rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Gesellschafters einer GbR nach Konkurs des Mitgesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Haftung des Gesellschafters einer GbR für Umsatzsteuerschulden richtet sich nach § 128 HGB.

Sie kann nicht durch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern mit Wirkung gegenüber dem Finanzamt ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden.

2. Die Auflösung der GbR durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Mitgesell-schafters ändert nichts an der grundsätzlich fortbestehenden Haftung der Gesellschafter für die im Zeitpunkt ihrer Beteiligung an der GbR entstandenen Steuerschulden.

3. Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners setzt nicht voraus, dass die Steuerschuld gegen den „Erstschuldner” (GbR) wirksam festgesetzt worden ist.

4. Die Begleichung der Haftungsschuld durch einen Gesamtschuldner lässt den Haftungsbescheid als Grundlage für die Verwirklichung der durch Zahlung untergegangenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unberührt.

 

Normenkette

AO § 191 Abs. 1, §§ 37, 44, 47, 218; HGB §§ 128, 129 Abs. 3; BGB §§ 387, 421, 427, 728

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.12.2007; Aktenzeichen VII B 346/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden der K-GmbH & S-GmbH GbR in Anspruch genommen werden durfte.

Die Klägerin (S-GmbH) war mit einem Anteil von 2,92 %, die K-GmbH mit einem Anteil von 97,08 % an der GbR beteiligt.

Über das Vermögen der K-GmbH, die zwischenzeitlich unter C-GmbH firmierte, wurde am 2. November 1998 das Konkursverfahren eröffnet.

Am 2. Juni 2000 ging beim Beklagten (das Finanzamt -FA-) für die GbR eine von einem Mitarbeiter der A-GmbH unterschriebene Umsatzsteuererklärung 1998 ein, in der ein Negativbetrag von 76.664,53 DM ausgewiesen war und sich unter Berücksichtigung vom FA bereits im Voranmeldungsverfahren erstatteter 114.339,65 DM eine Abschlusszahlung bzw. Zahllast an die Finanzkasse i.H.v. 37.675,05 DM ergab.

Durch Mitteilung vom 23. Juni 2000, adressiert an die A-GmbH für die GbR, stimmte das FA der eingegangenen Umsatzsteuererklärung zu.

Da die rückständige Umsatzsteuer von der GbR nicht beigetrieben werden konnte, nahm das FA die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 17. November 2000 für 37.675 DM Umsatzsteuer, 376 DM Zinsen und 1.504 DM Säumniszuschläge in Anspruch.

Den hiergegen eingelegte Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 11. November 2003 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Mitteilung vom 23. Juni 2000 sei weder ihr noch der GbR wirksam bekannt gegeben worden. Ein nicht ordnungsgemäß bekannt gegebener Verwaltungsakt könne nicht Grundlage eines Haftungsbescheids sein. Es fehle an einer Feststellung der Besteuerungsgrundlage. Da an sie keine Vorsteuerbeträge erstattet worden seien, könne sie auch nicht dafür haften. Sie sei von der K-GmbH von der finanziellen Geschäftsführung der GbR ausgeschlossen gewesen. Da sie nur einen Geschäftsanteil von 2.92 % an der GbR gehabt habe, sei ihre Haftungsinanspruchnahme auch völlig unbillig. Außerdem habe sie zum Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer 1998 keine Mittel gehabt, mit denen sie die Umsatzsteuer hätte bezahlen können. Überdies bestünden für das Streitjahr Kapitalertragsteuerrückerstattungsansprüche, mit denen eine Verrechnung möglich gewesen wäre.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid vom 7. November 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 11. November 2003 aufzuheben, hilfsweise die Zulassung der Revision.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

und verweist auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend bringt es vor, dass weder ein Auftreten als „GdbR mbH” noch eine Vereinbarung in der „shareholder resolution no. 12” die Klägerin von der Haftung freistellen könne. Die Haftungsinanspruchnahme erfolge unabhängig von der Beteiligungsquote. Zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme sei ein Erlös aus der Konkursmasse der K-GmbH noch nicht erzielt worden. Selbst die Annahme einer Aufrechnungslage sei kein rechtliches Hindernis für den Erlass des Haftungsbescheids.

Mit Schreiben vom 3. August 2006 teilte das FA mit, dass von den streitgegenständlichen Steuerrückständen mittlerweile 32.405,56 DM von der K-GmbH bzw. C-GmbH i.K. getilgt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die FA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat die Klägerin zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen.

1. Nach § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Diese Vorschrift umfasst auch die Haftungsansprüche nach zivilem Recht.

Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich nach neuerer Rechtspre...

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