Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ausübung einer Aktienoption erhöht rückwirkend einen im Vorjahr entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG.

 

Normenkette

EStG § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.2020; Aktenzeichen IX R 7/18)

BFH (Urteil vom 04.02.2020; Aktenzeichen IX R 7/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ausübung einer im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen eingeräumten Option auf den Erwerb von Aktien bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr 1997 mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt.

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23.12.1997 verkauften die Eheleute ihre Beteiligungen an der C-GmbH und der P-GmbH für insgesamt 7.752.756 USD an die S-GmbH, eine Tochtergesellschaft der X. mit Sitz in den USA. Der Kläger war am Stammkapital der C-GmbH von 100.000 DM zu 98% und am Stammkapital der P-GmbH von 100.000 DM zu 90% beteiligt. Die übrigen Anteile hielt seine Ehefrau. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kauf- und Abtretungsvertrag Bezug genommen.

Ebenfalls am 23.12.1997 schlossen der Kläger, die S-GmbH und die X. einen Geschäftsführervertrag, dessen § 3 Abs. 3 lautet: „Darüber hinaus wird Herrn F. von der X. … hiermit die Option eingeräumt … Aktien an dieser zu dem Preis zu erwerben, welcher der letzten Börsennotierung dieser Aktien an der NASDAQ-Börse vor Unterzeichnung dieses Vertrages entspricht. Herr F. hat diese Option binnen fünf Jahren nach Abschluss dieses Vertrags durch einfache Anzeige per Post oder per Fax geltend zu machen.” Eine Übertragung dieser Aktienoption war allein durch den Kläger nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag Bezug genommen. Hintergrund der Vereinbarung der Aktienoption in dem Geschäftsführervertrag war der bereits vollzogenen Genehmigungsprozesses im amerikanischen Mutterkonzern und der verbindlichen Information der NASDAQ-Börsenaufsicht, die einer Erhöhung des Veräußerungspreises im Kauf- und Abtretungsvertrag entgegenstand.

Der Börsenkurs der Aktien notierte am 23.12.1997 bei … USD je Aktie, d.h. … Aktien × … USD = 337.500 USD.

Der Geschäftsführervertrag wurde im Januar 1998 in gegenseitigem Einvernehmen aus betriebsbedingten Gründen aufgehoben mit der Vereinbarung, dass die Aktienoption des Klägers unberührt blieb.

Der Kläger übte sein Optionsrecht, das sich aufgrund eines zwischenzeitlichen Aktiensplits von 2:3 bei der X. nunmehr auf … Aktien erstreckte, am 12.07.1998 schriftlich aus. Der Börsenkurs der Aktien notierte am 12.07.1998 bei … USD je Aktie, d.h. … Aktien × … USD = 618.750 USD.

Nach einem zwischenzeitlichen Streit über die Durchführung der Optionsausübung und diesbezüglichen Abschluss einer Generalbereinigung wurden am 26.11.1998 … Aktien in ein Bankdepot des Klägers gegen vereinbarungsgemäße Zahlung von 337.500 USD eingebucht. Der Börsenkurs der Aktien notierte am 26.11.1998 bei … USD je Aktien, d.h. … Aktien × … USD = 933.750 USD. Bei der Einbuchung fielen Bankgebühren i.H.v. 268 USD an.

In dem zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1997 wurde beim Kläger erklärungsgemäß ein Veräußerungsgewinn für die GmbH-Anteile i.H.v. 11.721.095 DM berücksichtigt, ohne dass dabei die Aktienoption Berücksichtigung fand. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben.

Die Ausübung der Aktienoption wurde sodann durch Änderung des zunächst erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheides 1998 berücksichtigt, indem der Beklagte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers als Geschäftsführer wegen des geldwerten Vorteils aus der Optionsausübung um 1.007.664 DM erhöhte.

Die gegen diesen Bescheid u.a. hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster durch Urteil vom 21.04.2010, 11 K 262/08 E, F, ab. Die Aktienoption sei dem Kläger im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt worden. Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung des Optionsrechts sei deshalb zu Recht als Arbeitslohn angesetzt worden.

Nach Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 19.10.2010, VI B 99/10, hob dieser auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 30.06.2011, VI R 80/10, das vorgenannte finanzgerichtliche Urteil insoweit auf, als darin die einkommensteuerliche Erfassung der Aktienoption im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 1998 bestätigt worden war, und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führe. Die getroffenen Feststellungen trügen diese Würdigung nicht. Das Finanzgericht habe Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage erneut und umfassend zu würdigen sei, ob die Aktienoption und damit der Vorteil aus der Ausübung des Optionsrechts du...

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