Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung land- und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte von gewerblichem Grundstückshandel

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Veräußerung von Grund und Boden ist noch Teil der landwirtschaftlichen Betätigung, wenn ein bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und die Parzellen mit Gewinn an verschiedene Erwerber veräußert werden.

2) Die Veräußerung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen ist Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung hinausgehende Aktivität entfaltet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Landwirt das Areal durch Hinzuerwerb von Flächen zum Zwecke der künftigen Veräußerung arrondiert, die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt, Bauvoranfragen stellt oder sich aktiv an der Erschließung des Areals als Baugelände beteiligt.

3) Unter den genannten Voraussetzungen stellt auch die Veräußerung von nur drei Grundstücken wegen bereits anfänglich gegebener Veräußerungsabsicht einen gewerblichen Grundstückshandel dar.

 

Normenkette

EStG a.F. § 13a Abs. 8; EStG § 15 Abs. 2, § 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen IV R 34/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Veräußerungen von unbebauten Grundstücksparzellen Hilfsgeschäfte der Land- und Forstwirtschaft oder einen gewerblichen Grundstückshandel darstellen.

Die Kläger, in Gütergemeinschaft lebende Eheleute, sind Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, dessen nach § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelter Gewinn einheitlich und gesondert festgestellt wird.

Im Jahre 1991 plante die Stadt I… die Ausweisung neuer Baugebiete. Am 09.07.1992 erfolgte ein Ratsbeschluss über die Aufstellung einer Satzung, die Flächen des Außenbereichs, u. a. auch landwirtschaftlich genutzte Flächen der Kläger, zur Bebauung zuließ. Diese Satzung wurde am 25.09.1992 veröffentlicht.

Mit notariellem Vertrag vom 29.10.1992 (Urkunde Nr. 735/92 des Notars E… N. in I.) tauschten die Kläger mit einem Nachbarn eine Teilfläche des neu ausgewiesenen Baulandes mit einer Größe von 602 qm gegen eine angrenzende Bau- und Hinterlandfläche in einer Größe von 1.155 qm. Den Verkehrswert der ohne Wertausgleich getauschten Flächen gaben die Beteiligten mit 240 DM/qm an. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 01.12.1992.

Am 04.12.1992 stellte der Kläger durch einen Architekten eine Bauvoranfrage über die Errichtung von 4 Wohnhäusern mit jeweils 2 Wohneinheiten und 8 Doppelgaragen und fragte an, ob das Bauvorhaben und die Aufteilung in die im Lageplan dargestellten 4 Bauparzellen planungsrechtlich zulässig sei. Die Stadt I. beschied die Anfrage am 19.05.1993 positiv.

Mit Schreiben vom 10.03.1993 beantragte der Kläger beim Beklagten eine verbindliche Auskunft zum Verkauf von vier zusammenhängenden Grundstücken. Hierbei führte er aus, ein zwischenzeitlich in seinen Privatbesitz überführter Teil der landwirtschaftlichen Bedarfsfläche sei Bauland geworden. Es handele sich um vier zusammenhängende Grundstücke, die er zum Verkauf angeboten habe. Er bitte um kurzfristige Mitteilung, wie er die Flächen verkaufen müsse, ohne als Gewerbetreibender behandelt zu werden. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.03.1993 die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab und erteilte lediglich eine allgemeine Rechtsauskunft.

Mit 3 Notarverträgen vom 03.06.1993, 03.06.1993 und 26.08.1993 (Urkunden Nr. 170/93 des Notars L. C. in X. sowie Nr. 399/93 und Nr. 525/93 des Notars E. N. in I.) veräußerten die Kläger für insgesamt 1.236.665,54 DM je eine Bauparzelle von ca. 1.249 qm bzw. 1.228 qm an zwei Erwerbergemeinschaften und die übrige Teilfläche von ca. 2.290 qm an eine weitere Erwerbergemeinschaft, die ihrerseits das Grundstück am 28.06.1995 in zwei eigenständige Bauparzellen aufteilte. Die Erwerber hatten durch Arbeitskollegen, Freunde bzw. durch einen Makler des W. Service X. von der Verkaufsabsicht erfahren. Sie waren auf die positiv beschiedene Bauvoranfrage hingewiesen worden bzw. hatten sich insoweit auf die Angaben ihres Maklers verlassen, der die Verhandlungen mit den Klägern geführt hatte.

In den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 und 1993 gaben die Kläger weder den Grundstückstausch noch die Grundstücksveräußerungen an.

In der Feststellungserklärung 1994 erklärten sie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus den Grundstücksveräußerungen einen Gewinn i.H.v. 1.209.227,58 DM und führten hiervon 1.100.000 DM einer Rücklage nach §§ 6 b, 6 c EStG zu. Den nicht in die Rücklage eingestellten Gewinn in Höhe des Restbetrages von 109.227,58 DM erklärten sie als Gewinn aus einer Teilbetriebsveräußerung.

Bei einer nachfolgenden Prüfung durch das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft N. vertrat der Prüfer die Auffassung, die Kläger hätten – beginnend mit der Planung des Grundstückstausches im Oktober 1992 – einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Zu diesem Zeitpunkt seien die verk...

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