Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerpflicht des Treugebers bei Zwischenschaltung einer GbR deren Anteile treuhänderisch gehalten werden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG ist erfüllt, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit an einem inländischen Grundstück besteht.
  2. Zur Grunderwerbsteuerpflicht des Treugebers nach § 1 Abs. 2 GrEStG macht es keinen Unterschied, ob der Treuhanderwerb eines Grundstücks durch natürliche Personen oder durch Zwischenschaltung einer GbR erfolgt, deren Anteile treuhänderisch gehalten werden.
 

Normenkette

GrEStSWG ND 1966 § 1 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

1994

 

Tatbestand

Am ... schlossen die Kläger und Frau ... sowie Herr ... einen Treuhandvertrag, nach dem die letztgenannten als Treuhänder beabsichtigten, als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- das Grundstück in ... zu erwerben, und sie ihre Beteiligung an dieser GbR für die Kläger treuhänderisch halten sollten. Die Treugeber -Kläger- hatten die Treuhänder von allen Ansprüchen, die mit den treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen im Zusammenhang stehen, freizustellen. Sie hatten den Treuhändern ferner Aufwendungsersatz zu leisten. Die Treugeber konnten jederzeit die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf sich verlangen.

Am ... unterzeichneten die Treuhänder einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer GbR. In den Vorbemerkungen war ausgeführt, dass die Vertragsschließenden beabsichtigten, als Gesellschafter einer GbR das Grundstück in ... zu erwerben. Es wurde ferner festgehalten, dass Einvernehmen darüber besteht, dass die Gesellschaftsanteile nur treuhänderisch für andere Personen gehalten werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Vertragsurkunden Bezug genommen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom ... erwarb die GbR ... das im Grundbuch von ... eingetragene Grundstück Flur ... Nr. ..., Hof- und Gebäudefläche, ... , zum Kaufpreis von ... DM. Auf diesen Vertrag wird ebenfalls Bezug genommen.

Unter dem ... beantragten die Kläger die Änderung der Eigentumsverhältnisse am genannten Grundstück im Grundbuch, da die Gesellschafter ... und ... aus der GbR ausgetreten und die Kläger eingetreten seien.

Mit Bescheid vom ... setzte der Beklagte gegen die GbR ... DM Grunderwerbsteuer -GrESt- fest, wobei unter “Erwerbsvorgang" der Antrag auf Grundbuchberichtigung und unter “Gegenleistung" ausgeführt wurde: “Verwertungsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 2 GrEStG Erstattung des Kaufpreises incl. Nebenkosten ... DM".

Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, bei dem Treuhandverhältnis handele es sich nicht um einen Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsauftrag, sondern lediglich um das treuhänderische Halten von GbR-Beteiligungen; aus dem Treuhandvertrag ergebe sich kein Anhaltspunkt für einen Auftrag der Kläger an die Treuhänder, das Grundstück zu erwerben. Die Besteuerung könne auch nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum gleichzeitigen Wechsel aller Gesellschafter einer GbR aufrechterhalten werden. Hierfür sei das Vorliegen eines Gestaltungsmißbrauchs notwendig, der im Streitfall jedoch nicht gegeben sei. Ein solcher sei bisher nur dann bejaht worden, wenn die Gesellschaftsanteile verkauft worden seien. Im Streitfall sei aber lediglich das Treuhandverhältnis aufgehoben worden; der damit verbundene Übergang der GbR-Beteiligungen sei mit einem Verkauf eines GbR-Anteils nicht vergleichbar. Aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung folge zudem, daß die Kläger als Treugeber wirtschaftlich Inhaber der GbR-Beteiligungen gewesen seien. Daraus folge, dass der Sachverhalt so zu beurteilen ist, als hätten die Kläger in GbR den Grundbesitz direkt erworben.

Das Treuhandverhältnis sei zudem nicht steuerlich motiviert gewesen. Man habe nur eine überhöhte Kaufpreisforderung des Verkäufers vermeiden wollen. Die Rechtsform der GbR sei im Hinblick auf künftige Erbfolgeregelungen gewählt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 15. August 1996 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den GrESt-Bescheid vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Dem Senat haben die GrESt-Akten des Beklagten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene GrESt-Bescheid ist rechtmäßig. Nach den Vorbemerkungen zum Treuhand- und GbR-Vertrag sowie den Einlassungen der Kläger - Treuhanderwerb erfolgte nur zur Vermeidung einer überhöhten Kaufpreisforderung - liegt nach Ansicht des Senats eindeutig ein Auftragserwerb durch ... und ... in Form einer GbR vor. Damit erwarben die Kläger als Treugeber einen Herausgabeanspruch auf das Grundstück im Sinne des § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB- und waren zum Aufwendungsersatz nach § 670 BGB verpflichte...

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