Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugsobjekte der Totalgewinnprognose

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalls ein Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht dazu geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten.

Bei der vorzunehmenden Beurteilungsprognose sind im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Betriebsergebnisse eines Vorgängerunternehmens einzubeziehen, wenn der Betrieb nach Umwandlung des Vorgängerunternehmens bei gleichbleibendem Unternehmenszweck, gleichem Betriebsvermögen, unveränderter Finanzausstattung und gleicher Betriebs- und Organisationsstruktur unverändert weitergeführt wird.

Mehrere Betriebe einer Einkunftsart sind bei einer Totalgewinnprognose grundsätzlich getrennt zu beurteilen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1, 1 Nr. 1, Abs. 2, 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2003; Aktenzeichen VIII R 13/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Produktions- und Handelsbetrieb einer Glasmanufaktur wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht als sog. steuerlich irrelevante Liebhaberei zu qualifizieren ist.

Die X – GmbH & Co. KG, die ursprüngliche Klägerin (Klin.), O, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11.05.1990 gegründet. Gründungsgesellschafter waren als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage die B – Verwaltungs-GmbH (Rechtsvorgängerin der Klin. zu 3.), vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Frau B (Klin. zu 1.), sowie Frau B als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 100.000 DM. Die Kommanditeinlage wurde in Höhe von 10.000 DM in bar gezahlt, den restlichen Betrag von 90.000 DM leistete die Kommanditistin Frau B durch Einbringung ihres bisherigen, im Jahre 1982 gegründeten Einzelunternehmens B in die KG. Der Wert des eingebrachten Betriebsvermögens betrug 133.000 DM.

Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung hochwertiger kunstgewerblicher Glasartikel aus Glasrohren, Glasstangen sowie deren Vertrieb.

Mit Vertrag vom 30.06.1990 erwarb der Ehemann der Kommanditistin, Herr C (Kläger -Kl.- zu 2.), von seiner Ehefrau einen Kommanditanteil von 10.000 DM. In 1993 erwarb er weitere Kommanditanteile in Höhe von 50.000 DM zu einem Kaufpreis von 300.000 DM. Am 01.01.1996 erwarb die Kauffrau E in T, zu einem Kaufpreis von 50.000 DM einen 10 %igen Kommanditanteil von der Klin. zu 1., den diese in 1997 aufgrund mündlicher Abrede zu den gleichen Bedingungen zurückkaufte, die bei Erwerb mit der bisherigen Kommanditistin E vereinbart worden waren. Die Vereinbarung über das Ausscheiden der bisherigen Kommanditistin E wurde am 27.02.1997 zum Handelsregister angemeldet. Die bisherige Kommanditistin E hatte zum Zeitpunkt Januar 1997 einen Betrag von 12.282 DM als Anzahlung auf die erworbenen KG-Anteile geleistet. Diese Anzahlung wurde im März 1997 zurückerstattet.

Die Klin. zu 1. und der Kl. zu 2. haben ihre Kommanditanteile mit Vertrag vom 24.03.1997 an die Y – GmbH Q verkauft. Sodann ist die Komplementärin, die B – Verwaltungs-GmbH, aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Die ursprüngliche Klin. und deren Rechtsvorgängerin, das Einzelunternehmen B, erwirtschafteten in den Jahren 1982 bis 1996 mit Ausnahme des Jahres 1996, das mit einem Gewinn von 69.984 DM abschloß, ausschließlich Verluste in einer Gesamthöhe von 7.063.411 DM. Im Einzelnen setzen sich diese Beträge wie folgt zusammen:

Jahr

Verlust

Umsatz

Warenbestand

per 31.12.

1982

250.520 DM

909 DM

1983

564.446 DM

391.983 DM

1984

587.538 DM

1.442.214 DM

253.000 DM

1985

484.923 DM

1.790.991 DM

692.000 DM

1986

271.602 DM

2.326.592 DM

904.000 DM

1987

198.686 DM

2.210.249 DMR

946.000 DM

1988

451.301 DM

2.044.783 DMR

1.076.000 DM

1989

444.114 DM

2.427.628 DM

1.012.000 DM

1990

499.575 DM

2.678.840 DM

1.547.000 DM

1991

745.475 DM

2.773.489 DM

1.852.000 DM

1992

587.558 DM

2.381.905 DM

1.884.000 DM

1993

919.920 DM

1.649.367 DM

1.752.722 DM

1994

736.685 DM

1.414.919 DM

1.438.800 DM

1995

321.098 DM

1.061.219 DM

1.181.300 DM

1996

+ 69.984 DM (Gewinn)

1.563.405 DM

806.597 DM

Gesamtergebnis:

6.993.457 DM

26.158.492 DM

Der erzielbare Veräußerungspreis für die KG wurde im Rahmen der 1994 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) von der ursprünglichen Klin. und ihrem steuerlichen Berater auf ca. 2,5 Mio. DM geschätzt. Im Rahmen des Anteilskaufvertrages vom 24.03.1997 wurde in § 3 folgende Kaufpreisabrede getroffen:

„Der Kaufpreis für den Verkauf und die Abtretung der Kommanditanteile der Verkäufer einschließlich des gezeichneten Kapitals von 100.000 DM, der Kapitalrücklage von 675.000 DM, des Jahresüberschusses für 1996 von 69.000 DM sowie der verbleibenden Forderung aus dem Gesellschafterdarlehen von 104.247 DM und der Übernahme der in der Vorbemerkung bezeichneten Eventualverbindlichkeiten von insgesamt 1.510.000 DM beträgt 950.000 DM.”

Bei den Eventualverbindlichkeiten handelt es sich um eine Bürgschaft der Eheleute C und B gegenüber der L-Bank in Höhe von 500.000 DM und um eine Grundschuld auf einem Privatgrundstück der Eheleute C und B gegenüber der M-Bank T i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge