Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1996, in welcher Höhe der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Kraftfahrzeugs anzusetzen ist.

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr (1996) als selbständiger Gastwirt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein Personenkraftwagen (Pkw) der Marke BMW 520 i, Baujahr 1992, dessen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich der Kosten für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer (USt) 48.650 DM betrug. Der Kl. nutzte den Pkw nicht nur betrieblich, sondern auch privat. Auch führte er nach seinen Angaben im Streitjahr an 230 Tagen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (= 7 km Entfernungskilometer) mit dem Pkw durch.

In seiner Gewinnermittlung für 1996 nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzte der Kl. einen privaten Pkw-Nutzungsanteil von 1.000 DM an. Der Beklagte (Bekl.) wies den Kl. darauf hin, daß die Entnahme für die private Pkw-Nutzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit 1 % des Fahrzeuglistenpreises je Monat anzusetzen sei. Daraufhin bat der Kl., einen privaten Nutzungsanteil von 5.621 DM in Ansatz zu bringen. Der private Nutzungsanteil betrage nach der 1 % Regelung zwar 486,50 DM × 12 = 5.838 DM zzgl. einer Erhöhung aufgrund der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 1.226 DM (Bruttolistenpreis von 48.650 DM × 0,03 % × 7 Km, so daß sich rechnerisch ein ertragsteuerlicher Nutzungsanteil von insgesamt 7.064 DM errechne. Es sei jedoch eine Deckelung des Nutzungsanteils auf maximal 50 % der im Streitjahr angefallenen Pkw-Kosten vorzunehmen. Die Kfz-Kosten hätten im Streitjahr 3.570,15 DM zzgl. einer Abschreibung von 7.673 DM = 11.243,15 DM betragen. 50 % davon seien 5.621 DM, so daß nur dieser Betrag als ertragsteuerlicher Nutzungsanteil anzusetzen sei.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 29. Juli 1997 setzte der Bekl. die Einkommensteuer des Kl. für 1996 auf 1.685 DM fest. Er folgte dabei hinsichtlich der privaten Pkw-Nutzung nicht der vom Kl vorgenommenen Deckelung auf maximal 50 % der Kosten, sondern ging entsprechend den gesetzlichen Listenpreisregelungen in § 4 Abs. 5 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG von einem Nutzungsanteil von insgesamt 7.064 DM aus. Der dagegen vom Kl. erhobene Einspruch wurde vom Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 25.08.1997, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage trägt der Kl. vor: An der gesetzlichen Listenpreisregelung müsse folgende Kritik geübt werden: Insbesondere bei Fahrzeugen, die gebraucht erworben würden, oder die abgeschrieben seien, könne sich bei strenger Auslegung der gesetzlichen Regelung eine Gewinnkorrektur durch Entnahme ergeben, die höher sei, als die durch das Fahrzeug konkret ausgelösten Betriebsausgaben. In diesen Fällen liege eine unsystematische Überkompensation mit der Folge einer Übermaßbesteuerung vor. Bei der pauschalen Ermittlung der Kfz-Nutzung beziehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage mit ein. Soweit diese Regelung als Konkretisierung des Satzes 1 verstanden werde und damit einen Sondertatbestand des Teilwertbegriffes darstelle, würde für umsatzsteuerliche Zwecke auf den Bruttobetrag erneut Umsatzsteuer berechnet. Dies verschärfe die Übermaßbesteuerung. Die Übermaßbesteuerung zwinge die Betroffenen dazu, für das jeweilige Kfz ein Fahrtenbuch zu führen. Damit unterstütze die gesetzliche Regelung, obwohl sie als Pauschale zu einer vereinfachten Betrachtung beitragen solle, den Nachweis im Einzelfall und erweise sich als contraproduktiv und den Rechtsfrieden gefährdend. Zudem mache die Finanzverwaltung das Führen eines Fahrtenbuches durch überzogene Anforderungen unmöglich. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstoße ferner gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und gegen das Prinzip der Gleichbehandlung. So sei bei bereits abgeschriebenen Fahrzeugen festzustellen, daß ein anteilig betrieblich genutztes Privatfahrzeug zu sich wirtschaftlich auswirkenden Betriebsausgaben führe, während das anteilig privat genutzte Betriebsfahrzeug (bei höherer betrieblicher Benutzung) unter Umständen durch eine Kostenkompensation wirtschaftlich zum privaten Konsumgut mutiere, gleichwohl aber Betriebsvermögen bleibe. Des weiteren stehe die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in den Fällen der Gewinnermittlung des § 4 Abs. 3 EStG der Behandlung des Kfz als Betriebsvermögen entgegen, da gem. Abschnitt 13 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) bei verbleibenden betrieblichen Kosten von 10 % bis 50 % gewillkürtes Betriebsvermögen entstehe, und somit eine Zwangsentnahme des Kfz vorprogrammiert sei. Damit löse die Anwendung der 1 % Regelung eine unterschiedliche Besteuerung in gleichgelagerten Fällen der Steuerpflichtigen aus. Die durch Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.06.1996 und 12....

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