Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des § 152 BewG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 152 BewG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot

 

Normenkette

BewG § 152

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen II R 41/03)

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen II R 41/03)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob § 152 des Bewertungsgesetzes (BewG) wegen Verstoßes gegen des Rückwirkungsverbot verfassungskonform ist.

Der Kläger ist alleiniger Erbe nach Frau A. (verstorben am 31.01.1996), die Miteigentümerin des bebauten Grundstücks … zu 3/4 war. Im Grundbuch ist dieser Grundbesitz mit 2.119 m² vorgetragen. Bei dem 1925 errichteten Gebäude handelt es sich um ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Auf Anforderung des für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts K. erließ der Beklagte (das Finanzamt –FA–) mit Bescheid vom 28.07.1998 eine gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 31.01.1996. Dabei stufte das FA das Grundstück als bebaut ein und stellte den Grundstückswert anhand des Mindestwerts auf 1.383.000 DM fest. Zurechnungsträger war der Kläger zu 3/4. Grundlagen der Wertermittlung bildeten die Grundstücksfläche (2.119 m²) sowie der um 20 % reduzierte Bodenwert i.H. von 816 DM/m² Dieser Bodenwert wurde so ermittelt, dass vom Bodenrichtwert zum 01.01.1996 für die Gemeinde … (900 DM/m²) bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,40, auf die tatsächliche GFZ 0,05 (ermittelt aus der Wohnfläche × 120 % geteilt durch die Grundstücksfläche: 92 m² × 120 %: 2.119 m²) heruntergerechnet wurde. Die Umrechnung erfolgte mittels Umrechnungsfaktoren des Gutachterausschusses … die bei einer GFZ von 0,40 0,535 und bei 0,05 0,485 betragen. Dabei wurde der Faktor für die GFZ 0,40 aus der Tabelle, der Faktor für 0,05 GFZ nach mündlicher Mitteilung des Gutachterausschusses der … Stadt … verwendet. Der mit Hilfe des Ertragswertverfahrens berechnete, geringere Ertragswert blieb unberücksichtigt.

Mit dem Einspruch (Schreiben vom 31.08.1998) wurde angeführt, dass aufgrund des Zuschnitts und der fehlenden Bebaubarkeit für ein Drittel des Grundstücks (Gartenland) ein niedriger Wert angesetzt werden müsse. Des Weiteren wurde der Ansatz des allgemeinen Bodenrichtwerts bestritten.

Mit Änderungsbescheid vom 12.10.2000 wurde der Mindestwert und damit der Grundstückswert auf 1.007.000 DM festgestellt. Dabei wurde für das Gartenland ein Bodenwert von 150 DM/m² angesetzt.

Der neuerrechnete Grundstückswert wurde in der Höhe seitens des Klägers als zutreffend akzeptiert, jedoch wurde im Schreiben vom 23.10.2000 der Einspruch dahingehend erweitert, dass der Erlass des vierten Abschnitts des Bewertungsgesetzes mit Rückwirkung auf den 01.01.1996 verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfe.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 31.10.00, Bl. 31 fff FA-Akte).

Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes stelle keinen offenkundigen Tatbestand dar, sondern bedürfe erst einer nur dem Bundesverfassungsgericht zustehenden Entscheidung. Daher sei das Finanzamt verpflichtet, bis zum Spruch des Bundesverfassungsgerichts das ggf. verfassungswidrige Gesetz anzuwenden (sog. Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts). Erst die Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht lege die Verfassungswidrigkeit und ggf. die Nichtigkeit der beanstandeten Norm fest.

Mit der Klage (Schreiben vom 02.12.2000, Bl. 1 f FG-Akte) beantragt der Kläger sinngemäß, den angefochtenen Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Die Erbschaftsteuer sei auf einen Besteuerungspunkt zu ermitteln und nicht für einen Besteuerungszeitraum festzusetzen. Im Besteuerungszeitpunkt (= 31.01.1996) sei die dem Bescheid zugrunde gelegte gesetzliche Vorschrift noch nicht existent gewesen. Es handele sich deshalb um eine unzulässige echte und rückwirkende, den Steuerpflichtigen belastende Gesetzesänderung, die verfassungsrechtlich keinen Bestand haben könne.

Ein Fall, der das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot dennoch als zulässig rechtfertigen würde, liege nicht vor.

Dem Gesetzgeber sei lange bekannt gewesen, dass die vorher gültigen Bestimmungen lediglich noch bis zum 31.12.1995 Anwendung finden dürfen.

Im Verlauf der Gesetzeserörterungen sei u. a. den Bürgern stets das Gefühl vermittelt worden, dass auch bei den neuen Vorschriften das Familien- bzw. Elternhaus von der Erbschaftsteuer befreit bleiben würde. Tatsächlich verhalte es sich nun aber anders. Die Verstorbene habe deshalb damals keinen Anlass gesehen, die Übertragung auf den Sohn noch vordem 31.12.1995 vorzunehmen. Mit einer rückwirkenden Verschlechterung auf einen Stichtag, an dem das Gesetz noch gar nicht mit Rechtskraft erwachsen sei, habe daher nicht gerechnet werden müssen. Die rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz des Verbots einer belastenden Rückwirkung. Durch den Gesetzestrick, das Gesetz im Ganzen erst nach Veröffentlichung im BGB Inkraft treten zu lassen, aber im Geset...

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