Entscheidungsstichwort (Thema)

"Registrierzulassungen" kraftfahrzeugsteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch sog. "Registrierzulassungen" sind kraftfahrzeugsteuerpflichtig.

 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; Fahrzeug-Zulassungsverordnung § 3 Abs. 1 S. 3; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei sog. „Registrierzulassungen” eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht entsteht.

Die Klägerin, eine GmbH, ist im Bereich der Zulassungsdienstleistungen tätig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Beantragung, Verwaltung und Versendung von Fahrzeugdokumenten für importierte Fahrzeuge. Ihre Kunden sind Importeure und Hersteller von Kraftfahrzeugen. Der Service besteht in der Beantragung von Zulassungsbescheinigungen Teil II, die für den Import von Gebrauchtfahrzeugen aus anderen Ländern erforderlich sind. Die Klägerin meldete die streitgegenständlichen Fahrzeuge an verschiedenen Tagen in den Jahren 2008 und 2009 bei der Zulassungsbehörde des Kreises B an. Die Zulassungsstelle erfasste die für die Zulassung der Fahrzeuge erforderlichen Daten und teilte der Klägerin für die angemeldeten Fahrzeuge jeweils ein amtliches Kennzeichen zu. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen: 80, 83, 88, 91, 93, 184, 188, 867, 906, 943, 943 und 890.

Zugleich erklärte die Klägerin vor der Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung und Abmeldung der angemeldeten Fahrzeuge. Die Zulassungsbehörde erhob hinsichtlich der einzelnen Fahrzeuge Gebühren für die Zulassung mit Datenerfassung, Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und den Vermerk der Außerbetriebsetzung. Nachdem die Klägerin die erhobenen Gebühren gezahlt hatte, händigte ihr die Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigungen Teil I und die Zulassungsbescheinigungen Teil II hinsichtlich der oben genannten Fahrzeuge aus. Auf den Zulassungsbescheinigungen Teil I war jeweils die Außerbetriebsetzung des zugehörigen Fahrzeugs vermerkt. Die Klägerin ließ für alle Fahrzeuge Kennzeichenschilder anfertigen und händigte diese der Zulassungsbehörde aus. Keines der vorgelegten Kennzeichenschilder wurde mit einem amtlichen Dienststempel versehen. Die Kennzeichenschilder wurden auch nicht an den Fahrzeugen angebracht.

Die Zulassungsbehörde übermittelte der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen die für die Besteuerung der streitgegenständlichen Fahrzeuge relevanten Daten. Der Beklagte erließ für die oben im Einzelnen bezeichneten Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuerbescheide, in denen Kraftfahrzeugsteuer jeweils für einen Monat festgesetzt wurde. Dabei behandelte der Beklagte die Fahrzeuge als Pkw. Die gegen die Steuerbescheide eingelegten Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos. Mit teilweise gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 30.03.2009 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er ist der Ansicht, dass auch sog. „Registrierzulassungen” oder „Tageszulassungen” Kraftfahrzeugsteuer auslösen, und dass jeweils Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen sei.

Mit den am 03.04.2009 – zu einem Verfahren verbundenen – Klagen wendet sich die Klägerin gegen die Besteuerung ihrer Kraftfahrzeuge. Sie ist der Auffassung, die kurzzeitige Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Form einer sog. „Registrierzulassung” erfülle nicht die Voraussetzungen einer Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Im Streitfall seien auch die hergestellten Kennzeichen nicht mit einem amtlichen Dienststempel versehen worden. Im Gegensatz zu anderen Verkehrsämtern verlange das Straßenverkehrsamt des Kreises B das Herstellen von Kennzeichenschildern auch bei „Registrierzulassungen”. Ferner seien die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II erst nach vollzogener und eingetragener Stilllegung des jeweiligen Fahrzeugs erfolgt. Die Zulassungsbescheinigungen Teil I seien nur deshalb ausgehändigt worden, weil diese auf der Rückseite die Eintragung der Abmeldung vorgesehen hätten. Die Fahrzeuge hätten daher zu keinem Zeitpunkt auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden dürfen. Dies sei jedoch Voraussetzung für ein „Halten” im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Zudem beruft sich die Klägerin auf den Erlass des Finanzministeriums NRW vom 19.02.1985 (S 6150-17-VA2), wonach keine Kraftfahrzeugsteuer entstehe, wenn bei einem Fahrzeug nur eine Registrierzulassung ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen werde. Hinsichtlich des Erfordernisses der Zulassungen im Streitfall führt die Klägerin weiter aus, dass die Zulassungen im Interesse der Händler – ihrer Kunden – erfolgt seien. So werde mit Erlangung der deutschen Zulassungspapiere der freie Warenverkehr erleichtert und die betriebsinterne Abwicklung der Dienstleistungen weiter sicher gestellt. Jedoch sei nicht vorgesehen, die Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen. Schließlich merkt die Klägerin an, dass die Abstempelung des Kennzeichenschildes wesentlicher Bestandteil der Zulassung sei. Nur mit amtlich abgestempelten Kennzeichen werde die Betriebserlaubnis erteilt, we...

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