rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug für Einbau eines Batteriespeichersystems, wodurch der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom teilweise gespeichert und anschließend ausschließlich für die private Stromversorgung des Betreibers der Photovoltaikanlage verwendet werden soll

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Betreiber einer Photovoltaikanlage steht für den Einbau eines Batteriespeichersystems, wodurch der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom teilweise gespeichert und anschließend unentgeltlich ausschließlich für die private Stromversorgung des Betreibers verwendet werden soll, der Vorsteuerabzug nicht zu.

2. Ein Stromspeicher wie ein Batteriespeichersystem gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient (Anschluss an BFH, Beschluss v. 7.2.2018, V B 105/17, BFH/NV 2018 S. 536; FG München, Urteil v. 24.8.2017, 14 K 2753/15, EFG 2018 S. 981; gegen die Auffassung der Verwaltung z. B. OFD Karlsruhe, Verfügung v. 31.1.2017, S 7104 I sowie in der vom Bayerischen Landesamt für Steuern herausgegebenen („Hilfe zu Photovoltaikanlagen”). Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 9 Art. 167, Art. 168

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug in Höhe von X.… Euro aus den Rechnungen der CC, eine Zweigniederlassung der DD GmbH (im Folgenden DD) vom 31. Mai 2017 und vom 12. Juni 2017 für die Anschaffung eines Batteriespeichersystems.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Eheleuten AB und BB, betrieb im Streitjahr 2017 zwei Solaranlagen auf dem Dach des Objektes …Str. … in E. Auf der Südseite des Daches befindet sich eine Anlage, die bereits seit 2013 in Betrieb ist. Die zweite Anlage auf der Nordseite des Daches war ab 7. April 2017 betriebsbereit.

Die Anlage auf der Nordseite des Daches war zunächst als Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem (s. Angebot der DD v. 27. September 2016) geplant. Diese Komplettanlage sollte über das Bank 1 – Programm … finanziert werden. Allerdings wurde das Programm vor Abschluss der Verträge für 2016 eingestellt. Auf Vorschlag der finanzierenden Bank und der Bank 1 wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten (vgl. Schreiben der Bank 2 in E v. 27. November 2017).

Nachdem das ursprünglich geplante Speichersystem der Firma FF Anfang 2017 nicht mehr lieferbar war, verzögerte sich die Anschaffung des Speichersystems wegen der Suche nach einem neuen Anbieter weiter. Die Lieferung der Speicher – nunmehr von GG (…) – erfolgte laut Rechnungen vom 31. Mai 2017 und vom 16. Juni 2017 am 18. und 19. Mai 2017. Die Inbetriebnahme des Speichers erfolgte laut Angaben der Klägerin am 28. Mai 2017 bzw. am 10. Juni 2017.

Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der sodann ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird.

In der Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2017 berücksichtigte die Klägerin u.a. die streitigen Vorsteuerbeträge.

Im Oktober 2017 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Die Prüferin gelangte zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden und dienten der privaten Stromversorgung. Die Stromspeicher könnten nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf dem Bericht vom 15. November 2017 Bezug genommen.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 2. Kalendervierteljahr 2017 vom 27. November 2017 setzte der Beklagte Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von -… Euro fest. Dabei blieben die streitigen Vorsteuerbeträge in Höhe von X.… Euro unberücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 2. Dezember 2017. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Am 9. Februar 2018 erhob die Klägerin Klage. Während des Klageverfahrens erging am 24. Juli 2018 der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2017, in dem der Beklagte Umsatzsteuer in Höhe von -… Euro festsetzte. Dieser ist Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Am 1. August 2018 erging ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für 2017, der ebenfalls Gegenstand der Klage geworden ist. In diesem Bescheid berücksichtigt der Beklagte Umsätze in Höhe von X.… Euro, unentgeltliche W...

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