Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld bei Unterbrechung von Begünstigungszeiten. Kindergeld

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) ist Vater zweier Kinder. Sohn … (im folgenden S) ist am 21.9.1979 geboren. Im Oktober 1998 teilte S. dem Beklagten (Arbeitsamt –AA–) mit, daß er die Schule Ende des Schuljahres 97/98 mit der mittleren Reife vorzeitig beendet habe und daß er ab Anfang November 1998 seinen Dienst bei der Bundeswehr antreten werde. Er habe sich als Soldat auf Zeit für 12 Jahre verpflichtet.

Mit Bescheid vom 23.11.1998 hob das AA die Festsetzung des Kindergeldes ab August 1998 mit der Begründung auf, daß die Schulausbildung im Juli 1998 beendet worden sei und ein weiterer Anspruch nicht bestehe. Das bereits bezahlte Kindergeld für die Monate August bis Oktober 1998 (660 DM) wurde zurückgefordert.

Der gegen den Bescheid vom 23.11.1998 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 16.12.1998).

Mit der Klage wird vorgetragen, daß die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.7.1997, wonach eine Zwangspause von bis zu 4 Monaten zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes nur dann als Übergangszeit im kindergeldrechtlichen Sinne zu berücksichtigen sei, wenn es sich um einen gesetzlichen Wehrdienst oder einen freiwilligen Wehrdienst von bis zu 3 Jahren handele, überholt sei, weil sich der Inhalt der Ausbildung inzwischen grundsätzlich geändert habe. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Entscheidung sei die Ausbildung nach heutigem Ausbildungsplan nicht nur militärfachlich orientiert. Im Rahmen seines freiwilligen Wehrdienstes erlerne S. auch den Beruf des Bürokaufmannes, was einem privaten Ausbildungsverhältnis gleichzusetzen sei.

Der Kl beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 23.11.1998 in Gestalt der EE aufzuheben und das AA zu verpflichten, Kindergeld für S. für die Monate August bis Oktober 1999 zu gewähren.

Das AA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet. Das AA hat zu Recht die Gewährung von Kindergeld für die Zeit ab August 1998 versagt.

Gem. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a) und b) Einkommensteuergesetz –EStG– besteht ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und das für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befindet. Unter Berufsausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zu verstehen, die die Ausübung eines zukünftigen Berufes gegen Entgelt ermöglichen. Zur Berufsausbildung zählen z. B. neben der Ausbildung auf allgemeinbildenden Schulen (z. B. Grund,- Haupt- und Oberschulen) auch die Ausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen. In Abgrenzung zu normalen Beschäftigungsverhältnissen muß ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig ausgestaltet ist und das sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert (vgl. Tz 63.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 der DA-FamEStG).

Als Übergangszeiten sind auch Zwangspausen anerkannt, die sich vor Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes ergeben (Tz 63.3.3 Abs. 3 DA-FamEStG), wobei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.7.1977 (8/12 RKg 2/77, BSGE 44, 197) dem gesetzlichen Wehrdienst in diesem Sinne auch ein freiwilliger Wehrdienst von bis zu drei Jahren gleichzustellen ist (vgl. auch H 180a EStR 1998).

Im Streitfall ist die Tätigkeit des S. als Soldat auf Zeit (12 Jahre) nicht als im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erbracht anzusehen. Für diese Zeit hat der Kl auch kein Kindergeld mehr beantragt. Damit ist der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG nicht erfüllt (keine Unterbrechung bzw. kein Beginn eines neuen Ausbildungsverhältnisses). Bei einer 12-jährigen Dauer der Verpflichtung nimmt die Tätigkeit des Kindes über die gesamte Zeit den Charakter einer Berufsausübung an. Unerheblich ist es deshalb, daß S. nach dem vorgelegten Ausbildungsplan in den ersten Jahren nach Beginn seiner Tätigkeit noch Ausbildungslehrgänge – u. a. auch den 106-tägigen Lehrgang zum Bürokaufmann – zu absolvieren hat.

Auch eine unschädliche Übergangszeit zwischen Ausbildung und begünstigtem Wehrdienst liegt nicht vor. Eine Verpflichtung auf die Dauer von 12 Jahren überschreitet deutlich die vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.7.1977 (a.a.O.) als noch nicht schädlich erachtete Dauer von 3 Jahren. Das Bundessozialgericht folgert, dies u. a. aus der vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Verlängerung des Kindergeldbezugs gewollten Gleichstellung derjenigen Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst ableisten, mit denjenigen, die sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichten (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BKGG; nunmehr geregelt in § 32 Abs. 5 EStG). Bei einer...

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