Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers zu einer Photovoltaikanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Falle der Nachrüstung einer bereits in Betrieb genommenen Photovoltaikanlage mit einem Stromspeicher handelt es sich nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Der (jedenfalls zunächst) bewegliche Gegenstand „Speicher” wird durch den Einbau auch nicht nachträglich Teil der Photovoltaikanlage, weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms für den späteren Eigenverbrauch dient.

2. Ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Stromspeichers ist nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige nicht nachgewiesen hat, dass er den gespeicherten Strom zu mindestens 10% unternehmerisch zu nutzen beabsichtigte. Auf den Grad der unternehmerischen Nutzung der Photovoltaikanlage kommt es nicht an.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.02.2018; Aktenzeichen V B 105/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers zu einer Photovoltaikanlage.

Der Kläger betreibt seit Juni 2012 eine Photovoltaikanlage, die sich auf dem Dach seines privaten Wohnhauses und der Garage befindet. Im Oktober 2013 wurde sodann ein Stromspeicher inklusive Zubehör (Batteriewechselrichter, Anlagenüberwachung und Energiemanagement sowie entsprechendes Kabel- und Befestigungsmaterial) eingebaut, mit dem sich der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom speichern lässt. Bei der Installation des Speichersystems incl. Batteriewechsler wurden die bereits vorhandenen Solarwechselrichter (Dach/Garage) nicht entfernt. Die aus der Anschaffung des Stromspeichers angefallenen Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1.805 EUR machte der Kläger in der Voranmeldung für Oktober 2013 in vollem Umfang geltend.

Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug jedoch ab, weil der gespeicherte Strom ausschließlich für private Zwecke verwendet würde. Der entsprechende Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Oktober 2013 erging am 26. November 2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2015 als unbegründet abgewiesen. Da der erworbene Speicher nicht für den Betrieb der Photovoltaikanlage und auch nicht für die Stromerzeugung erforderlich sei, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms diene, werde der Speicher durch seinen Einbau nicht Teil der Photovoltaikanlage. Maßgeblich sei daher, inwiefern der Stromspeicher selbst unternehmerisch genutzt werde oder genutzt werden soll. Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung des Stromspeichers von mindestens 10% gegeben seien, vielmehr der Strom für private Zwecke des Klägers verwandt werden würde, fehle es an einer unternehmerischen Nutzung im o. g. Umfang.

Mit seiner hiergegen eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Stromspeichers (incl. Zubehör) zu erreichen, weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es sich bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichersystems um ein einheitliches Zuordnungsobjekt handle. Sei bei Bestellung eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und des Speichers, also ein einheitliches Objekt, geplant, findet jedoch – wie vorliegend aus technischen Gründen, d. h. aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen – tatsächlich eine zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme der Anlage und des Speichers statt, sei für die Prüfung der 10%-Grenze – wie sich aus der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Steuern „Hilfe zu Photovoltaikanlagen” (Stand August 2015) entnehmen ließe – weiterhin von einem einheitlichen Zuordnungsobjekt auszugehen. Eine Anschaffung des Speichers mit der Photovoltaikanlage sei im Streitfall von Anfang an geplant, aber nicht möglich gewesen, da es im Handel – wie sich aus dem Schreiben der Firma XY vom 13. April 2013 ergebe – noch keinen entsprechenden Speicher gegeben habe. Das Angebot des Anlagenbauers, der Firma XY, vom 13. April 2013 habe er nicht annehmen können, weil es sich bei der angebotenen Batterie um ein veraltetes Produkt gehandelt habe. Herzstück der nun erworbenen Speicherlösung sei der spezielle Wechselrichter, der eine intelligente Stromverteilung ermögliche. Ein Teil des Sonnenstroms werde sofort genutzt, überschüssiger Strom für später gespeichert und bei Bedarf genutzt. Erst wenn der Speicher voll sei, werde der überschüssige Sonnenstrom ins Netz eingespeist. Besonders zu beachten sei jedoch, dass die Batterieladung z. B. 2016 1725,80 kWh und die Batterieentladung 1357,60 kWh betragen habe. Die Differenz von 368,20 kWh (= 21% der gesamten Batterieladung) sei der Strom, den ...

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