Entscheidungsstichwort (Thema)

Überhöhter Kaufpreis eines Grundstücks als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kauft die Gesellschaft von einem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu einem überhöhten Preis, so liegt in diesem überhöhten Teil des Kaufpreises eine Vermögensminderung mit der Folge, dass insoweit eine vGA gegeben ist.

2. Ausschüttungszeitpunkt und damit Zeitpunkt für die Herstellung der Ausschüttungsbelastung ist derjenige, in dem die Ausschüttung bei der Kapitalgesellschaft abfließt. Der Ausweis einer Verpflichtung in der Bilanz reicht für das Vorliegen einer anderen Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. nicht aus.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1992 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Geschäftsführer und Gesellschafter zu je 50 v.H. waren in den Streitjahren Herr A C und Herr D F.

Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1994 erwarb die Klägerin Gesellschaftsanteile an der Firma XY (Bauträger GmbH). Die Gesellschafterstruktur dieser Bauträger GmbH entwickelte sich dabei wie folgt:

bis 21.12.94

ab 21.12.94

A C

12.500

500

B C

12.500

D F

12.500

500

E F

12.500

Klägerin

49.000

Stammkapital

50.000

50.000

Beträge in DM

Als Gegenleistung erhielten die Eheleute C, bzw. die Eheleute F verschiedene, lt. dem Vertrag noch von der Klägerin zu erstellende Reihenhäuser:

Reihenhaus-Nr.

Wert der Reihenhäuser lt. not.Urkunde

von der Klägerin lt. not. Urkundezu erbringende Leistungen

A C

13 und 14

840.000

806.400

B C

11 und 12

840.000

840.000

D F

15 und 16

840.000

806.400

E F

9 und 10

840.000

840.000

Summe

3.292.800

Beträge in DM

Herr A C und Herr D F mussten lt. not. Urkunde je eine Aufzahlung in Höhe von 33.600 DM leisten.

Zum 31. Dezember 1994 aktivierte die Klägerin die Anschaffungskosten der Anteile an der Bauträger GmbH in Höhe von 3.292.800 DM, die Verpflichtung zur Erstellung der Reihenhäuser wurde als Verbindlichkeit in gleicher Höhe passiviert.

Nach Fertigstellung dieser Reihenhäuser im Jahr 1995 übertrug die Klägerin diese auf die Eheleute Meyer bzw. die Eheleute Wittmann.

In den Jahren 1995 und 1996 schüttete die Bauträger GmbH an die Klägerin 1.240.009,40 DM (1995), bzw. 1.081.074,40 DM (1996) aus. Die Klägerin nahm für 1995 und 1996 ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen in Höhe von 1.240.009,40 DM (für 1995), bzw. von 2.003.790,60 DM (1996) vor.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (BP) für die Jahre 1995 bis 1997 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Anteile an der Bauträger GmbH zu einem überhöhten Kaufpreis erworben worden seien. Nach Auffassung des Prüfers hätte sich aufgrund einer genauen Wertermittlung zum Zeitpunkt der Geschäftsanteilsabtretung ein Wert für die Anteile an der Bauträger GmbH von insgesamt 1.616.000 DM (für 100 v.H.) ergeben. Er korrigierte die ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen (Tw-AfA) für 1995 und 1996 wie folgt:

1995

1996

gesamt

Tw-AfA lt. Bilanz

1.240.010

2.003.790

3.243.800

Tw-AfA lt. BP

1.240.010

294.790

1.534.800

Korrektur lt. BP

0

1.709.000

1.709.000

alle Beträge in DM

Dementsprechend setzten die BP – und die Veranlagung – eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) für 1996 in Höhe von 1.709.000 DM an.

Bei der überhöhten Kaufpreiszahlung handele es sich nach Auffassung der BP um eine

andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a.F. Die KSt-Ausschüttungsbelastung sei ungeachtet der erst nachfolgenden Gewinnauswirkung im Kalenderjahr 1996 bereits in dem Zeitpunkt herzustellen, in dem der gesellschaftsrechtlich veranlasste Mittelabfluss erfolgt sei und dadurch die Gesellschafter begünstigt worden seien, dies habe für 1995 zu erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 28. Juli 2000 verwiesen. Andere Ergebnisse der Außenprüfung sind nicht streitig.

Mit Änderungsbescheiden, alle vom 20. Oktober 2000, wurden die Feststellungen der Betriebsprüfung vom Beklagten (Finanzamt – FA –) umgesetzt.

  • □ Die Körperschaftsteuer für 1995 wurde, bei einem Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag von 734.821 DM, auf 734.821 DM und die Körperschaftsteuer für 1996 und 1997 jeweils auf 0 DM festgesetzt.
  • □ Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1995 bis zum 31.12.1997 sind mit vorliegender Klage nicht angegriffen.
  • □ Das verwendbare Eigenkapital wurde wie folgt festgestellt:

    Feststellung auf den 31.12.

    1995

    1996

    1997

    EK 45

    - 31.946

    - 34.037

    - 35.878

    EK 02

    - 2.757.084

    - 5.295.999

    - 3.359.942

    Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals

    - 2.789.030

    - 5.330.036

    - 3.395.820

    Beträge in DM

    □ Der Gewerbesteuermessbetrag für 1997 wurde auf 16.545 DM festgestellt.

  • □ Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12. 1995 wurde auf 2.107.477, auf den 31.12.1996 auf 1.674.023 und auf den 31.12.1997 auf 0 DM festgesetzt.

Auf die Bescheide wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Einspruch vom 13. November 2000 und mit Klage vom 10. April 2002 begehrt di...

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