rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zur Freistellung des Existenzminimums der zu berücksichtigenden Kinder erforderliche Günstigerprüfung hat in Form einer Vergleichsrechnung durch Gegenüberstellung der durch die Summe der Kinderfreibeträge erzielbaren Steuerersparnis einerseits und der Summe des insgesamt ausgezahlten Kindergeldes andererseits zu erfolgen. Dabei kommt es nicht darauf an, für welches Kind das Kindergeld gezahlt worden ist. Entgegen der in der Literatur vorherrschenden Ansicht ist weder eine individuelle Vergleichsrechnung für jedes Kind geboten, noch ist für Kinder, für die kein Kindergeld bezogen wurde, auf jeden Fall ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG 1990 §§ 31, 32 Abs. 6 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 26. September 1997 zur Einkommensteuer für 1996 herangezogen. Grundlage der Veranlagung war die von dem Kläger eingereichte Steuererklärung, von der der Beklagte jedoch in einigen Punkten abwich. Der Kläger legte deshalb gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, der mit Bescheid vom 17. November 1998 zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger in erster Linie geltend macht, der Familienleistungsausgleich sei unrichtig berechnet worden.

In seiner Steuererklärung hat der Kläger vier leibliche Kinder aufgeführt, von denen die Tochter Uta noch keine achtzehn Jahre alt war, die Töchter und in Berufsausbildung standen und der Sohn Karsten nach Abschluss der Berufsausbildung am 31. März 1996 arbeitslos geworden war. Für Karsten und Silke machte der Kläger den vollen Kinderfreibetrag geltend, für Anke und Uta beantragte der Kläger die Übertragung des Kinderfreibetrages mit der Begründung, die Mutter habe ihre Unterhaltsverpflichtung nicht mindestens zu 75% erfüllt. Kindergeld hatte der Kläger nach den Angaben in seiner Steuererklärung nur für die drei Töchter, nicht für den Sohn Karsten erhalten. Die Familienkasse bestätigte auf Rückfrage des Beklagten diese Angaben. Kläger und Familienkasse beziffern den insgesamt gezahlten Betrag auf 8.400,– DM.

Bei der Ermittlung der Einkommensteuer hatte der Beklagte keinen Kinderfreibetrag berücksichtigt und dies in der Einspruchsentscheidung damit begründet, bei Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen in Höhe von insgesamt 16.443,– DM ergäbe sich eine geringere Steuerminderung als das an den Kläger gezahlte Kindergeld. Im Klageverfahren erläuterte der Beklagte den Betrag von 16.443,– DM. Danach hat er für Anke und Uta den vollen Kinderfreibetrag (je 6.264,– DM), für Silke den vollen Kinderfreibetrag (aber nur 3.132,– DM) und für Karsten den halben Kinderfreibetrag für drei Monate (783,– DM) berücksichtigt.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, es sei unbeachtet geblieben, dass er 1996 nur für drei seiner vier Kinder Kindergeld erhalten habe. Ferner stehe ihm für die Kinder der volle Kinderfreibetrag zu, weil die Mutter der Kinder keinen Unterhalt gezahlt habe. Unklar sei, weshalb der Beklagte für Silke zwar einen vollen Kinderfreibetrag berücksichtigen wolle, rechnerisch aber nur 3.132,– DM angesetzt habe. Bei der Vergleichsrechnung zwischen Steuerermäßigung einerseits und Kindergeld andererseits sei ferner nicht das ausgezahlte Kindergeld von 8.400,– DM anzusetzen, denn die Hälfte dieses Betrages sei der Mutter der Kinder zuzurechnen. Der Beklagte führe selbst an, dass auch der Eltern teil das Kindergeld „erhalte”, dem es nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern bei der Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung angerechnet werde.

Im übrigen macht der Kläger noch 54,– DM Zinsen als Sonderaugaben geltend.

Der Kläger hat beantragt,

abweichend von dem Bescheid vom 26. September 1997 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. November 1998 die Einkommensteuer für 1996 unter Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben von 54,– DM und von Kinderfreibeträgen für vier Kinder festzusetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage hinsichtlich des Familienleistungsausgleichs für unbegründet; für Silke könne tatsächlich nur ein halber Kinderfreibetrag angesetzt werden. Die von dem Kläger geltend gemachten Zinsen seien allerdings als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Es handele sich um Aussetzungszinsen, die im Einspruchsverfahren irrtümlich wie Nachzahlungszinsen behandelt worden seien.

Dem Gericht hat die von dem Beklagten für den Kläger geführte Einkommensteuerakte 1996 vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beteiligten sind zwar übereinstimmend der Meinung, dass die von dem Kläger geltend gemachten Zinsen in Höhe von 54,– DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes 1996 – EStG 1996 – als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, doch führt das zu keiner Steuermin...

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