Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987–1995

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) betreibt einen Tabakwaren-Großhandel. U.a. unterhält er im Stadtgebiet M. ca. 1.600 Zigarettenautomaten. Daneben ist er beteiligt an den Firmen … Immobilien … GmbH sowie A. GmbH, die aber keinen eigenen Geschäftsbetrieb mehr unterhalten. Im Jahr 1986 erstellte er auf dem Grundstück Am … garten 4 und 4a in M. (Am W.) ein Doppelhaus. Das Grundstück hatte der Kl bereits 1972 erworben. Bezugsfertig wurden die beiden Doppelhaushälften am 1.1.1987.

In der Doppelhaushälfte … garten 4 (Südhaus) befindet sich neben der Hauptwohnung (Wohnfläche: 100 qm) noch eine Einliegerwohnung mit ca. 30 qm Wohnfläche. Im Nordhaus (… garten 4a) befindet sich eine Wohnung mit 4 Zimmern (Gesamtwohnfläche ca. 130 qm). Die Herstellungskosten des gesamten Hauses einschließlich der Außenanlagen betrugen ca. 700.000 DM.

Hinsichtlich der drei Wohnungen erklärte der Kl in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1987–1994 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für das Jahr 1995 erfolgte keine entsprechende Erklärung. Mieteinnahmen wurden nur für die Jahre 1993 (4.950 DM) und 1994 (1.800 DM) erklärt. Diese wurden aus einer mehrmaligen kurzfristigen Überlassung der Einliegerwohnung an einen Herrn R. und aus einer kurzzeitigen Vermietung der Hauptwohnung des Südhauses an einen Herrn P. erzielt (Monatsmiete für das Erdgeschoß: 750 DM). Beide Herren waren als Akquisiteure für den Betrieb des Kl tätig. Schriftliche Mietverträge wurden insoweit nicht abgeschlossen. Das Nordhaus war in den Streitjahren zu keinem Zeitpunkt vermietet.

In einem Schreiben an die Stadt München vom 14.3.1994 (FG-Akte, Bl 84) teilte der Kl (zum Nachweis seiner angeblichen Vermietungs- und Verkaufsbemühungen) mit, daß er 4 Maklerfirmen mit dem Verkauf beauftragt habe. Seine beiden Mitarbeiter habe er deshalb eine Zeitlang in der südlichen Doppelhaushälfte einquartiert, damit diese potentielle Interessenten durch die Häuser führen könnten. Auf diese Weise sollte der Verkauf beschleunigt werden. Wegen der sehr lauten und abgasreichen Lage habe aber niemand die Häuser erwerben wollen. Außerdem habe die kurzzeitige Vermietung gezeigt, daß die wertvolle Innenausstattung dadurch schnell Schaden erleiden könne und der Wert der Hauser dadurch wesentlich gemindert bzw. der Verkauf zu ortsüblichen Preisen vereitelt würde. Ferner regte der Kl in diesem Schreiben eine teilgewerbliche Nutzung der Doppelhaushälften an.

Als Aufwendungen machte der Kl in den Steuererklärungen insbesondere Abschreibungen und Zinsen (bis einschließlich 1992) geltend. Hieraus resultieren die jeweils erklärten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (1991 z.B.: ./. 103.588 DM).

Die Veranlagungen zur Einkommensteuer erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Bis einschließlich 1989 erfolgte die Veranlagung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO. Ab 1990 erfolgten die Veranlagungen gem. § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahr 1996 führte der Beklagte (Finanzamt – FA–) eine Außenprüfung durch (Prüfungszeitraum 1992–1994). Dabei stellte die Außenprüferin fest, daß der Kl in der Zeit vom 10.10.1986 bis Mitte 1996 insgesamt 95 Anzeigen in der Tagespresse (Frankfurter Allgemeine, SZ und AZ) und in Werbezeitungen aufgegeben hatte, in denen er die beiden Doppelhaushälften zum Kauf anbot. Ursprünglich bot er die Häuser für jeweils 698.000 DM, später für je 1,1 Mio. DM an.

Ferner wurde von der Außenprüfung festgestellt, daß die Landeshauptstadt … gegen den Kl mehrere Zwangsgelder wegen Zweckentfremdung der 3 Wohnungen (Leerstehenlassen) verhängt gehabt hatte und daß die dagegen eingereichten Klagen beim Verwaltungsgericht M. mit Vergleich vom 10.4.1995 (vgl. Bp-Akte, Bl 34) endeten. In diesem Vergleich hatte sich der Kl verpflichtet, die beiden Anwesen bis zum 1.11.1995 entweder zu vermieten oder zu veräußern. Diesen Verpflichtungen kam der Kl nicht nach.

Der Bescheid der Stadt M. über die Androhung von Zwangsgeld datiert vom 11.10.1991. Fällig erklärt wurde das angedrohte Zwangsgeld mit Bescheid vom 29.7.1992. Mit Bescheid vom 17.2.1993 wurde erneut Zwangsgeld angedroht (vgl. Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10.12.1993, FG-Akte, Bl 72).

Des weiteren stellte die Prüferin fest, daß die Landeshauptstadt … mit Bescheid vom 25.7.1996 ein Bußgeld gegen den Kl in Höhe von 112.000 DM zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 5.611 DM wegen Zweckentfremdung der Wohnungen festgesetzt hatte. In diesem Bescheid ging die Stadt M. davon aus, daß die 3 Wohnungen seit der Bezugsfertigkeit am 1.1.1987 bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Bußgeldbescheids leergestanden hatten.

Außerdem wurde bei der Außenprüfung festgestellt, daß der vom Kl für das Anwesen eingereichte Bauantrag die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses betraf. Im Genehmigungsbescheid war dagegen lediglich eine ...

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