rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer bei Registrierzulassungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich noch muss für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und dem Halter ausgehändigt worden sein.

2. Auch bei sog. Registrierzulassungen, bei denen aus dem Ausland importierte Fahrzeuge nur zur Beschaffung deutscher Zulassungsdokumente an- und sofort wieder abgemeldet werden (hier teilweise in einem vereinfachten Massenverfahren ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins und ohne geprägte Nummernschilder) sind die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer.

 

Normenkette

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 5, 12 Abs. 2 Nr. 4; AO § 171 Abs. 10; StVZO § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 159.880 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist ob 15.988 Kraftfahrzeugsteuerbescheide, die aufgrund von Zulassungsvorgängen zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. März 2006 erlassen wurden, aufzuheben sind.

Die Kläger sind im Kraftfahrzeughandel tätig. Für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge benötigten diese regelmäßig neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. in der Zeit vor dem 1. Oktober 2005 neue Fahrzeugbriefe, da die Fahrzeuge über solche nicht verfügten. Um diese zu erhalten, beantragten sie bei der Zulassungsstelle X im Landkreis Y die Zulassung der Fahrzeuge (sogenannte Registrierzulassungen).

Aufgrund der sehr hohen Anzahl von so zugelassenen Fahrzeugen wurde das Zulassungsverfahren zur Verwaltungsvereinfachung – welche letzten Endes auch im Interesse der Kläger lag – nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden vielmehr Kennzeichen für die Kläger „reserviert” und diese dann immer wieder für von den Klägern zugelassene Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden in der Regel angemeldet und sofort wieder abgemeldet. Die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief wurde – wie von den Klägern gewünscht – erstellt und in diese sodann in unmittelbarem Anschluss auch die Abmeldung eingetragen. Zumindest teilweise wurde das so beschriebene Zulassungsverfahren im Streitzeitraum auch gänzlich ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. (vor dem 1. Oktober 2005) des Fahrzeugscheins durchgeführt.

Aufgrund der Mitteilung über die Zulassung erließ das Finanzamt Z jeweils einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für den jeweiligen Saisonzeitraum. Kurze Zeit später erließ es jeweils einen geänderten Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für einen Zulassungstag, wobei es jeweils von einer Mindestdauer der Steuerpflicht nach § 5 KraftStG von einem Monat ausging.

Die Steuerbescheide wurden nicht mit Einspruch angefochten und bestandskräftig.

Die Klägerin führte jedoch wegen weiterer, gleich gelagerter Fahrzeugzulassungen ein Rechtsbehelfsverfahren, welches letztlich mit Urteil des Senats vom 5. März 2008 13 K 218/06 (EFG 2008, 993) zugunsten der Klägerin dahingehend entschieden wurde, dass ein solches Vorgehen mangels Zulassung der Fahrzeuge keine Kraftfahrzeugsteuer auslösen würde.

In Hinblick auf diese Rechtsprechung beantragten die Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 2008 „die Aufhebung der in der Anlage aufgeführten Bescheide”.

[…]

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 […] lehnte der Beklagte den „Antrag vom 09.06.2008 […] auf Aufhebung der Bescheide […] ab. Für die begehrte Aufhebung der bestandskräftigen Steuerbescheide sei keine Änderungsgrundlage einschlägig.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 Einspruch, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde […].

Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 15. April 2014, eingegangen bei Gericht am 16. April 2014, Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie sind der Auffassung, die Bescheide müssten nach §§ 130, 173, 175 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG aufgehoben werden.

Der Berichterstatter erteilte diesbezüglich im Erörterungstermin vom 5. Juli 2016 folgende rechtlichen Hinweise:

  1. § 130 AO dürfte nicht in Betracht kommen. Die Vorschriften über die Änderungen von Steuerbescheiden sind lex specialis. §§ 130ff. AO finden daneben keine Anwendung (vgl. Klein, AO § 130 Rn. 2).
  2. § 173 AO dürfte mangels neuer Tatsachen als Änderungsvorschrift ausscheiden. Nach dem Vortrag der Kläger Bl. 135 Nr. 1a d.A. war dem Finanzamt bekannt, dass lediglich Registrierzulassungen vorlagen. Somit liegen keine neuen Tatsachen vor. Soweit hinsichtlich der neuen Tatsachen auf einzelne Details im Rahmen der Zulassung abgestellt und diese als neue Tatsachen i.S.d. § 173 AO angesehen werden sollten, dürfte die Kläger grobes Verschulden daran treffen, dass diese erst verspä...

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