Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung ungeklärter Vermögenszuwächse mit Hilfe einer Bargeld-Verkehrsrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Kommt der Steuerpflichtige im Falle einer selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung von Einlagezahlungen nicht nach, kann das Gericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass mittels einer Bargeld-Verkehrsrechnung festgestellte, nicht aufklärbare Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Betriebseinnahmen beruhen.

 

Normenkette

AO § 90 Abs. 2, § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2009; Aktenzeichen X R 20/05)

BFH (Urteil vom 28.01.2009; Aktenzeichen X R 20/05)

 

Tatbestand

Es ist zu entscheiden, ob mit Hilfe einer Bargeld-Verkehrsrechnung ein ungeklärter Vermögenszuwachs festgestellt und zu Recht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewürdigt worden ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung – FGO – i. V. m. § 162 AbgabenordnungAO –).

Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Die Klägerin (Klin.) erzielte in den Streitjahren 1990-1992 als selbständige Handelsvertreterin zwar überwiegend aber nicht ausschließlich für die Firma L technik, in n, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Kl. erzielte als Arbeitnehmer der Firma L Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die bei der Klin. für die Streitjahre von dem Beklagten (Bekl.) – das Finanzamt (FA) – durchgeführte Betriebsprüfung (Bp.) stellte folgendes fest: Das Konto der Klin. bei der Stadtsparkasse d Nr. 027 war als betriebliches Bankkonto Gegenstand der betrieblichen Buchführung. Der Kl. führte ein privates Konto bei der Stadtsparkasse d Nr. 611. Obwohl das private Konto des Kl. nicht Gegenstand der betrieblichen Buchführung der Klin. war, wickelte die Klin. betriebliche Zahlungen über dieses Konto ab. Z. B. wurden ihm Jahr 1990 der Firma r in Höhe von 9.011,70 DM und der Firma L in Höhe von 23.144,17 DM, 7.381,50 DM und 11.000 DM und im Jahr 1991 die Zahlungen der Firma L in Höhe von 13.680 DM und der Firma r in Höhe von 22.800 DM zunächst auf dem privaten Konto des Kl. vereinnahmt und später auf das betriebliche Konto der Klin. überwiesen. Da auf Grund dieser Sachlage die Prüferin nicht ausschließen konnte, dass die Klin. weitere Zahlungseingänge über das private Konto des Kl. abgewickelt hatte, bat die Prüferin, alle Auszüge des privaten Kontos des Kl. vorzulegen und die Anlagebeträge zu benennen, aus denen Einkünfte aus Kapitalvermögen (KapV) erzielt worden waren. Die Prüferin sah die vorgelegten Unterlagen durch und stellte weitere Zahlungseingänge fest, deren Herkunft nachgewiesen werden sollte. Die Prüferin erstellte eine Bargeldverkehrsrechnung. Sie zog von der Summe der Barabhebungen von den beiden Konten der Kl. die Bargeldzahlungen für Unterprovisionen und die Bargeldeinzahlungen auf die beiden Konten der Kl. und für Anlagebeträge ab. Sie errechnete folgende Unterdeckungsbeträge:

1990

1991

1992

DM

DM

DM

./. 28.447,68

./. 50.304,60

179.275,00

Daraufhin teilten die Kl. mit, in den Jahren 1990 und 1991 aus dem Verkauf von Schmuck, Antiquitäten und Gold aus ihrem Privatvermögen an einen arabischen Geschäftsfreund in der Schweiz Bargeldzugänge in Höhe von 35.000 DM jährlich erzielt zu haben. In einer in Fotokopie vorgelegten Bestätigung des (I. A.-S.) vom 04.05.1995 heißt es:

„… In the years 1990-1991 I. bought from (Kläger) antiques and golden in Switzerland for 70.000 DM! The amount was paid in cash to(Kläger) …”

Weiter machte die Klin. geltend, dass sie und der Kl. im Jahr 1982 eine Eigentumswohnung in P (ETW) gekauft haben. In dem in Fotokopie vorgelegten handschriftlichen „Kaufvertrag” zwischen dem Kl. und (C. S.), Irland vom 10.09.1982 heißt es:

„… Die Eheleute. und kaufen die Eigentumswohnung in P. tstr.. Als stiller Teilhaber erwirbt H. S einen Anteil von 55 % zuzügl. der späteren Investsummen. Als Anzahlung wurden in bar 20.000 DM am 10.09.82 gezahlt. Die anfallenden Restbeträge werden nach noch zu vereinbarenden Terminen gezahlt. Spätestens bis 1994 sind alle Beträge kompl. zu zahlen. Es sollte folgendes Zahlungsziel eingehalten werden: (Barzahlung)

1985

1990

1991

1992

15.000 DM

15.000 DM

20.000 DM

10.000 DM

190.000 DM

Restsummen 1993 und 1994. Bei einem späteren Verkauf werden evtl. Gewinne oder Verluste wie folgt geteilt:

55 % C. S,

45 %(Kläger)…”

Nach der Schlussbesprechung trugen die Kl. vor, dass C. S. seine Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 10.09.1982 lediglich bis 1984 erfüllt habe. Danach sei (D. S.) – quasi als Unterbeteiligter – in die Verpflichtung eingetreten. Der C. S. zustehende Veräußerungserlös aus der ETW soll diesem am 08.11.1994 überwiesen worden sein. Aus diesem Anteil soll dann auch D. S. befriedigt worden sein.

Unter Berücksichtigung dieser Beträge ergaben sich für die Kl. keine wesentlichen Unter...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge