Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1990

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Produktions- und Handelsbetrieb einer Glasmanufaktur wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht als sog, steuerlich irrelevante Liebhaberei zu qualifizieren ist.

Die Klägerin (Klin.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Mai 1990 gegründet. Gründungsgesellschafter waren als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage die … GmbH, vertraten durch ihre alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Frau …, sowie Frau … als Kommanditist in mit einer Kommanditeinlage von 100.000,00 DM. Die Kommanditeinlage wurde in Höhe von 10.000,00 DM in bar gezahlt, den restlichen Betrag von 90.000,00 DM leistete die Kommanditistin … durch Einbringung ihres bisherigen, im Jahre 1982 gegründeten Einzelunternehmens … in die KG. Der Wert des eingebrachten Betriebsvermögens betrug 133.000,00 DM.

Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung hochwertiger kunstgewerblicher Glasartikel aus Glasrohren, Glasstangen sowie deren Vertrieb.

Die Klin., bzw. deren Rechtsvorgängerin, das Einzelunternehmen … erwirtschaftete in den Jahren 1982–1992 ausschließlich Verluste in einer Gesamthöhe von 5.085.738,00 DM. Im einzelnen setzen sich diese Beträge wie folgt zusammen:

Jahr

Verlust

Umsatz

Warenlagerbestände zum Bilanzstichtag 31.:

1982

250.520,00

909,00

1983

564.446,00

391.983,00

1984

587.538,00

1.442.211,00

253.00

1985

484.923,00

1.790.211,00

692.00

1986

271.602,00

2.326.592,00

904.00

1987

198.686,00

2.210,249/00

946.00

1988

451.301,00

2.044,783,00

1.076.00

1989

444.114,00

2.427.628,00

1.012.00

1990

499.575,00

2.678.840,00

1.547.00

1991

745.475,00

2.773,489,00

1.852.00

1992

587.558,00

2.381.905,00

1.884.00

5.085.738,00

20.469.580,00

1993

900.00,00

1.600.000,00

1.844.00

1994

691,000,00

1.080.000.00

-

1995

vorläufiges Ergebnis ca. 300.000,00

1.0050/000,00

-

Der erzielbare Veräußerungspreis für das klägerische Unternehmen wurde von den Gesellschaftern und der steuerlichen Beratung im Rahmen der 1994 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) mit ca. 2,5 Mio. geschätzt. Dem klägerischen Unternehmen ist seit seinem Bestehen Kapital in Höhe von rund 2.8 Mio. DM zugeführt werden. Dies resultiert im wesentlichen aus den sich aufgrund der Zusammenveranlagung der Eheleute … und … ergebenden Steuererstattungen des Ehemanns, der als Gesellschafter-Geschäftsführer der … GmbH erhebliche Einkünfte erzielt. Die … GmbH ist ein erfolgreiches Industrieunternehmen auf dem Gebiet der Geschenkglasproduktion mit eines Tagesproduktion von 60 t Glas. Zwischen der … GmbH und der Klin. bestehen keine, wirtschaftlichen Beziehungen und keine personelle Verfechtungen mit Ausnahme einer Kommanditbeteilung in Höhe von 10.000,00 DM, die Herr … von der Kommanditist in Frau … im Kaufvertrag vom 30. Juni 1990 erwarb. Auch wirtschaftliche, technische oder sonstige Förderungszusammenhänge bestehen zwischen den beiden Unternehmer nicht.

Herr … ist ein international renommierter Glasdesigner, der alle Produkte der Klin. entwirft. Diese Tätigkeit erfolgt unentgeltlich.

Die Geschäftsführerin und Hauptgesellschafterin Frau … ist von Beruf Kauffrau und hat ebenfalls unentgeltlich die Geschäfte der Klin. geführt.

Aufgrund der Feststellungen der Bp vertrat der Bekl. die Auffassung, daß die Klin. ab dem Streitjahr 1990 nicht mehr mit Gewinnerzielungsabsicht handele, so daß die geltend gemachten gewerblichen Verluste steuerlich nicht anzuerkennen seien. Er erließ einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1990 und stellte diese mit 0,00 DM fest.

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage vertritt die Klin. weiterhin die Auffassung, daß sie mit Gewinnerzielungsabsicht i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG handele und eine Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinnes anstrebe. Sie weist darauf hin; daß die Absicht der Gewinnerzielung eine innere Tatsache sei, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden könne. Aus objektiven Umständen müsse auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern konnten. Mit der Feststellung einer Betriebsfortführung trotz andauernder Verluste über die betriebsspezifische Anlaufzeit hinaus sei der Beweis einer sog. Liebhaberei noch nicht erbracht. Dauernde Verluste allein seien lediglich ein Indiz für die negative Ergebnisprognose. Hinzutreten müßten in jedem Fall weitere außersteuerliche Motive, die auch positiv festzustellen sein, Beweisanzeichen dafür, daß die Klin. die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen und damit einkommensteuerrechtlich irrelevanten Motiven ausübe, seien nicht gegeben. Insbesondere handele es sich im Streitfall nicht um eine Art Verlustzuweisungsgesellschaft, die ausschließlich aus dem Motiv und der Absicht der Steuerersparnis der Ehel. … betrieben werde. Zwar hafte die Einbringung der gew...

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