Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen einer GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus zu Gunsten der Kommanditisten eingeräumter Grundschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Falle einer Klage gegen Verlustfeststellungsbescheide ist die gleichzeitige Klage gegen die entsprechenden Gewerbesteuer-Messbescheide zulässig, weil eine Messbetragsfestsetzung von Null im Hinblick auf die Bindungswirkung nach § 35b GewStG eine Beschwer auslöst.

2. Wenn ein betriebliches Grundstück einer GmbH & Co. KG durch eine zu Gunsten eines oder mehrerer Kommanditisten eingeräumter Grundschulden zur Absicherung des Erwerbs der Kommanditanteile belastet wird, können die zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aufgewandten Kosten nicht als Betriebsausgaben der KG anerkannt werden, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch den Betrieb der Personengesellschaft, sondern durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Gesellschafters veranlasst war.

3. Eine Abweichung von dem zwischen fremden Dritten Üblichen indiziert in diesem Zusammenhangt eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.

4. Es ist zwischen fremden Dritten üblich, eine verschriftlichte Konkretisierung der Konditionen vorzunehmen, zu welchen die Gesellschaft die Grundschulden einräumt. Dies gilt etwa für den Schuldendienst oder die Beendigung der Sicherheiteneinräumung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 35b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Betriebsausgaben für 2011 bis 2013. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte Aufwendungen der Klägerin, die im Zusammenhang mit der Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus zugunsten einzelner Kommanditisten der Klägerin eingeräumter Grundschulden anfielen, zu Unrecht nicht als gewinnmindernde Betriebsausgaben anerkannt hat.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand […] ist (HRA xxxx, AG T). Nahezu das gesamte Aktivvermögen der Gesellschaft stellt ein Immobilienkomplex mit der Anschrift A-Straße 22, B-Straße 41 – 53 sowie C-Straße 15 und 17 in 00000 M dar. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die C GmbH (HRB xxxx, AG T). Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin ist Herr I J. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 00.00.1998 verwiesen (Bl. 108 f. der Vertragsakte des Beklagten).

Im Jahr 1998 waren am Vermögen der Klägerin – Gesellschaftskapital insgesamt: 185.000 DEM – als Kommanditisten die D GmbH mit einer Einlage i. H. v. 166.500 DEM (90 %) und Herr I L mit einer Einlage i. H. v. 18.500 DEM (10 %) beteiligt. Mit Vertrag vom 21.09.1998 verkaufte und übertrug die D GmbH ihre Beteiligung am Vermögen der Klägerin an die nachfolgend aufgelisteten Personen und in nachfolgend dargestellter Höhe:

Kommanditisten

Einlage

K1

18.500 DEM

10 %

K2

18.500 DEM

10 %

K3

18.500 DEM

10 %

K4

18.500 DEM

10 %

K5

9.250 DEM

5 %

K6

9.250 DEM

5 %

K7

9.250 DEM

5 %

K8

9.250 DEM

5 %

K9

9.250 DEM

5 %

K10

9.250 DEM

5 %

K11

9.250 DEM

5 %

K12

9.250 DEM

5 %

K13

9.250 DEM

5 %

K14

9.250 DEM

5 %

Summe

166.500 DEM

90 %

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag über den Erwerb einer Kommanditbeteiligung (Bl. 85 f. der Vertragsakte des Beklagten) verwiesen.

Dem Erwerb der Kommanditanteile lag ein (Finanzierungs-)Konzept des Geschäftsführers der Komplementärin zugrunde. Dieses sah vor, dass die Kommanditanteile i. H. v. rd. 125.000 DEM mit Eigenkapital und im Übrigen mit Fremdkapital erworben werden sollten. Die Fremdfinanzierung sollte auf Vermittlung der N-Bank (N) durch die X-Bank (X) erfolgen. Die X wiederum sollte Garantien der N erhalten, die diese mit Grundschulden der Klägerin absichern sollte (Schriftsatz der Klägerin vom 20.01.2023, Bl. 301 f. der Gerichtsakte).

Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb schlossen die Klägerin und die N eine Sicherungsabrede. Hiernach war die N Gläubigerin zulasten der Klägerin eingetragener Grundschulden i. H. v. insgesamt 6.327.500 DEM (3.235.199 EUR). Diese Grundschulden dienten nach der Sicherungsabrede zur Sicherheit für die Forderungen aus den – zum Erwerb der Kommanditbeteiligungen aufgenommenen – Eurokrediten der nachfolgend aufgelisteten Kommanditisten und in nachfolgend dargestellter Höhe:

Kommanditisten

Betrag

K1

576.000 CHF

K2

576.000 CHF

K3

576.000 CHF

K4

576.000 CHF

K5 und K6

576.000 CHF

K7

288.000 CHF

K8

288.000 CHF

K9; K10 und K12

487.000 CHF

K13 und K14

576.000 CHF

Summe

4.519.000 CHF

Außerdem war ein Kontokorrentkredit der Klägerin i. H. v. 50.000 EUR von der Sicherungsabrede umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zweckerklärung für Grundschulden verwiesen (Bl. 371 f. des Ordners „Abschließender Prüfungsbericht” des Beklagten).

Im Jahr 2002 fusionierte die N mit der O-Bank (O) zur P-Bank (P).

Im Laufe des Jahres 2006 gerieten die Kommanditisten K2, K5 und K6 sowie K13 und K14 mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der X in Verzug. Aufgrund der gegenüber d...

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