Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Erwerb von Miteigentumsanteilen durch privatschriftliche Änderung der notariell vereinbarten Auseinandersetzung und Teilung einer GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG liegt u. a. dann vor, wenn ein Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung einer GbR ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück übertragen bekommt und damit der Erwerber statt seines Anteils am Liquidationserlös das Grundstück erhält.

2. Der (privatschriftlich vereinbarte) Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer grundbesitzenden GbR in Abänderung eines notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags ist kein Erwerb auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Die Grunderwerbsteuer ist daher in einem solchen Fall nicht gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG nach dem Grundbesitzwert, sondern gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach der Gegenleistung zu bemessen.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2; BewG § 151 Abs. 1 S. 1, § 157 Abs. 1; WEG § 3; BGB § 730

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen II R 21/17)

BFH (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen II R 21/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten, ob die Grunderwerbsteuer im Streitfall nach § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) oder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. 3. Alt. GrEStG zu bemessen ist.

Die Eigentümergemeinschaft A-Straße GdbR mbH (im Folgenden A-GbR genannt) hatte das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück in der A-Straße in D-Stadt zu Eigentum erworben. Am 30. Januar 2009 waren an der Gesellschaft u.a. der Kläger zu 3, die X GmbH, die Y GmbH, nicht jedoch die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. beteiligt.

Mit notariell beurkundetem Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag nach § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 30. Januar 2009 setzte sich die A-GbR zum Zwecke der in weiteren Teilen der Urkunde vorzunehmenden Bildung von Wohnungs- und Teileigentum dergestalt auseinander, dass deren einzelne Gesellschafter künftig die in der Urkunde bezeichneten Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung/einem Büro erhalten. Dabei wurde dem Kläger zu 3. ein Miteigentumsanteil von 63,06/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 2 zugewiesen. Der GdbR Einheit 1 wurde ein Miteigentumsanteil von 7,80/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 1, der GdbR Einheit 3 wurde ein Miteigentumsanteil von 30,04/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 3, der GdbR Einheit 16 wurde ein Miteigentumsanteil von 47,37/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 16, der GdbR Einheit 17 wurde ein Miteigentumsanteil von 71,96/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 17, der GdbR Einheit 23 wurde ein Miteigentumsanteil von 56,73/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 23 zugewiesen. Gesellschafter der GdbR´s Einheiten 1, 3, 16, 17, und 23 waren jeweils die GmbH sowie die Y GmbH. In Abschnitt I.5 des Vertrages bewilligten und beantragten die Eigentümer die Eintragung der Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile unter Einräumung der genannten Sondereigentumsrechte und die Anlegung der entsprechenden Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher in das Grundbuch.

Am 16. Februar 2009 schloss der Kläger zu 3. als Käufer mit der Y GmbH als Verkäuferin einen privatschriftlichen Anteilsübernahmevertrag.

In Ziff. 1. des Vertrages ist festgehalten, dass die Verkäuferin Gesellschafterin der GdbR Einheit 16, bestehend aus X GmbH und Y GmbH mit eingeschränkter Gesellschafterhaftung ist, die mit Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag der A-GbR vom 30. Januar 2009 die Eigentumseinheit Nr. 16 des Anwesens A-Straße übernommen hat. In Ziff. 2 des Vertrages übertrug die Verkäuferin ihren Gesellschaftsanteil von 1000/1000 an der GdbR Einheit 16 an den Kläger zu 3. Die Wohnfläche der Einheit Nr. 16 betrug 93 m². Als Entgelt verpflichtete sich der Kläger zu 3., an die Verkäuferin 229.900 EUR zu bezahlen. In Ziff. 4. des Vertrages verpflichteten sich die Vertragsparteien, nach Zahlungseingang eine notariell beurkundete Nachtragsurkunde zur notariell beurkundeten WEG-Teilungsurkunde vom 30. Januar 2009 zu erstellen, in der geregelt werden sollte, dass der Kläger zu 3. als Eigentümer der Einheit Nr. 16 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird.

Am 16. Februar 2009 schloss der Kläger zu 3. mit der Y GmbH sowie der GdbR Einheit 16 einen Vertrag, in dem sich der Kläger zu 3. verpflichtete, die für die Sanierung der Wohnung Nr. 16 anfallenden Baukosten i.H.v. 78.960 EUR sowie die anteilig auf die Wohnung Nr. 16 anfallenden Gemeinschaftssanierungskosten i.H.v. voraussichtlich 24.430 EUR zu übernehmen.

Am 1. April 2009 schloss der Kläger zu 1. als Käufer mit der Y GmbH als Verkäuferin einen privatschriftlichen Anteilsübernahmevertr...

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