Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung auf die EigZul bei nachgelagerter Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Anrechnung auf bereits in Anspruch genommene Eigenheimzulage erfolgt auch bei nachgelagerter Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i.S. des § 17 EigZulG.

 

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 6, Abs. 2 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2008; Aktenzeichen IX R 13/08)

BFH (Urteil vom 17.09.2008; Aktenzeichen IX R 13/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung der Eigenheimzulage bei nachgelagerter Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i.S. des § 17 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auf die bereits in Anspruch genommene Eigenheimzulage für die Herstellung einer Wohnung i.S. der §§ 2 ff. EigZulG (Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 4 EigZulG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.1997 bzw. des wortgleichen § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG in der zuletzt gültigen Fassung).

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und Eigentümer des Einfamilienhauses (EFH) „…”. Der Bauantrag für die Errichtung des Objekts wurde am 28.11.1995 gestellt. Baubeginn war am 03.03.1996. Seit dem 30.09.1996 nutzen die Kl. das Objekt zu eigenen Wohnzwecken. Zum Hausstand gehören drei Kinder: J (geb. 15.10.1989), L (geb. 01.04.1992) und M (geb. 09.01.1994).

Am 26.05.1997 stellten die Kl. gemeinsam einen Antrag auf Festsetzung von Eigenheimzulage für das von ihnen genutzte EFH. Als Empfangsbevollmächtigte benannten sie dabei die Steuerberater Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) „A”.

Mit Bescheid vom 25.06.1997 setzte der Beklagte (Bekl.) die gemeinsame Eigenheimzulage der Kl. für den Förderzeitraum 1996 bis 2003 auf jährlich 10.400,– DM fest. Den Förderbetrag ermittelte er dabei wie folgt:

Grundförderung gemäß § 9 Abs. 2 EigZulG

5.000,– DM

Förderbetrag i.S. des § 9 Abs. 3 EigzulG

500,– DM

Förderbetrag i.S. des § 9 Abs. 4 EigZulG

400,– DM

Kinderzulagen i.S. des § 9 Abs. 5 EigZulG

4.500,– DM

10.400,– DM

Am 23.12.2003 erwarb die Klägerin Anteile an der Wohnungsbaugenossenschaft „… e.G.” im Wert von 5.113,– EUR. Die Eintragung der Klägerin als Genossenschaftsmitglied erfolgte am 27.12.2003. Am 08.09.2004 stellte die Klägerin beim Bekl. einen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i.S. des § 17 EigZulG.

Mit Bescheid vom 15.10.2004 setzte der Bekl. die Eigenheimzulage der Klägerin für den Erwerb der Genossenschaftsanteile i.H. von jährlich 922,– EUR für den Zeitraum von 2003 bis 2007 und i.H. von einmalig 503,– EUR für das Jahr 2008 fest (Fördergrundbetrag i.H. von 154,– EUR zuzüglich Kinderzulage i.H. von 768,- EUR, maximal geleistete Einzahlung i.H. von 5.113,– EUR). Der Bescheid wurde zunächst der Steuerberater GbR „A” und mit einfachem Brief vom 01.02.2005 auch der Klägerin bekannt gegeben.

Mit Bescheid vom 19.10.2004 änderte der Bekl. die ursprüngliche Eigenheimzulagenfestsetzung vom 25.06.1997 gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) i.V. mit § 9 Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 6 EigZulG und setzte die Eigenheimzulage für das von den Kl. selbst genutzte EFH für die Zeiträume 1996 und 1997 unter Anrechnung der von der Klägerin mittlerweile in Anspruch genommenen Genossenschaftsförderung i.S. des § 17 EigZulG auf nunmehr jährlich 8.597,– DM (4.395,58 EUR) fest. Die Anrechnung erfolgte im Wege der sog. Überblendung dergestalt, dass die auf die Klägerin entfallende Grundförderung und die auf sie entfallenden Kinderzulagen für das Erstjahr der Wohnung (1996) um die Grundförderung sowie die Kinderzulagen für das Erstjahr des Genossenschaftsanteilserwerbs (2003) usw. gemindert wurden.

Mit Schreiben vom 24.11.2004 legten die Kl. (vertreten durch die Steuerberater GbR „A”) zunächst Einspruch gegen die Änderungsfestsetzung der Eigenheimzulage für die Zeiträume 1996 und 1997 ein. Mit Schreiben vom 01.12.2004 nahmen sie den Einspruch zurück.

Mit Änderungsbescheid vom 05.04.2005 setzte der Bekl. auch die das EFH der Kl. betreffende Eigenheimzulage für das Jahr 1998 auf 8.597,– DM (4.395,58 EUR) fest und rechnete dabei die der Klägerin für das entsprechende dritte Jahr des Förderzeitraums (2005) gewährte Genossenschaftsanteilsförderung auf die Wohnungseigenheimzulage an (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO i.V. mit § 9 Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 6 EigZulG). Der Änderungsbescheid wurde der Steuerberater GbR „A” bekannt gegeben.

Am 09.04.2005 legten die Kl. (vertreten durch die Steuerberater GbR „A”) Einspruch gegen die Änderungsfestsetzung der Eigenheimzulage für das Jahr 1998 ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.07.2005 – bekannt gegeben an die Steuerberater GbR „A” – wies der Bekl. den Einspruch der Kl. als unbegründet zurück. Die Kürzung der Eigenheimzulage sei auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 6 EigZulG sowie des Inhalts des BMF-Schreibens vom 10.02.1998 (Tz. 116 u. 117, BStBl. I 1998, S. 190) zu Recht erfolgt. Danach sei eine Anrechnung auch für solche Zeiträume vorzunehmen, in denen die Wohnungseigenheimzulage und die Genossenschaftsförderung nicht gleichzeitig beantragt bzw. beans...

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