Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.1999; Aktenzeichen IV R 73/97)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der unentgeltlichen Übertragung eines „eisern” verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs beim bisherigen Pächter Gewinnkorrekturen vorzunehmen sind, wenn die Vereinfachungsregelung für abnutzbares Anlagevermögen (Schätzwertmethode) angewendet wurde.

Der Kläger (Kl.) pachtete mit Vertrag vom 28.02.1989 von seinem zu diesem Zeitpunkt 57jährigen Vater dessen landwirtschaftlichen Betrieb. Pachtbeginn ist nach § 2 des Vertrages der

01.03.1989 und Pachtende der 30.06.2001. § 6 des Vertrages lautet:

„Abs. 1

Der Verpächter überläßt dem Pächter das gesamte lebende und tote Inventar zur Nutzung im Rahmen einer eisernen Verpachtung. Der Umfang und der Wert der einzelnen Inventarstücke ergibt sich aus der für das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes erstellten betriebswirtschaftlichen Buchführung. Die diesbezüglichen Inventarverzeichnisse werden Bestandteil des Vertrages. Der Pächter ist verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses wertmäßig soviel an Inventarstücken dem Verpächter zurückzugeben, wie er bei Beginn des Pachtverhältnisses empfangen hat. Der Verpächter kann eine Rücknahme von Inventarstücken ablehnen, und statt dessen Geldersatz verlangen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses seine übergebenen Inventarstücke nicht mehr vorhanden sind. Der Geldersatz ist auf den Betrag nach Satz 2 beschränkt. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Wert der verpächtereigenen Inventarstücke entscheidet das Schiedsgericht.

Abs. 2

Der Pächter ist zur Erhaltung der Inventarstücke des Verpächters verpflichtet. Er darf über die einzelnen Inventarstücke des Verpächters im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen.

Abs. 3

Vom Pächter angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter gehen nicht in das Eigentum des Verpächters über.

Abs. 4

Der Verpächter verpflichtet sich, den bei Pachtende noch bestehenden Wert der vom Pächter durchgeführten Baumaßnahmen zu ersetzen.”

Der Verpächter ermittelte im Zeitpunkt der Verpachtung seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Er erstellte dementsprechend zum 30.06.1989 eine Bilanz. In der darauffolgenden Zeit ermittelte der Verpächter den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Pächter ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG.

In der Bilanz zum 30.06.1989 aktivierte der Verpächter u.a. folgendes Inventar, welches vom Pächter in folgender Höhe als Zugang behandelt wurde.

Wert Verpächter

Wert Pächter

Differenz

1.

Stallüfter

264,86 DM

575,25 DM

310,39 DM

2.

Schlepper

9.061,60 DM

26.582,59 DM

17.520,99 DM

3.

Kipper

1.958,47 DM

4.858,47 DM

2.900,00 DM

4.

Drillmaschine

970,02 DM

2.725,64 DM

1.755,62 DM

5.

Mähdrescher

1.854,04 DM

6.194,67 DM

4.340,63 DM

6.

Hochdruckreiniger

258,49 DM

883,29 DM

624,80 DM

7.

Schrotmühle

1.176,84 DM

2.831,86 DM

1.655,02 DM

15.544,32 DM

44.651,77 DM

29.107,45 DM

Die anderen Gegenstände des Inventars übernahm der Pächter mit den Buchwerten. Von diesen Werten nahm der Pächter dann (fiktive) Absetzungen für Abnutzung vor.

Mit Vertrag vom 24.09.1993 übertrug der Vater des Kl. diesem seinen landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich

(Altenteilvertrag).

Aufgrund der Übertragung rechnete das Finanzamt (FA) die Differenz zwischen Buch- und Schätzwerten dem laufenden Gewinn des Kl. für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 zu und erteilte dem Kl. einen entsprechenden ESt-Bescheid 1993.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wendet sich der Kl. hiergegen mit der vorliegenden Klage.

Er meint, die Rechtsauffassung des Finanzamts widerspreche den bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen und der vom BFH geforderten Ermittlung des Totalgewinns. Unstrittig sei, daß der Verpächter mit einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG im Zeitpunkt der eisernen Verpachtung des Inventars einen Rückgabeanspruch gegenüber dem Pächter erwerbe, den der Verpächter auch zu aktivieren habe. Damit trete die Gewinnrealisierung nicht beim Pächter sondern beim Verpächter ein, und zwar so, wie das FA im Ansatz richtig beurteile, in Höhe der Differenz der Buchwerte und der Schätzwerte im Zeitpunkt der eisernen Verpachtung. Nur wenn der Verpächter im Zeitpunkt des Beginns der eisernen Verpachtung seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittle, trete die Gewinnrealisierung erst im Zeitpunkt der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes auf den Pächter beim Verpächter ein. Insoweit sei im Zeitpunkt der Übertragung beim Verpächter – auch bei vorheriger Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG – eine Schlußbilanz zu erstellen, in der der Rückgabeanspruch zu aktivieren sei. Dieses führe dazu, daß die Differenz zwischen dem Pachterneuerungsanspruch und dem eingefrorenen Buchwert erfolgswirksam beim Verpächter zu erfassen sei. Die vom FA vertretene Rechtsauffassung, daß der aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehende Übergangsgewinn nicht beim Verpächter selbst sondern bei einem anderen, – in diesem Fall beim...

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