Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung einer Restitutionsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Gem. § 134 FGO i. V. m. § 586 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat zu erheben. Diese beginnt gem. § 134 FGO i. V. m. § 586 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO § 586 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.10.2011; Aktenzeichen V B 15/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Verfahren mit dem Az. 14 K 3117/07 wieder aufzunehmen ist.

In diesem Verfahren war unter anderem die Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 2005 und 2006 durch Bescheid jeweils vom 25. Juni 2008 streitig. Gegenstand des Verfahrens 14 K 3117/07 war auch die hinsichtlich der Bescheide am 4. November 2008 ergangene Einspruchsentscheidung. Mit Urteil vom 27. November 2008 wies das FG München die Klage ab. Die Zustellung erfolgte am 18. Dezember 2008 an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Am 11. Dezember 2008 erhob die Klägerin Klage unter anderem gegen die Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 2005 und 2006 (Aktenzeichen 14 K 3961/08), die mit Urteil vom 21. Januar 2010 abgewiesen wurde. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde von der Klägerin zurückgenommen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 21. Mai 2010 V B 14/10).

Mit ihrer am 3. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen Restitutionsklage begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Az. 14 K 3117/07, weil sie erst am 4. Februar 2009 erfahren habe, dass bei der Finanzverwaltung befindliche Unterlagen wieder aufgetaucht seien, die ihrem Vertreter am 12. März 2009 zurückgegeben wurden. Bei Berücksichtigung dieser Urkunden wäre das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 14 K 3117/07 für die Klägerin erfolgreich ausgegangen. Bei den Unterlagen handle es sich um Verträge sowie Urkunden hinsichtlich eines Patents, Gebrauchsmuster- und Markenschutzrechten.

Im Übrigen lägen Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Das Verfahren 14 K 3117/07 sei aufgrund der Inhaftierung ihres Liquidators in der Schlussphase ohne Information und Beteiligung der Klägerin geführt worden. Auch der von ihr beauftragte Rechtsanwalt habe nicht an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen. Der Liquidator der Klägerin habe erst am 10. März 2009 Kenntnis von dem Urteil erlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Notfrist für eine mögliche Restitutionsklage zwar bereits abgelaufen gewesen. Irrtümlich habe der Liquidator anstelle der Erhebung einer Restitutionsklage jedoch am 1. Dezember 2008 eine erneute Klage gegen die Einspruchsentscheidung des FA vom 4. November 2008 eingelegt, die unter dem Aktenzeichen … 14 K 3961/08 geführt wurde. Es könne nicht angehen, dass die Einspruchsentscheidung auch Gegenstand des Verfahrens 14 K 3117/07 gewesen sei, da das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör ansonsten maßgeblich beeinträchtigt worden sei. Sie habe keine Sorgfaltspflichten verletzt, sondern sei vom FA sittenwidrig und arglistig getäuscht worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils vom 27. November 2008 – 14 K 3117/07 das Verfahren unter dem Aktenzeichen 14 K 549/10 fortzuführen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Wiederaufnahmeklage sei unzulässig, weil die Klägerin die Fristen zu ihrer Erhebung nicht eingehalten habe. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung komme nicht in Betracht. Der Vortrag der Klägerin, sie habe nur deswegen von einer Restitutionsklage abgesehen, weil sie ihr auf die Unterlagen gestütztes Vorbringen in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 K 3961/08 geltend machen wollte, sei insoweit nicht ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die FA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin hat die Frist zur Erhebung der Restitutionsklage nicht eingehalten. Gem. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 586 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Restitutionsklage vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat zu erheben. Diese beginnt gem. § 134 FGO i.V.m. § 586 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils.

Nach dem Vortrag der Klägerin war dies am 12. März 2009 der Fall, da ihr Liquidator an diesem Tag die Unterlagen vom FA zurückerhalten hat. Die Notfrist für die Einlegung der Restitutionsklage endete somit mit Ablauf des 14. April 2009, da der 13. April 2009 auf einen gesetzlichen Feiertag fiel (Ostermontag). Da die Klage erst am 3. Februar 2010 beim Finanzgericht eingegangen ist, wurde die gesetzliche Frist für die Erhebung einer Restit...

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