Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses bei verspäteter Offenlegung; Zurechnung einer mittelbaren vGA beim Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die verspätete Darlegung eines bislang gegenüber dem FA geheim gehaltenen Treuhandverhältnisses, die erst nach Ablauf der für die Steuerfestsetzung des Treugebers geltenden regelmäßigen Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt, kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zurückgewiesen werden mit der Folge, dass die bisher durchgeführte Besteuerung bei den Beteiligten des Treuhandverhältnisses beibehalten wird.

2) Eine vGA, die einer einem Gesellschafter nahestehenden Person, die an der Gesellschaft nicht selbst beteiligt ist, zufließt, ist regelmäßig dem Gesellschafter zuzurechnen, auch wenn ein direkter Vorteil für ihn nicht erkennbar ist.

 

Normenkette

AO §§ 153, 159, 90

 

Tatbestand

I.

Streitig sind die Berücksichtigung eines verdeckten Treuhandverhältnisses sowie die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen, die von einem nahen Angehörigen vereinnahmt worden sind.

Die damals 22-jährige Klin. schloss am 21.02.1984 einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer GmbH. Sie war laut dem Gesellschaftsvertrag (UR-Nr. 1/84), auf den verwiesen wird, alleinige Gesellschafterin. Als Geschäftsführer wurde ihr damals 75-jähriger Großvater, B, bestellt und ins Handelsregister eingetragen. Der Unternehmensgegenstand war die Vermietung von Anlagen, Geräten und Einrichtungen für die Bauwirtschaft, ferner die Bauplanung sowie Durchführung von Aufträgen der Bauausführung und der Bauüberwachung.

Am selben Tag schloss die Klin. vor demselben Notar mit ihrem im Vermögensverfall befindlichen Vater, C., einen notariellen „Treuhandvertrag über die Innehabung von Gesellschaftsanteilen”. Nach diesem Vertrag (UR-Nr. 2/84), auf den Bezug genommen wird, sollte die Klin. nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber als Treuhänderin für C. auf dessen Gefahr und für dessen Rechnung handeln. § 6 des Vertrags lautete:

  1. „Fräulein …. ist gehalten, das Treuhandverhältnis gegenüber jedem Dritten vertraulich zu behandeln und nicht zu offenbaren.
  2. Beide Parteien wurden von dem beurkundenden Notar darauf hingewiesen, daß die aus der Begründung des Treuhandverhältnisses entstehenden steuerlichen Folgen von ihm nicht verantwortet werden, sondern jede Haftung hierfür ausgeschlossen ist. Beide sind damit einverstanden.
  3. Die Erschienenen wurden darauf hingewiesen, daß die Rechte aus dem Treuhandvertrag durch Gläubiger des Erschienenen zu 2. (= C.) gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden können. Sie sind darüber einigt, daß dann, wenn die Rechte gepfändet werden, der Treuhandvertrag erlischt, wenn nicht die Pfändung binnen eines Monats nach Zustellung des insoweitigen Beschlusses aufgehoben wird. Rechte aus dem Treuhandvertrag bestehen dann zwischen beiden Vertragsparteien nicht mehr. Fräulein … ist aber verpflichtet, mit diesem Zeitpunkt ihrer Schwester 50 % der Stammanteile zu übertragen. Insoweit gilt die Vorschrift oben § 3 entsprechend.”

Der Beklagte (Bekl.) hatte von dem Treuhandvertrag keine Kenntnis.

Am 31.03.1988 wurde C. als Geschäftsführer der GmbH in das Handelsregister eingetragen. Für die Jahre 1984 bis 1990 erklärte die GmbH Verluste. Für 1991 wurde ein Gewinn i. H. v. 40.423,83 DM erklärt. Danach wurden keine Bilanzen und Steuererklärungen mehr eingereicht. In den Körperschaftssteuererklärungen (Anlage WA) war jeweils nur die Klin. als alleinige Gesellschafterin angegeben. C. gab seine ESt-Erklärung für 1990 in 1991 und für 1991 in 1992 ab.

Die Klin. gab in 1991 ihre Einkommensteuererklärung für 1990 ab. Die Einkommensteuer (ESt) wurde mit ESt-Bescheid 1990 vom 28.11.1991 erklärungsgemäß festgesetzt. Für 1991 gab die Klin. ihre ESt-Erklärung in 1992 ab. Kapitaleinkünfte aus der GmbH-Beteiligung erklärte sie nicht. Die ESt 1991 wurde mit Bescheid vom 02.09.1992 erklärungsgemäß festgesetzt.

In 1994 begann eine Betriebsprüfung (Bp) bei der GmbH für 1988 – 1991. Dabei wurde festgestellt, dass zahlreiche Geschäftsvorfälle nicht in der Buchführung der GmbH enthalten waren. Der Prüfer behandelte die von ihm festgestellten Schwarzeinnahmen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben als verdeckte Gewinnausschüttungen. Er ging davon aus, dass C. die Schwarzbeträge vereinnahmt hatte. Es wird auf Tz. 15 des Bp-Berichts vom 27.02.1995 Bezug genommen. Die nach Maßgabe des Bp-Berichts ergangenen Körperschaftssteuerbescheide 1988 – 1991 wurden bestandskräftig. Am 22.12.1995 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt. Die Firma wurde wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Am 28.12.1995 erging für 1990 und am 01.04.1996 erging für 1991 jeweils ein auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützter ESt-Änderungsbescheid gegen die Klin. Darin wurden der Klin. die in Tz. 15 des o. g. Berichts dargestellten verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalverm...

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