Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft. Schenkung eines Anteils am landwirtschaftlich genutzten Vermögen. Übertragung eines Grundstücks zu Alleineigentum. Entnahme oder Sonderbetriebsvermögen?

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Begründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft gelten – im Gegensatz zu Landwirtsehegatten, denen die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gemeinsam gehören – die allgemeinen Grundsätze.

2. Schenken Landwirtsehegatten ihrer Tochter einen Anteil von 20 % des landwirtschaftlich genutzten Vermögens, ohne im Übergabevertrag Regelungen zu Gesellschafterbeiträgen oder zur Gewinnverteilung zu treffen, so kann nicht ohne weiteres von der (stillschweigenden) Gründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft zwischen den Beteiligten ausgegangen werden.

3. Wird der Tochter gleichzeitig mit der Einräumung der Beteiligung ein weiteres (unbebautes) Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebs zu Alleineigentum übertragen, so geht dieses Grundstück selbst bei Annahme einer Mitunternehmerschaft nicht in das Sonderbetriebsvermögen der Tochter über, sondern wird entnommen, wenn die Tochter kurze Zeit (hier 1/2 Monat) nach der Übernahme die Planung eines Wohnhauses zur Selbstnutzung auf dem Grundstück in Auftrag gibt.

 

Normenkette

BGB § 705; EStG 1997 §§ 13a, 4 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen IV R 47/06)

BFH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen IV R 47/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, betrieben im Streitjahr 1998 auf ihnen gemeinsam gehörenden Flächen im Nebenerwerb eine Landwirtschaft (Marktfruchtbau), für die die Einkünfte nach § 13a EStG ermittelt werden. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1998 übertrugen sie ihrer Tochter E einen Miteigentumsanteil in Höhe von 20 % an dem landwirtschaftlichen Anwesen D-Str. 17 in L mit dem zugehörigen Grundbesitz, Inventar und Zubehör. Zu diesem Grundbesitz gehörte auch das Grundstück Fl.Nr. 777. Aus diesem überließen sie der Tochter eine noch zu vermessende Teilfläche zu Alleineigentum (Ziff. II b der Urkunde vom 15. Dezember 1998). Diese verpflichtete sich, die vorgenannte Teilfläche auf Verlangen der Veräußerer weiterhin dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung zu stellen. Besitz, Nutzen und Lasten an den übertragenen Vermögensgegenständen sollten mit Vertragschluss auf die Erwerberin übergehen. Anfang Januar 1999 wurde ein Bauplanungsbüro mit der Erstellung eines Bauplans für ein Einfamilienhaus auf dem der Tochter zu Alleineigentum übertragenen Grundstück beauftragt. Am 28. Januar 1999 wurde ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt. Der endgültige Bauplan wurde im März 1999 erstellt und im April genehmigt. Im November wurde das von der Tochter genutzte Haus fertig gestellt.

Mit Bescheid vom 25. April 2000 stellte das Finanzamt (Beklagter) die in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Dezember 1998 erzielten landwirtschaftlichen Einkünfte der Kläger einheitlich und gesondert auf insgesamt 184.715 DM fest. Darin enthalten war ein nach Auffassung des Finanzamts im Wirtschaftsjahr 1998/1999 erzielter Veräußerungsgewinn in Höhe von 320.580 DM aus der Übertragung der Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 777, der nach Abzug des Freibetrages nach § 13a Abs. 8 EStG zur Hälfte auf das Streitjahr entfiel. Mit ihrem gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, durch die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem landwirtschaftlichen Anwesen am 15. Dezember 1998 sei eine BGB-Gesellschaft gegründet worden, an der die Kläger und deren Tochter beteiligt seien. Dadurch sei das der Tochter zu Alleineigentum übertragene Grundstück in deren Sonderbetriebsvermögen übergegangen und erst durch die Errichtung des selbstgenutzten Wohnhauses durch die Tochter in 1999 nach § 52 Abs. 15 S. 10 EStG steuerfrei entnommen worden. Zum Zeitpunkt der Grundstücksüberlassung habe weder eine Nutzungsänderung noch irgendein Verhalten der Mitunternehmerin vorgelegen, durch das das Grundstück zum Privatvermögen geworden wäre. Das Grundstück sei weiter eigenbetrieblich genutzt worden. Dies ergebe sich aus der Verpflichtung im Überlassungsvertrag, die betroffene Teilfläche weiter dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung zu stellen. Eine Entnahme könne auch nicht wegen der mangelnden Fruchtziehung im Zeitraum zwischen der Überlassung und dem Beginn der Bauarbeiten angenommen werden, da landwirtschaftliche Flächen, die zeitweise nicht genutzt werden, wie z.B. Brachland oder stillgelegte Flächen grundsätzlich notwendiges Betriebvermögen blieben. Auf die Intensität der Nutzung komme es nicht an. Wegen einer fehlenden Entnahmehandlung stelle die streitgegenständliche Fläche bis zur Nutzungsänderung aufgrund der Bauarbeiten zur Errichtung eines Einfamilienhauses notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 2...

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