenden Gutscheininhaber einen Wertgutschein über den Differ...

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