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FG München Urteil vom 19.06.2008 - 15 K 4625/05 (veröffentlicht am 25.07.2008)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Benachteiligung durch isolierte Günstigerprüfung mehrerer Kinder bei ermäßigtem Steuersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Prüfung, ob vom Abzug eines Kinderfreibetrags abzusehen ist, weil er die Entlastung des Steuerpflichtigen durch das jeweilige Kindergeld nicht übersteigt (Günstigerprüfung), muss grundsätzlich auf das einzelne Kind bezogen werden, wobei für jedes Kind eines Steuerpflichtigen, beginnend mit dem ältesten, eine eigene Vergleichsrechnung durchzuführen ist.

2. Die von der Finanzverwaltung bei einer Mehrzahl von Kindern praktizierte isolierte Günstigerprüfung, bei der im Rahmen der Günstigerprüfung für jedes weitere Kind Kinderfreibeträge für die vorherigen Kinder nur bei Ausgang der Günstigerprüfung für jene Kinder zu Gunsten des Kinderfreibetrags berücksichtigt werden, findet keine Stütze im Gesetz (Anschluss an FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 14.10.2002, 1 K 925/98).

3. Bei Anwendung eines vom Grundtarif oder Splittingtarif abweichenden Steuersatzes – im Streitfall bei Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der Fünftelregelung – kann es geboten sein, das Ergebnis bei kumulativer Gewährung der Kinderfreibeträge in die Vergleichsrechnung einzubeziehen, wenn dies gegenüber der isolierten Günstigerprüfung zu einer niedrigeren steuerlichen Gesamtbelastung führt.

 

Normenkette

EStG 2002 § 31 S. 4, § 34 Abs. 1, § 32 Abs. 6, § 62

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2012; Aktenzeichen III R 50/08)

BFH (Urteil vom 19.04.2012; Aktenzeichen III R 50/08)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 14.04.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2005 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei der Ermittlung der festgesetzten Einkommensteuer 2003 vom Einkommen der Kläger für die beiden Kinder der Kläger T und M Kinderfreibeträge...

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