Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Einkommensteuer 1992, 1993, 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Der Abzug von Aufwendungen für ein bereits während der Bauphase veräußertes Doppelhaus als (vergebliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, daß sich anhand objektiver Umstände der endgültige, später aber nicht zu verwirklichende Entschluß zur Vermietung des Objekts belegen läßt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5, §§ 9, 21

 

Gründe

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1992 bis 1994 u. a. mit den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit als Anästhesist zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Im Jahr 1981 erwarben die Kl das unbebaute Grundstück …, …, FlNr. 523/23, das neben dem eigengenutzten Einfamilienhaus der Kl lag. Auf Antrag vom 5.11.1987 erteilte das Landratsamt am 27.11.1987 eine Baugenehmigung für einen Wohnhaus-Neubau (Einfamilienhaus) auf dem Grundstück FlNr. 523/23. Tatsächlich errichteten die Kl lediglich im Jahr 1989 eine Doppelgarage. Am 24.8.1993 beantragten die Kl eine Baugenehmigung für den Bau eines Doppelhauses mit insgesamt drei Wohnungen. Die Baugenehmigung wurde am 9.11.1993 erteilt. Mit notariellen Urkunden vom 28.12.1994 und 22.2.1995 begründeten die Kl an einer Teilfläche Sondereigentum. Am 22.2.1995 bzw. 3.3.1995 verkauften die Kl die beiden Wohnungen der einen Doppelhaushälfte. Die verbliebene Doppelhaushälfte veräußerten sie am 27.11.1995. Die Doppelhaushälfte und die beiden Wohnungen der anderen Doppelhaushälfte wurden im April/Mai 1996 bezugsfertig.

In den Steuererklärungen 1992 bis 1994 erklärten die Kl u. a. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem unbebauten Grundstück FlNr. 523/23 (1992: ./. 18.118 DM, 1993: ./. 17.859 DM und 1994: ./. 17.574 DM), die sich aus als Werbungskosten geltend gemachten gezahlten Schuldzinsen und Grundsteuerzahlungen ergaben. Mit geänderten Bescheiden vom 15.1.1997 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Einkommensteuer 1992 bis 1994 fest, ohne die erklärten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Der gegen die Änderungsbescheide eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17.11.1997).

Mit der Klage begehren die Kl weiterhin die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück FlNr. 523/23. Zur Begründung tragen die Kl im wesentlichen vor, der Kl habe vorgehabt, sich selbständig zu machen, das geplante Haus als Praxis zu verwenden und dieses mit einem gläsernen Gang zum Wohnhaus zu verbinden. Aufgrund von Unwägbarkeiten des Gesundheitsstrukturgesetzes habe er den Plan 1993 aufgegeben. Die Kl hätten nun beabsichtigt, zwei Doppelhaushälften zu erstellen, zu vermieten und eventuell den vier Kindern später zur Verfügung zu stellen. Eine Verkaufsabsicht habe nicht bestanden. Wenn Verkaufsabsichten 1992 bestanden hätten, hätten sie Zeitungsinserate aufgegeben oder einen Makler beauftragt. Dies sei aber nicht erfolgt. Nach Baubeginn Ende 1994 hätten die Kl bemerkt, dass sie sich mit der Finanzierung der beiden Doppelhaushälften übernehmen und sie hätten sich daher entschlossen, zwei Wohnungen in einer Doppelhaushälfte zu veräußern. Ein. Immobilienmakler sei Ende 1994 beauftragt worden, die beiden Wohnungen zu verkaufen. Erst nachdem die Verkäufe reibungslos abgelaufen seien, hätten sich die Kl entschlossen, die verbliebene Doppelhaushälfte zu veräußern.

Die Kl beantragen,

unter Änderung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1994 vom 15.1.1997 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.11.1997 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück … …, anzuerkennen, für 1992 in Höhe von 18.118 DM, für 1993 in Höhe von 17.859 DM und für 1994 in Höhe von 17.574 DM und die Einkommensteuer 1992 bis 1994 entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt das FA im wesentlichen vor, die Behauptung der Kl, dass das geplante Haus ursprünglich als Praxis verwendet werden sollte, sei durch keinerlei Nachweise belegt worden. In dem 1987 genehmigten Bauplan sei keine Praxis vorgesehen. Der Darstellung der Kl, dass die Doppelhaushälfte vermietet oder eventuell den vier Kindern zur Verfügung gestellt würden, widerspreche die Tatsache, dass eine Doppelhaushälfte bereits mit Baubeginn in Sondereigentum aufgeteilt und beide Hälften in der Bauphase in Anlehnung an Bauträgerverträge veräußert worden seien. Gleichzeitig mit der Veräußerung des Doppelhauses hätten die Kl … ein Vermietungsobjekt für insgesamt 1.642.000 DM (Darlehensstand zum 31.12.1995: 2 Mio. DM) erworben. Trotz Aufgabe des Plans zur Errichtung einer Praxis habe der Kl offensichtlich weiter die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit verfolgt, die am 6.9.1995 genehmigt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die zwei Wohnungen einer Doppelhaushälfte jedoch bereits verkauft gewesen.

Die Kl haben...

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