Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer 1988 und 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.1999; Aktenzeichen II R 70/97)

 

Tenor

Unter Abänderung des Schenkungsteuerbescheids vom 04.12.1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 03.09.1996 wird die Schenkungsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, wann und in welcher Höhe durch Zuwendung von unwiderruflichen Bezugsrechten aus Lebensversicherungen Schenkungen an die Klägerin (Klin.) erfolgt sind.

Die Klin. hat von ihrem Vater am 14.07.1987 Festgelder in Höhe von 90.000 DM und am 05.01.1988 sieben Geschäftsanteile à 300 DM erhalten. Am 24.07.1987 hat ihr Vater der Klin. außerdem unwiderrufliche Bezugsrechte im Erlebens- und Todesfalls, für folgende Lebensversicherungen durch mündliche Vereinbarung abgetreten:

Fälligkeit

Ablaufleistung

Vermögenswert 01.01.1987 für VSt lt. Vers.-Mitteil.

01.01.93

125.796,60 DM

30.862,20 DM

01.01.93

78.481,30 DM

18.588,50 DM

01.06.93

172.083,90 DM

62.380,90 DM

01.09.93

31.879,10 DM

6.857,30 DM

Die Versicherungsgesellschaften haben den Erwerb unwiderruflicher Bezugsrechte durch die Klin. auf Antrag des Vaters bestätigt (§ 13 Abs. 2 ALB n. F.).

Die drei Lebensversicherungen bei der … AG sind bereits mit Übertragung des unwiderruflichen Bezugsrechts bzw. ab dem 01.01.1988 beitragsfrei gestellt worden. Die Prämie für die Lebensversicherung beim … wurde von der Klin. in der Weise entrichtet, daß diese die jeweils fälligen Prämien von ihrer Mutter geschenkt erhielt, die diese unmittelbar an die Versicherung zahlte. Insgesamt sind von der Klin. noch Prämien i. H. von 6.839,70 DM gezahlt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klin. vom 15.05.1997 und 21.07.1997 hingewiesen.

Die Klin hat beantragt, für die Berechnung, der Schenkungsteuer nicht die jeweilige Ablaufleistung in 1993 zugrunde zu legen sondern den von den Versicherungen bescheinigten Vermögenswert auf den 01.01.1987.

Mit Bescheid vom 06.05.1993 hat das Finanzamt (EA) die Schenkungsteuer für die Zuwendungen der Festgelder und der Geschäftsanteile nach einem Erwerb von insgesamt … DM auf … DM festgesetzt. Durch weiteren Bescheid vom 04.12.1995 hat das FA die Schenkungsteuer für die Abtretungen der Bezugsrechte aus den Lebensversicherungen nach einem Erwerb von insgesamt 408.239 DM – das ist der Wert der Ablaufleistungen – auf … DM festgesetzt. Dabei wurden Vorzuwendungen in Höhe von … DM berücksichtigt.

Die Klin. hat gegen die Schenkungsteuerbescheide vom 06.05.1993 und 04.12.1995 Einsprüche eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die Versicherungsansprüche seien ihr bereits 1987 zugewendet worden und hätten deshalb bereits im Bescheid vom 06.05.1993 berücksichtigt werden müssen. Die Zuwendung sei bereits 1987 mit Einräumung der unwiderruflichen Bezugsrechte aus den Versicherungen erfolgt. Als Wert des Erwerbs sei daher auch nur der in 1987 maßgebliche Vermögenswert von insgesamt 118.688,90 DM anzusetzen und nicht der Ablaufwert von 408.239 DM. Das FA hat die Einsprüche durch Entscheidungen vom 03.09.1996 zurückgewiesen. Auf die Einspruchsentscheidungen (EEen) wird Bezug genommen.

Mit der Klage wiederholt die Klin. ihr bisheriges Vorbringen. Sie trägt vor, ausweislich § 9 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) entstehe die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. § 11 ErbStG stelle klar, daß hinsichtlich der Wertermittlung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen ist. Nach zutreffender Rechtsauffassung müsse der Beschenkte erhalten haben, was ihm nach der Schenkungsabrede gebühre, um einer Ausführung der Zuwendung reden zu können. Dabei sei anerkannt, daß bei einer Forderungsschenkung auch in steuerlicher Hinsicht die Schenkung mit Eintritt des Beschenkten in die Gläubigerstellung vollzogen sei. Gemäß § 330 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei im Zweifel davon auszugehen, daß der Bezugsberechtigte, hier also die Klin., das Recht erwerben solle, die Leistung unmittelbar von dem Versicherer zu fordern. Die Klin. sei also am 24.07.1987 mit Schenkung des unwiderruflichen Bezugsrechtes in die Gläubigerstellung eingetreten. Das beklagte FA verweise zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.07.1952, II 112/51, BStBl. III 1952, 240. Anders als im dort entschiedenen Fall habe der Schenker nach Vollzug der Schenkung keine weiteren Leistungen erbracht, die zur Erhöhung der an die Klin. im Jahre 1993 auszuzahlenden Summe geführt habe. Insofern könne keine Rede davon sein, daß im vorliegenden Fall der Lebensversicherungsvertrag erst mit Eintritt des Versicherungsfalles seine objektiv endgültig wirtschaftliche Bedeutung für den Begünstigten erlangt habe.

Die Klin. beantragt,

den Schenkungsteuerbescheid 1993 vom 04.12.1995 aufzuheben und die Schenkungsteuer auf der Basis eines übertragenen Vermögenswertes von 118.688,90 DM neu festzuset...

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