Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung wegen eines überhöhten Grundstücks-Kaufpreises
Leitsatz (redaktionell)
Ein überhöhter Kaufpreis für den Erwerb eines Grundstücks von einem Gesellschafter kann grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Normenkette
Tenor
1. Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides für 1996 vom 12. April 2001 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2003
a. wird die Körperschaftsteuer für 1996 auf 84.611,65 EUR (= 165.486 DM) festgesetzt und
b. werden die Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG so abgeändert, als Feststellungen betreffend der Minderung der Körperschaftsteuer bzw. der Erhöhung der Körperschaftsteuer entfallen.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 80 v.H., der Beklagte zu 20 v.H..
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kaufpreis für ein Grundstück überhöht war und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit notariellem Vertrag vom 29. Mai 1995 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer Herr AB war.
Mit notariellem Vertrag vom 28. April 1993 erwarben Herr AB und sein Sohn zum Miteigentum zu gleichen Teilen das Grundstück Ort, Straße, eine ehemalige Käsküche mit Nebengebäude (Objekt), zu einem Kaufpreis von 260.000 DM. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 29. Mai 1995 erwarb Herr AB den Hälftanteil seines Sohnes gegen Schuldübernahme. 1993 begann der Umbau des Objekts zu drei Eigentumswohnungen. Im Streitjahr (1996) war der Umbau zu ca. 80 % vollendet. Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1996 erwarb die Klägerin das Objekt zu einem Kaufpreis von 990.000 DM. Mit Wertstellung 7. Januar 1997 wurde das Bankkonto der Klägerin mit einer Kaufpreisrate in Höhe von 690.000 DM belastet. Der Kostenaufwand für den Umbau betrug zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin 110.722 DM.
Eine für den Zeitraum 1995 – 1996 durchgeführte Außenprüfung vertrat die Auffassung, der gemeine Wert des Objekts liege bei rd. 500.000 DM. Dieser Wert errechnete sich wie folgt:
– Erwerb Hälftanteil durch den Gesellschafter-Geschäftsführer am 28.4.93: |
130.000 DM |
– Erwerb Hälfteanteil vom Sohn am 29.5.95: |
135.000 DM |
– Aus-/Umbaukosten 1993 – 1996: (ohne Schuldzinsen in Höhe von 71.893 DM) |
110.722 DM |
– eigene Arbeitsleistung (geschätzt): |
110.722 DM |
Summe: |
486.444 DM |
aufgerundet: |
500.000 DM |
Den Differenzbetrag von 490.000 DM betrachtete die Außenprüfung als vGA, die auch im Streitjahr abgeflossen sei.
Mit Änderungsbescheiden vom 12. April 2001 änderte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die bisherigen Bescheide für 1996. Im Einzelnen:
Bescheid vom |
||
Körperschaftsteuerbescheid für 1996 |
17.6.98 |
12.4.2001 |
Steuerbilanzgewinn /-verlust |
-21.447 |
-332.006 |
verdeckte Gewinnausschüttung |
490.000 |
|
Aufwendungen nach § 10 Nr. 2 KStG |
241.161 |
|
Summe der Einkünfte |
-20.966 |
399.636 |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
-20.986 |
399.636 |
Verlustabzug |
0 |
31.868 |
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen |
-20.986 |
367.748 |
Tarifbelastung |
0 |
165.486 |
KSt-Minderungsbetrag auf Ausschüttungen |
./. |
50.384 |
KSt-Erhöhungsbetrag auf Ausschüttungen |
./. |
109.233 |
festgesetzte Körperschaftsteuer |
0 |
224.335 |
Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 |
17.6.98 |
12.4.2001 |
verbleibender Verlustabzug |
52.854 |
0 |
Gewerbesteuermessbescheid für 1996 |
17.6.98 |
12.4.2001 |
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
-20.986 |
399.616 |
Hinzurechnungen |
36.770 |
36.770 |
Kürzungen |
20 |
20 |
anrechenbarer Gewerbeverlust |
8.243 |
8.243 |
Gewerbeertrag, abgerundet |
7.500 |
428.100 |
(Gewerbekapital beträgt nicht mehr als 120.000 DM) |
||
einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag |
375 |
21.405 |
gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 |
17.6.98 |
12.4.2001 |
vortragsfähiger Gewerbeverlust |
0 |
0 |
Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996 |
17.6.98 |
12.4.2001 |
EK 45 |
-698 |
184.738 |
EK 02 |
-52.854 |
0 |
Summe d. Teilbeträge d. verwendbaren Eigenkapitals |
-53.552 |
184.738 |
alle Beträge in DM |
Mit der Klage angegriffen sind auch die Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997, 31.12.1998, 31.12.1999 und 31.12.2000. Im Einzelnen
Bescheid vom |
||
Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997 |
30.6.99 |
12.4.2001 |
EK 45 |
-1.065 |
-367 |
EK 02 |
-76.696 |
-387.953 |
Summe d. Teilbeträge d. verwendbaren Eigenkapitals |
-77.761 |
-388.320 |
(mit weiterem Änderungsbescheid vom 14. 11.2003 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben |
||
Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998 |
22.11.00 |
12.4.01 |
EK 45 |
-1.553 |
-855 |
EK 02 |
-276.953 |
-588.210 |
Summe d. Teilbeträge d. verwendbaren Eigenkapitals |
-278.506 |
-589.065 |
Feststellung des verwendb... |
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