Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Tenor

Die Grunderwerbsteuerbescheide vom 15.12.1989 und die Einspruchsentscheidungen vom 15.04.1994 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Gründe

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA–) bei einem treuhänderischen Erwerb eines Grundstücks zu Recht Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GreStG) festgesetzt hat.

Zwischen den Damen … (M.), … (S.), … (Sch.) und …(G.) – Beteiligte zu 1–4 – wurde am 09.09.1982 ein Gesellschaftsvertrag mit Treuhandabrede geschlossen. In dem Gesellschaftsvertrag heißt es:

  1. „Die Beteiligten 1–4 vereinbaren mit sofortiger Wirkung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
  2. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb einer ca. 16.000 qm großen Teilfläche aus den im Sanierungsgebiet liegenden, im Eigentum der Stadt H. stehenden Grundstücken des früheren K.-Geländes Gemarkung … Flur … Flurstücke … Die Gesellschaft beabsichtigt, diese Grundstücke mit Wohn- und Geschäftshäusern zu bebauen und diese langfristig zu vermieten. …
  3. Jeder Gesellschafter ist mit 25 % an der Gesellschaft beteiligt.
  4. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.
  5. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer vereinbart. Sie ist mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2004. …”

Beim Abschluß dieses Vertrages war außerdem die … Zentrum Bauträger, GmbH in H. als Beteiligte zu 5 a beteiligt. Diese sollte in Kürze in … Zentrum Bauträger GmbH umbenannt werden (im folgenden: XY-Bauträger-GmbH). Weiterhin war als Beteiligte zu 5 b die Z. Verwaltungsgesellschaft für gewerbliche Objekte mbH, H. (im folgenden: Z-Verwaltungs-GmbH), beteiligt. Die XY. Bauträger-GmbH wurde zur Geschäftsführerin der GbR bestellt. In Nr. 9 der Vereinbarung war geregelt, daß die XY.-Bauträger-GmbH die Treuhandschaft bezüglich der Gesellschaftsanteile der Gesellschafterinnen M. und S. und die Z.-Verwaltungs GmbH die Treuhandschaft bezüglich der Gesellschaftsanteile der Gesellschafterinnen Sch. und G. übernahmen.

Weiter heißt es in Nr. 9 des Vertrages u. a.:

„Für die gegründeten Treuhandverhältnisse wird folgendes vereinbart:

  1. „Während des Bestehens des Treuhandverhältnisses tritt nach außen als Gesellschafter lediglich der Treuhänder auf, während die Gesellschaftsanteile wirtschaftlich den Treugebern zustehen. Jedes Treuhandverhältnis erlischt, sobald der betreffende Treugeber es einseitig widerruft, wozu er jederzeit berechtigt ist.
  2. Jeder Treugeber ist berechtigt, die Berichtigung des Grundbuches im Falle des Widerrufs der Treuhandabrede zu verlangen, und zwar in der Form des § 29 Grundbuchordnung. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten der Gesellschaft.
  3. Der Treuhänder bedarf vor irgendwelchen Handlungen für die Gesellschaft, insbesondere vor Durchführung von Veräußerungen und Belastungen der Zustimmung der Treugeber; die Treugeber erteilen schon jetzt ihre Zustimmung zum Erwerb der oben aufgeführten Grundbesitzung, zur Belastung mit den Finanzierungsmitteln, die zur Durchführung des Objektes erforderlich sind. Außerdem bedarf es der Zustimmung zu allen solchen Handlungen nicht, die die Beteiligte zu 5 a in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin durchzuführen berechtigt ist.
  4. Jeder Treugeber hat dem Treuhänder die Beträge zur Verfügung zu stellen, die dieser im Rahmen der Treuhandtätigkeit benötigt. Die Treuhänder werden im Innenverhältnis von sämtlichen Treugebern als Gesamtschuldner freigestellt. …””

Entsprechend dieser Vereinbarung erwarben die XY. Bauträger GmbH und die Z. Verwaltungs-GmbH als GbR von der Stadt … von dem im o.a. Vertrag angegebene Grundstück ein Teilgrundstück in einer Gesamtgröße von 10.580 qm mit notariellem Vertrag vom 30.03.1983 (UR-Nr. …/1983 des Notars …) Für die GbR trat bei Vertragsschluß Frau … handelnd für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus …-Bauträger-GmbH und Z. Verwaltungs-GmbH auf. Der Gesamtkaufpreis betrug 2.856.222 DM. Die GbR beabsichtigte, in zwei Bauabschnitten auf diesen Flächen auf der Grundlage des für die Neugestaltung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes rechtskräftig aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 23/1977 das Bauvorhaben … Zentrum Süd I + II zu verwirklichen.

Am 17.01.1983 schlossen die o.a. Beteiligten zu 1–5 b einen weiteren Gesellschaftsvertrag mit Treuhandabrede, der mit dem o.a. Gesellschaftsvertrag mit Treuhandabrede vom 09.09.1982 wörtlich übereinstimmt. Lediglich bei Nr. 2 weicht der Vertragstext ab. Danach ist Gegenstand der Gesellschaft der Erwerb einer ca. 6.500 qm großen Teilfläche aus dem im Sanierungsgebiet liegenden, im Eigentum der Stadt H. stehenden Grundstück des frü...

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