Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzierungskosten beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Einkommensteuer 1992, 1993, 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks angefallene Finanzierungskosten sind nur dann als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn sich anhand objektiver Umstände der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen belegen lässt, er werde durch Errichtung und Vermietung eines Gebäudes die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung begründen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1992 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl ist Fuhrunternehmer, die Klägerin Angestellte.

Am 30.7.1990 erwarben die Kl ein unbebautes Grundstück in … lingstraße. 1991 stellten sie eine mündliche Bauvoranfrage an die Gemeinde und ließen sich 1992 einen nicht eingabefähigen Bauplan für ein Vierfamilienhaus durch einen Architekten erstellen (Kosten: 775,20 DM). Am 9.10.1993 und 16.10.1993 gaben sie Verkaufsanzeigen auf. Im Oktober 1996 ließen die Kl einen Finanzierungsplan durch eine Bank erstellen. 1997 stellten sie einen Bauantrag für den Bau eines Doppelhauses; der Antrag wurde mit Bescheid vom 9.9.1997 genehmigt. Zeitgleich holten die Kl ein Angebot zur Rohbauerstellung ein. Zu einer Bebauung oder Veräußerung des Grundstücks kam es bisher nicht.

In den Steuererklärungen für die Kalenderjahre 1992 bis 1994 machten die Kl Finanzierungs- und Geldbeschaffungskosten für das Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend (1992: 17.456 DM; 1993: 20.414 DM; 1994: 6.947 DM). Im Anschluss an eine Betriebsprüfung (vgl. Prüfungsbericht vom 27.9.1996) vertrat der Beklagte (Finanzamt -FA-) die Auffassung, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht fehle. Das FA ließ die geltend gemachten Finanzierungskosten nicht mehr zum Abzug als Werbungskosten zu (geänderte Einkommensteuerbescheide für 1992 vom 27.11.1996, für 1993 vom 27.11.1996, geändert am 18.2.1998, und für 1994 vom 4.12.1996). Mit den gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüchen vom 5.12.1996 und 19.12.1996 machten die Kl geltend, das Grundstück in Bebauungs- und Vermietungsabsicht erworben zu haben. Die Gelegenheit zum Kauf des Grundstücks habe sich zu einem für sie ungünstigen Zeitpunkt ergeben, da sie bereits im Jahr zuvor eine Eigentumswohnung erworben und finanziert hätten. Sie hätten sich jedoch zum Kauf des Grundstücks im Jahr 1990 entschlossen, da die Gemeinde andernfalls das Grundstück an einen fremden Dritten veräußert hätte. Aus finanziellen Gründen habe die Maßnahme zur Bebauung des Grundstücks zunächst zurückgestellt werden müssen. Zu Beginn des Jahres 1993 habe eine Bank Interesse bekundet, im Wohnhaus der Kl eine Bankfiliale einzurichten. Zu diesem Zweck habe das Wohnhaus entsprechend umfangreich umgebaut werden sollen. Da sich die Kl hieraus zusätzliche Mieteinnahmen versprochen hätten, sei das Bauvorhaben … lingstraße zunächst zurückgestellt worden. Die Verkaufsanzeigen seien nur aufgegeben worden um feststellen zu können, welchen Veräußerungserlös das Grundstück … lingstraße unter Umständen erbringen könne. Zu keinem Zeitpunkt habe aber eine ernsthafte Verkaufsabsicht für dieses Grundstück bestanden. Es habe lediglich der Verkehrswert des Grundstücks ermittelt werden sollen, um einen Spielraum für eine eventuelle weitere Beleihung des Grundstücks zu ermitteln. Im Dezember 1993 sei das Vorhaben seitens der Bank aufgegeben worden. Nach Aufgabe dieses Projekts sei die Bebauungsabsicht für das Grundstück … lingstraße wieder in den Vordergrund gerückt. Wegen notwendiger betrieblicher Investitionen habe aber die Bebauung des Grundstücks vorerst nicht weiter betrieben werden können. Sobald die finanziellen Möglichkeiten es zuließen, würden weitere Aktivitäten ergriffen. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.3.1998 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.

Mit der Klage begehren die Kl die Anerkennung der im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks … straße in den Jahren 1992 bis 1994 entstandenen Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zur Begründung tragen die Kl im Wesentlichen vor, dass in den Streitjahren der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks ausreichend bestimmt sei. Es bestehe noch die konkrete Absicht, das Grundstück zu bebauen. Der Bauantrag sei bereits verlängert worden und mit den Herstellungsarbeiten für das geplante Gebäude werde definitiv zum Ende des Jahres 2002 begonnen. Der Baubeginn habe sich deswegen verzögert, weil aufgrund unerwarteter anderweitiger Ausgaben die Finanzierung Probleme bereitet habe. Wegen der näheren Einzelheiten nehmen die Kl auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren Bezu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge