Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.11.1998; Aktenzeichen X R 140/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Gründe

Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (ESt) 1988 und 1989 (Streitjahre) die Berücksichtigung von Bereitstellungszinsen für ein Darlehen als Vorkosten i.S.d. § 10 e Abs. 6 EStG.

Die Kläger (Kl.) die in den Streitjahren zusammen zur ESt veranlagt wurden, machten in ihren ESt-Erklärungen 1988 und 1989 jeweils Bereitstellungszinsen für einen am 12.2.1987 geschlossenen Darlehensvertrag i.H.v. 4.644,– DM bzw. 20.000,– DM geltend. Zur Begründung gaben sie an, diese Kosten seien durch einen geplanten Eigenheimbau veranlaßt. Der Beklagte (Bekl.) erkannte die Kosten für 1988 zunächst nicht an, weil die Kl. am 1.10.1987 von einem am 23.12.1986 notariell geschlossenen Kaufvertrag über ein Grundstück in … – ohne daß Zahlungen erfolgten – wirksam zurückgetreten waren. Später erging ein Änderungsbescheid, in dem die Bereitstellungszinsen als Vorkosten gem. § 10 e Abs. 6 EStG vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO wie Sonderausgaben veranlagt wurden, nachdem die Kl. einen konkreten Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb vorgetragen hatten. Die Veranlagung 1989 wurde ebenfalls unter Berücksichtigung der Bereitstellungszinsen als Vorkosten i.S.d. § 10 e EStG vorläufig durchgeführt.

Aufgrund einer erneuten Prüfung des Sachverhalts änderte der Bekl. die ESt-Bescheide 1988 und 1989 unter Streichung der Bereitstellungszinsen gem. § 165 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Begründung, im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvortrages sei ein konkreter Zusammenhang der Zinsaufwendungen mit dem später – in 1990 – erworbenen Objekt nicht erkennbar. Der gegen die Änderungsbescheide vom 21.10.1992 bzw. vom 11.11.1992 eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Die Kl. meinen, die geltend gemachten Bereitstellungszinsen seien den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK und HK) des in 1990 erworbenen selbstgenutzten Objektes in …, hinzuzurechnen. Sie hätten sich frühzeitig um die für einen Grundstückserwerb erforderliche Finanzierung gekümmert, um möglichst schnell auf ein geeignetes Objekt zugreifen zu können. Die bereitstehenden Kreditmittel seien ausschließlich für dieses Objekt verwendet worden. Daß sie sich Zeit bei der Auswahl eines ihnen zusagenden Objektes gelassen hätten, beseitige nicht den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Zinsaufwendungen und Anschaffung des Grundstücks.

Die Kl. beantragen,

die Änderungsbescheide vom 11.11.1992 (ESt 1988) und vom 21.10.1992 (ESt 1989) i.d.F. der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, Aufwendungen, die im Zusammenhang mit nicht realisierten Bauvorhaben anfielen, stünden nicht in einem gem. § 10 e Abs. 6 EStG erforderlichen engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den HK bzw. AK der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. Vorliegend sei ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen den in den Streitjahren gezahlten Bereitstellungszinsen und dem mit Vertrag vom 14.5.1990 angeschafften und 1991 fertiggestellten Objekt nicht gegeben. Grund für die Darlehensaufnahme sei der fehlgeschlagene Grundstückskaufvertrag vom 23.12.1986 gewesen.

Die Klage ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Kl. sind die von ihnen aufgewendeten Bereitstellungszinsen nicht als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar.

Gem. § 10 e Abs. 6 EStG kann ein Steuerpflichtiger (Stpfl.) Aufwendungen wie Sonderausgaben abziehen, die zum einen bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen und zum anderen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazu gehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, jedoch nicht zu den HK oder AK der Wohnung oder zu den AK des Grund und Bodens gehören und im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten (WK) abgezogen werden könnten. Nicht abziehbar sind danach vergebliche Aufwendungen, denn die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, daß zuvor eine Wohnung angeschafft oder hergestellt worden ist. Scheitert der beabsichtigte Erwerb oder die beabsichtigte Herstellung der Wohnung, können daher die mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung oder der Anschaffung des dazu gehörenden Grund und Bodens zusammenhängenden Aufwendungen nicht nach § 10 e Abs. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BFH vom 17.7.1991 X R 114/89, BFH/NV 1992, S. 27 und vom 17.7.1991 X R 6/91, BStBl. II 1991, S. 916).

Die Bereitstellungszinsen, die von den Kl. aufgewendet worden sind, stehen unmittelbar mit dem Grundstückserwerb vom 23.12.1986 im Zusammenhang. Für diese Wertung des Senats spricht schon der zeitliche Ablauf von Kauf des Grundstücks, Darlehensaufnahme und Rücktritt vom Kaufvertrag. Ohne Bedeutung bleibt hierbei, daß die Kl. Darlehensbeträge für das Grundstück … nicht in Anspruch genommen haben. Die von ihnen für die Ber...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge