Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgeänderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen gegenüber Dritten nach Festsetzungsverjährung. Umsatzsteuer 1983, 1984

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2000; Aktenzeichen V R 25/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das sie in den Streitjahren 1983 und 1984 an die GmbH (GmbH) verpachtet hatte.

Aufgrund einer Außenprüfung des Finanzamts … bei der Klägerin und ihrem Ehemann (vgl. Bericht über die Betriebsprüfung – BP– vom 28. Februar 1991) gelangte der Beklagte, das Finanzamt (Finanzamt), zu der Auffassung, daß die Umsätze aus der Verpachtung des Grundstücks nicht wie bisher angenommen der Klägerin, sondern dem Ehemann der Klägerin als Unternehmer zuzurechnen seien. Das Finanzamt setzte deshalb mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden vom 21. Mai 1991 gegenüber der Klägerin die Umsatzsteuer (USt) 1983 und 1984 unter Bezugnahme auf den BP-Bericht jeweils auf 0 DM fest. Das Finanzamt … erhöhte mit Bescheiden vom 28. Juni 1991 entsprechend die USt gegenüber dem Ehemann der Klägerin. Im Einspruchsverfahren gegen diese USt-Bescheide kam das Finanzamt … zu dem Ergebnis, daß die Verpachtungsumsätze doch nicht dem Ehemann, sondern der Klägerin als Unternehmer zuzurechnen seien. Es zog deshalb die Klägerin mit Bescheid vom 17. August 1992 zu dem Einspruchsverfahren des Ehemanns hinzu und setzte diesem gegenüber mit Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 1992 die USt 1983 und 1984 ohne Berücksichtigung der Verpachtungsumsätze erneut fest.

Das beklagte Finanzamt rechnete nunmehr wieder der Klägerin die Verpachtungsumsätze zu und erließ ihr gegenüber, gestützt auf § 164 Abs. 2 AO, am 23. November 1992 USt-Änderungsbescheide, mit denen es die USt 1983 auf 109.370 DM und die USt 1984 auf 113.469 DM festsetzte.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im wesentlichen aus, daß eine Änderung der USt-Bescheide vom 21. Mai 1991 nicht mehr zulässig gewesen sei, da zum Zeitpunkt der Steueränderungsbescheide vom 23. November 1992 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen und der Vorbehalt der Nachprüfung entfallen sei. Die reguläre Festsetzungsfrist habe am 31. Dezember 1989 geendet. Es sei keine Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 AO wegen Betriebsprüfung eingetreten, denn die Betriebsprüfung habe nicht im Dezember 1989, sondern ausweislich des BP-Berichts am 28. November 1990 begonnen. Die vorgelegten Beschäftigungsnachweise des Außenprüfers belegten nicht, daß bereits im Jahr 1989 gegenüber der Klägerin Prüfungshandlungen vorgenommen worden seien. Selbst wenn die Betriebsprüfung im Dezember 1989 begonnen hätte, wäre keine Ablaufhemmung eingetreten, weil die Prüfung anschließend vom Finanzamt … mehr als 6 Monate unterbrochen worden sei. Selbst bei einer Hemmung der Festsetzungsverjährung durch rechtzeitigen Prüfungsbeginn, wäre gegenüber der Klägerin die Festsetzungsfrist jedenfalls am 24. Juni 1991 abgelaufen, weil an diesem Tage die Steueränderungsbescheide vom 21. Mai 1991 unanfechtbar geworden seien und zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung entfallen sei. Eine Änderung nach § 174 AO sei ebenfalls nicht möglich, da die für § 174 Abs. 4 Satz 3 AO maßgebliche Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, als der später aufgehobene Steuerbescheid gegenüber dem Ehemann erlassen worden sei und weil § 174 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AO nicht zur Anwendung kommen könne. Denn das beklagte Finanzamt habe nicht einen Sachverhalt unberücksichtigt gelassen, sondern den ihm bekannten und unstreitigen Sachverhalt entgegen der zivilrechtlichen und der steuerrechtlichen Rechtslage unzutreffend gewürdigt. Schließlich sei die nach § 174 Abs. 5 AO erforderliche Beiladung der Klägerin zum Einspruchsverfahren ihres Ehemanns erst am 07. August 1992, also nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gegenüber der Klägerin (31. Dezember 1989 oder 24. Juni 1991) erfolgt. Deshalb liege nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine wirksame Beiladung vor.

Die Klägerin beantragt,

die USt-Bescheide 1983 und 1984 vom 23. November 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 1995 aufzuheben und die USt jeweils auf 0 DM festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Es führt zur Begründung u.a. aus, daß die Außenprüfung bei der Klägerin und ihrem Ehemann entgegen der Angabe im BP-Bericht bereits im Dezember 1989 als reine Innendienstprüfung begonnen habe. Auch ergebe sich aus dem Beschäftigungsnachweisen des Prüfers, daß eine mehr als 6-monatige Unterbrechung der Prüfung nicht stattgefunden habe. Die Außenprüfung sei bei der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam durchgeführt worden. Aus dem Prüfungsbericht gehe eindeutig hervor, daß die USt 1983 bis 1987 gegenüber der Klägerin aufzuheben sei, weil ihr Ehemann als Unternehmer anzusehen sei. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO könne für den vorliegenden Fall nur ...

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