Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfahndungsprüfung: Behandlung ungedeckter Einnahmen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung? - Hinzuschätzung von Gewinnen nach Geldverkehrsrechnung in Bezug auf den Gesellschafter?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ausgaben-Deckungsrechnung (sog. Bargeld-Verkehrsrechnung) ist generell geeignet, ungeklärte Einnahmen aufzudecken. Läßt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob diese Einnahmen aus für eine Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Geschäften oder aus eigenen Geschäften des Gesellschafter-Geschäftsführers herrühren, können sie nicht als Einnahmen der Kapitalgesellschaft angesehen werden, die dem Geschäftsführer im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung zugeflossen sind. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA trägt das Finanzamt

 

Normenkette

KStG 1981 § 8 Abs. 3 S. 2; AO 1977 § 162 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Fehlbeträgen, die sich bei einer privaten Geldverkehrsrechnung für den Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH ergeben haben, als verdeckte Gewinnausschüttung seitens der GmbH.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1980 gegründete GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Beratung über und die Vermittlung von Versicherungsverträgen aller Art und Bausparverträgen.

Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Herr A und Herr B. Seit ... ist Herr A zu 100 v. H. an der Klägerin beteiligt. Er ist zugleich zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt.

Nachdem die Klägerin für die Jahre 1980 bis 1985 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Dabei ging es mit Ausnahme des Jahre 1981 von einem Gewerbeertrag von jeweils 0 DM aus. Für das Jahr 1981 schätzte es den gewerblichen Gewinn der Klägerin auf 1.000 DM. Durch die erst nach Bestandskraft der ergangenen Schätzungsbescheide eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 1980 bis 1982, in denen die Klägerin jeweils Verluste erklärte, sah sich das FA zu keiner Änderung veranlaßt.

Auf eine anonyme Anzeige führte das Finanzamt M wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Jahr 1989 bei der Klägerin eine Fahndungsprüfung durch. Dabei nahm der Prüfer für den Geschäftsführer, Herrn A, eine sog. Bargeld-Verkehrsrechnung vor. Er schätzte dessen private Ausgaben mit 2.000 DM monatlich (für das Jahr 1984 zuzüglich weiterer 400 DM für Unterhalt an Frau X). Den Ausgaben stellte er das von der Klägerin bezogene Geschäftsführergehalt gegenüber. Soweit die Ausgaben nicht durch das Gehalt gedeckt waren, ging der Prüfer davon aus, daß die Unterschiedsbeträge insoweit im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer gelangt waren. Für die Jahre 1980 und 1981 gelangte der Prüfer aufgrund eines ihm vorliegenden Schuldanerkenntnisses darüber hinaus zu der Auffassung, daß Herr A in den Jahren 1980 und 1981 Prämiengelder der ...-Versicherung veruntreut habe. Auch darin sah er eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Das FA änderte die bisherigen Schätzungsbescheide entsprechend.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin u. a. geltend, das FA habe die Lebenshaltungskosten von Herrn A zu hoch angesetzt.

Im Einspruchsverfahren folgte das FA für die Jahre 1980 und 1981 teilweise den eingereichten Steuererklärungen der Klägerin. Es setzte den Gewerbesteuermeßbetrag auf jeweils 0 DM fest. Insoweit sah es das Einspruchsverfahren als erledigt an. Daneben führte die geänderte Beurteilung des FA zur Annahme eines verbleibenden Verlustabzugs für die Jahre ab 1982 in Höhe von 8.624 DM. Dadurch ergab sich für 1982 eine Herabsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags auf 0 DM und für das Jahr 1983 ebenfalls eine Minderung.

In seiner (nurmehr die Jahre 1982 bis 1985 betreffenden) Einspruchsentscheidung vom 20. November 1997 änderte es die angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide für 1982 und 1983 entsprechend. Die übrigen Streitjahre (1984 und 1985) blieben ohne Änderungen. Dazu schloß sich das FA den Feststellungen der Fahndungsprüfung an.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

Soweit sie sich allerdings gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1982 richtet, ist sie unzulässig. Für eine Anfechtungsklage gegen einen auf 0 DM lautenden Steuerbescheid fehlt es an einer Beschwer (§ 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Eine Beeinträchtigung ergibt sich für die Klägerin auch nicht daraus, daß das FA für das Jahr 1982 einen positiven Gewerbeertrag angesetzt hat und erst der Verlustabzug zur Herabsetzung des Steuermeßbetrags auf 0 DM geführt hat. Nach der bis zum Erhebungszeitraum 1990 geltenden Rechtslage wird über den Verbrauch der Abzugsbeträge erst in dem Jahr entschieden, in dem die in Frage stehenden Verluste zum Ausgleich positiver Beträge benötigt werden.

Für die Streitjahre 1983 bis 1985 ist die Klage, die sich ersichtlich gegen die von der Steuerfahndung vorgenommenen Zuschätzungen ...

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