Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins aus den Herstellungskosten eines Vereinshefts und den Kosten der Jugendarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erzielt ein gemeinnütziger Sportverein, der – soweit er Einnahmen aus Werbung, Eintrittsgeldern und Verpachtung erzielt, unternehmerisch tätig ist – aus der Anzeigenwerbung im Vereinsheft gegenüber den Kosten der Herstellung des Vereinsheftes einen Gewinn, sind die Vorsteuern aus den Herstellungskosten im vollen Umfang und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen mit Anzeigen zu den Seitenzahlen mit Informationen abzugsfähig.

2. Ein Vorsteuerabzug aus den Kosten der Jugendarbeit scheidet aus, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen nicht besteht bzw. die Aufwendungen nicht als Allgemeinkosten Kostenelemente der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sind.

 

Normenkette

UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; AO § 52

 

Tenor

1. Die Umsatzsteuer 2003 wird auf 1.495,50 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 38 Prozent, der Beklagte zu 62 Prozent.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung besteht der Zweck des Vereins in der Förderung des Sports durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Mit geschätztem Umsatzsteuerbescheid vom 10. November 2005 setzte das beklagte Finanzamt München – Abteilung Körperschaften (vormals Finanzamt München für Körperschaften (FA)) für das Jahr 2002 eine Umsatzsteuer von 6.080 EUR fest. Dabei setzte das FA steuerpflichtige Leistungen zum Regelsteuersatz von 16 Prozent in Höhe von 38.000 EUR und eine Vorsteuer von 0 EUR an. Mit Steuererklärung für 2002 vom 17. Februar 2006 (Frühleerung) errechnete der Kläger eine Umsatzsteuer von 1.289,08 EUR. Dabei erklärte er Leistungen zum Regelsteuersatz in Höhe von 25.369 EUR, zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 15.845 EUR und Vorsteuern in Höhe von 3.879,11 EUR. Dieser Steueranmeldung stimmte das FA nicht zu.

In seiner Umsatzsteuererklärung 2003 vom 14. April 2004 (Frühleerung) errechnete der Kläger eine Umsatzsteuer von 632,91 EUR. Dabei erklärte er steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 44.453 EUR, zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 11.702 EUR und Vorsteuern in Höhe von 7.298,71 EUR. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 10. November 2005 setzte das FA die Umsatzsteuer davon abweichend auf 4.579,04 EUR fest. Das FA ging dabei von steuerpflichtigen Umsätzen zum Regelsteuersatz in Höhe von 51.566 EUR, von Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 11.702 EUR aus und erkannte Vorsteuern nur noch in Höhe von 4.490,66 EUR an.

Unter anderem dagegen war der Einspruch vom 14. Dezember 2005 gerichtet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2007 setzte das FA die Umsatzsteuer 2002 auf 2.253,05 EUR und die Umsatzsteuer 2003 auf 4.050,88 EUR fest. Dabei ging es für 2002 von steuerpflichtigen Umsätzen zum Regelsteuersatz in Höhe von 29.033 EUR und von Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 12.178 EUR aus und erkannte auf eine abzugsfähige Vorsteuer von 3.244,69 EUR. Für 2003 ging das FA von steuerpflichtigen Umsätzen zum Regelsteuersatz in Höhe von 51.775 EUR und zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 12.521 EUR aus und erkannte eine abzugsfähige Vorsteuer in Höhe von 5.109,59 EUR an. Das FA ließ insbesondere die vom Kläger für die Erstellung des Vereinshefts in 2003 geltend gemachten Vorsteuern nur zu einem Anteil von 32 Prozent – was das FA aus dem Verhältnis der Seitenzahlen Anzeigen zu den Seitenzahlen mit Informationen ableitete – zum Abzug zu, weil die Aufwendungen nicht vollständig dem unternehmerischen Bereich des Klägers zuzuordnen seien.

Dagegen ist die Klage gerichtet.

Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Vorsteuern aus der Herstellung des Vereinshefts vollständig abzugsfähig seien, weil die Vereinszeitschrift dazu diene, die sportlichen Erfolge insbesondere der 1. Mannschaft des Vereins in der gesamten Bevölkerung bekannt zu machen. Der Werbeträger des Vereinsheftes sei diese erste Mannschaft. Die Vorsteuer aus der Jugendarbeit des Vereins – die bisher nicht zum Abzug angesetzt worden sei – sei deshalb abzugsfähig, weil die Jugendarbeit die Basis dafür sei, dass die 1. und 2. Mannschaft zukünftig mit Spielern bestückt werden könnten. Im Übrigen wird zum Vorbringen des Klägers auf seine Schriftsätze vom 26. November 2007 und vom 15. Januar 2009 verwiesen.

Der Kl...

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