Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenkosten zur Anschaffung eigener Anteile einer AG im Fall der Veräußerung unter Geltung des BilMoG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die handelsrechtliche Neuregelung der Erfassung eigener Anteile durch das BilMog hat für eigene Anteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, nichts daran geändert, dass diese handelsrechtlich als Vermögensgegenstand und steuerrechtlich als Wirtschaftsgut anzusehen sind.

2) Es kann dahinstehen, ob das nach HGB i.d.F. des BilMoG geltende handelsrechtliche Aktivierungsgebot für eigene Anteile auch steuerrechtlich zu einem Aktivierungsverbot führt oder ob eigene Anteile von der Kapitalgesellschaft steuerrechtlich unverändert mit den AK einschließlich den Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind.

3) § 8b Abs. 2, 3 KStG findet auch auf solche Änderungen des Unterschiedsbetrags i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG Anwendung, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Anteile entstehen, die nicht zum Zwecke der Einziehung erworben wurden.

 

Normenkette

EStG § 5; KStG § 4 S. 2; GewStG § 7 S. 1; HGB §§ 265-266, 272; KStG § 8b; GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 8

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien im Streitjahr 2011.

Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 01.11. bis 31.10. des Folgejahres umfasst.

Auf der Grundlage einer Ermächtigung der Hauptversammlung vom ….2008 beschloss der Vorstand der Klägerin am ….2008, Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals bis zum 31.12.2009 am Markt zurückzukaufen. Zum 31.10.2010 hielt die Gesellschaft eigene Aktien in Höhe von … % des Grundkapitals. Sämtliche eigenen Aktien wurden im Geschäftsjahr 2010/2011 über die Börse veräußert.

Die Klägerin aktivierte die eigenen Aktien zunächst in der Steuerbilanz zum 31.10.2010 gemäß § 265 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) – HGB a.F. – mit den Anschaffungskosten in Höhe von 23.662.100,26 € (einschließlich Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 101.602,62 €). Aufgrund der handelsrechtlichen Neuregelungen zum Bilanzausweis eigener Geschäftsanteile durch das BilMoG in § 272 Abs. 1a HGB n.F. wurde zum 01.11.2010 in der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz der Aktivposten „Eigene Anteile” aufgelöst und erfolgsneutral gegen das gezeichnete Kapital sowie Rücklagen gebucht. Aufgrund der Veräußerung der eigenen Aktien im Geschäftsjahr 2010/2011 entfiel der Ausweis nach § 272 Abs. 1b Satz 1 HGB n.F. Der den Nennbetrag übersteigende Betrag des Veräußerungserlöses wurde anteilig in die Rücklagen und der darüber hinausgehende Betrag von 23.626.459,20 € wurde in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB n.F. eingestellt. Den Erlös aus der Veräußerung erfasste die Klägerin steuerneutral im Eigenkapital. Die Nebenkosten der Veräußerung in Höhe von 400.000 € wurden als Aufwand des Geschäftsjahres gebucht. Mit dem Hinweis, dass der handelsrechtliche Abschluss gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgebend für die Steuerbilanz sei und es keine abweichenden steuerrechtlichen Regelungen gebe, übernahm die Klägerin die handelsrechtliche Behandlung auch für ihre steuerrechtliche Beurteilung. Den Zugang zu den Rücklagen i.H.v. 23.626.459,20 € (Veräußerungsgewinn ohne Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten) erfasste die Klägerin im Jahr 2011 als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernprüfung C (KonzBp) vertrat dieses demgegenüber die Auffassung, es sei ein Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG aus dem Verkauf der eigenen Anteile für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 wie folgt entstanden:

Veräußerungserlös eigene Aktien47.186.956,80 €

./. Anschaffungskosten

./.

23.560.497,64 €

./. Anschaffungsnebenkosten

./.

101.602,62 €

./. Veräußerungskosten

./.

400.000,00 €

Veräußerungsgewinn

23.124.856,58 €

Dementsprechend seien gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusetzen i.H.v. 5 % von 23.124.856,58 €

1.156.242,83 €

Insgesamt ergebe sich aus dem Rückerwerb und der Veräußerung der eigenen Aktien im Streitjahr 2011 die nachfolgende Einkommenserhöhung:

nicht abziehbare Betriebsausgaben

gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG

1.156.242,83 €

bislang zu Unrecht gewinnmindernd erfasste

Anschaffungsnebenkosten

101.602,62 €

bislang zu Unrecht gewinnmindernd erfasste

Veräußerungskosten

400.000,00 €

1.657.845,45 €

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 08.02.2013 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte zunächst der Auffassung der KonzBp und erließ jeweils mit Datum vom 13.03.2013 und gestützt auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2011, einen Bescheid über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.10.2011 und einen Gewerbe...

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