Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Organgesellschaft für den Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft zur Weitergabe an Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen einer Organgesellschaft für den Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft zur Weitergabe an Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiter-Aktienoptionsprogramms sind in Höhe der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Wert der Aktien am Ausübungstag als Veräußerungsverlust abzugsfähig.

 

Normenkette

KStG § 14; AO § 39; KStG § 8b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die körperschaftsteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen aufgrund eines Aktienoptionsprogramms im Streitjahr 2011.

Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Leitung einer Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften ist. Eine dieser Tochtergesellschaften ist die Y. GmbH. Zwischen der Klägerin und der

Y. GmbH bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Eine Tochtergesellschaft der Y. GmbH ist die Z. GmbH.

Im Zusammenhang mit ihrem Börsengang im Jahr … legte die Klägerin erstmals ein Aktienoptionsprogramm zur Ausgabe von Bezugsrechten auf Aktien auf. Dieses Programm führte sie im Jahr 2009 fort. Hierzu war der Vorstand der Klägerin von der Hauptversammlung bereits am … im Rahmen eines Beschlusses über die Schaffung eines bedingten Kapitals ermächtigt worden, Optionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsleitungsorgane nachgeordneter verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an weitere Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen auszugeben. Die Ausgabe der Optionen im Rahmen der Tranche 2009 erfolgte auf der Basis von „Zuteilungs- und Optionsbedingungen”, welche u.a. folgenden Inhalt hatten:

[…]

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuteilungs- und Optionsbedingungen (im Folgenden auch: die „Bedingungen”) verwiesen.

Aus der Tranche 2009 erhielten die … Mitglieder des Vorstands der Klägerin sowie ca.

… weitere leitende Mitarbeiter Aktienoptionen, wovon ca. … Personen bei inländischen Konzerngesellschaften beschäftigt waren. Es wurden 166.923 Optionen am …2009 ausgegeben (Zuteilungszeitpunkt i.S.d. § 2 Abs. 3 der Bedingungen). Die Laufzeit betrug zwei Jahre und endete am …2011. Der Ausübungspreis i.S.d. § 6 Abs. 2 der Bedingungen richtete sich nach dem durchschnittlichen Börsenpreis an den zehn Börsentagen vor der Ausgabe der Optionen zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzüglich der Dividenden- und Kapitalrückzahlungen während der Laufzeit (§ 9 Abs. 8 der Bedingungen); er betrug 9,40 EUR je Aktie.

Von den im Rahmen der Optionsausübung erworbenen Aktien wurden im Jahr 2011 12.770 Optionen im Wege der Vollausübung und 146.730 Optionen nach der sog. Differenzmethode ausgeübt. Bei der Vollausübung nach § 6 Abs. 1 der Bedingungen erhielten die Mitarbeiter zum Preis von 9,40 EUR je eine Aktie, und zwar zum niedrigsten Kurswert des Ausübungstages (16,97 EUR). Bei dem Differenzbetrag von 7,57 EUR je Aktie handelte es sich um den geldwerten Vorteil aus dem Optionsprogramm, welcher der Lohnversteuerung unterworfen wurde.

Bei der Differenzmethode, welche die Bezugsberechtigten im Rahmen einer sog. „Ausübungserklärung” wählen konnten, wurde den Mitarbeitern lediglich die Differenz zwischen dem Ausübungspreis (9,40 EUR je Aktie) und dem „ungewichteten Durchschnitt des Börsenpreises der Aktie in der Schlussauktion der 10 Börsenhandelstage des Ausübungszeitraums” nach § 5 Abs. 4 der Bedingungen (17,63 EUR je Aktie) gutgeschrieben, und zwar in Form von Aktien. Die Mitarbeiter zahlten also keinen Preis für die Aktien, sondern ihnen wurden Aktien ohne Zahlung übertragen, und zwar Aktien im Gegenwert zu dem Differenzbetrag von 8,23 EUR je Option. Der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil wurde der Lohnversteuerung unterworfen. Die Modalitäten der Differenzmethode waren – neben der „Ausübungserklärung” – durch einen zwischen der Klägerin und der Y. GmbH geschlossenen Vertrag „Reimbursement Contract Share option program 2009” bestimmt. Wegen der Einzelheiten der Ausübungsmodalitäten wird auf die „Ausübungserklärung” und den „Reimbursement Contract” verwiesen. Ein Barausgleich gemäß § 13 der Zuteilungs- und Optionsbedingungen erfolgte hingegen nicht.

Die Optionen wurden bedient durch Aktien der Klägerin, welche die Z. GmbH in ihrem Depot hielt. Hiervon „verkaufte” sie Aktien an die Y. GmbH, welche die Aktien sodann an die Bezugsberechtigten übertrug. Hierzu schloss die Y. GmbH mit der Z. GmbH am

…2011 den folgenden „Kaufvertrag”:

Ӥ 1

Verkauf eigener Aktien

(1)

A. hat ein Stock Option Programm 2009 zu bedienen. Zu diesem Zweck werden eigene Aktien aus dem Depot der Z. GmbH verwendet. Unter eigenen Aktien sind im folgenden A. Aktien zu verstehen.

(2)

Die Z. GmbH stellt der Y. GmbH in dem Zeitraum vom …2011 bis …2011 insgesamt bis zu 75.000 (in Worten: …) Aktien zur Verfügung.

(3)

Die Aktien sind ab dem …201...

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