Entscheidungsstichwort (Thema)

Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag bei vorweggenommener Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nach § 13a Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes (jetzt § 13a Abs. 5 ErbStG) entfällt der Betriebsvermögensfreibetrag, wenn das übertragene Betriebsvermögen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert wird.

2) Der Begriff der Betriebsveräußerung ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu ermitteln. Eine teilentgeltliche Übertragung ist einheitlich zu beurteilen.

3) Eine unentgeltliche Übertragung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt. Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt werden, stellen dann weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten beim Übernehmer dar.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 5; ErbStG a.F. (1.1.94 bis 31.12.95) § 13 Abs. 2a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2005; Aktenzeichen II R 11/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) a.F. zu gewähren ist.

Der Ehemann der Klägerin (Klin.), …, starb am 17.10.1994. Mit notariellem Testament vom 27.05.1975 hatte der Erblasser seine Ehefrau (Klin.) als Vorerbin auf seinen gesamten Nachlass eingesetzt. Als Nacherben bestimmte er die gemeinsamen Kinder C., S. und B.. Die Klin. war berechtigt, entweder zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung den Nachlass des Erblassers ganz oder teilweise einem der Kinder zukommen zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Urkunde des Notars P. in B. UR-Nr. 295/75, Bl. 27 f. der Erbschaftsteuer(ErbSt)-Akte.

Der Erblasser war alleiniger Kommanditist der Firma F. GmbH & Co KG (KG) gewesen. Sein Anteil am Betriebsvermögen gehörte neben anderen Gegenständen zum Nachlass.

Mit Verträgen vom 08. und 09.12.1994 übertrug die Klin. zum 01.01.1995 das Betriebsgrundstück (ursprünglich Sonderbetriebsvermögen des Erblassers) sowie ihren Kommanditanteil an der KG mit allen zugehörigen Kapital- und Darlehenskonten „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” auf ihre Tochter … F.. Frau F. verpflichtete sich als Gegenleistung an ihre Mutter, die Klin., auf deren Lebensdauer als dauernde Last eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 3.000 DM zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag des Notars N. in O. vom 08.12.1994 UR-Nr. 687/1994 (Bl. 2 – 6 der Schenkungsteuerakte) und auf den Übertragsvertrag vom 09.12.1994 (Bl. 10 der Schenkungsteuerakte).

Der Verkehrswert des übertragenen Anteils betrug zum Schenkungsteuerstichtag unstreitig 1.711.014 DM, die Gegenleistung 451.908 DM (3.000 DM × 12 Monate = 36.000 DM × Vervielfältiger 12,553). Wegen der Einzelheiten der Berechnung betr. den KG-Anteil wird auf Bl. 14 a und Bl. 31 der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.04.1995 erklärte die Klin., sie beantrage für die Übertragung des Mitunternehmeranteils den Freibetrag gem. § 13 Abs. 2 a ErbStG a.F. in Höhe von 500.000 DM; wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung Bezug genommen, Bl. 11 der Schenkungsteuerakte.

Das Finanzamt (FA) ging bei der Festsetzung der Schenkungsteuer von einer gemischten Schenkung aus und ermittelte den Steuerwert der Leistungen der Klin. zum Schenkungsteuerstichtag 01.01.1995 vor Abzug der Vertragskosten nach der Formel für gemischte Schenkungen mit 887.474 DM. Den Freibetrag für Betriebsvermögen berücksichtigte es antragsgemäß mit 500.000 DM. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schenkungsteuerbescheide vom 07.07.1995 (Bl. 14 f. der Schenkungsteuerakte) und vom 21.10.1997 (Bl. 37 der Schenkungsteuerakte).

Bei der Festsetzung der ErbSt kürzte das FA den Freibetrag für Betriebsvermögen, weil das Betriebsvermögen der KG innerhalb der so genannten Behaltensfrist teilentgeltlich veräußert worden sei. Den Freibetrag ermittelte es wie folgt:

EWBV Stichtag 17.10.1994

1.230.131 DM

./. an Tochter übertragener EWBV-Anteil 01.01.1995

887.474 DM

= entgeltlich übertragener EWBV-Anteil

342.657 DM

Freibetrag

500.000 DM

./. entgeltlicher EWBV-Anteil

342.657 DM

= verbleibender Freibetrag

157.343 DM.

Auf den wegen anderer Punkte gem. § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärten ErbSt-Bescheid vom 21.10.1997 wird Bezug genommen; Bl. 51 f. der ErbSt-Akte.

Die Klin. legte Einspruch ein. Sie sei nicht in der Lage gewesen, den Sägewerks- und Zimmereibetrieb selbst fortzuführen. Sie habe daher den Betrieb auf ihre Tochter F. übertragen, die in der Person ihres als Bauingenieur ausgebildeten Ehemanns einen zur Betriebsführung befähigten Geschäftsführer an ihrer Seite habe. Eine Kürzung des Freibetrags gem. § 13 Abs. 2 a ErbStG a.F. sei nicht vorzunehmen. Die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sei keine Veräußerung im Sinne des § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG. Die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen private Versorgung...

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