rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahmezeitpunkt im Zusammenhang mit der Bebauung eines Betriebsgrundstücks. Einheitlicher Willensentschluss zur Betriebsaufgabe. Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilakten einer Betriebsaufgabe. Einkommensteuer 1990

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Ausbuchung der Kosten des Neubaus aus der Bilanz und deren Ausweis als Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bewirken eine Entnahme des bebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Eingangs der Steuererklärung beim Finanzamt

2) Die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen durch den Betriebsinhaber und die im darauf folgenden Veranlagungszeitraum erfolgende Veräußerung des verbleibenden Betriebsvermögens an den Sohn bilden Teile einer einheitlichen Betriebsaufgabe, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen.

 

Normenkette

EStG §§ 16, 34

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22. November 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1997 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf … herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt bis zur Einschränkung des Klageantrags zu 22 % der Kläger und zu 78 % der Beklagte. Die Kosten des Verfahrens nach Einschränkung des Klageantrags trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Zusammenhang mit einer Grundstücksentnahme aus dem Betriebsvermögen realisierte Gewinn der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) unterfällt.

I.

Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr 1990 verheiratet, lebte aber seit 01. Oktober 1989 dauernd von seiner Ehegattin getrennt und wurde 1991 geschieden. Er betrieb im Streitjahr ein gewerbliches Unternehmen. In den Jahren 1989 und 1990 errichtete der Kl. auf einem Teil des zum gewerblichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks …ein 3-Familienhaus. In der am 17. Dezember 1990 beim Beklagten (das Finanzamt –FA–) eingegangenen Einkommensteuer(ESt)erklärung 1989 erklärte der Kl. hinsichtlich des Objekts … ausschließlich Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. In der am 29. Juni 1992 beim FA eingegangenen ESt-Erklärung 1990 gab der Kl. an, dass das Objekt am 01. März 1990 fertiggestellt worden sei und erklärte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den am 12. Dezember 1990 auf den 31. Dezember 1989 und am 25. Juni 1992 auf den 31. Dezember 1990 aufgestellten und jeweils mit der ESt-Erklärung eingereichten Bilanzen 1989 und 1990 des Unternehmens wies der Kl. zwar nach wie vor das gesamte Grundstück als Betriebsvermögen aus, nicht dagegen das Gebäude. Die teilweise über das Betriebsvermögen abgewickelten Baukosten des Neubaus buchte der Kl. in der Bilanz 1989 als außerordentlichen Ertrag und wies diese Kosten in der Anlage Vermietung und Verpachtung der ESt-Erklärung 1989 als Herstellungskosten des Gebäudes aus. Die vom Kl. für das Jahr 1990 erklärten gewerblichen Einkünfte in Höhe von …. DM legte das FA antragsgemäß dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 29. September 1992 zugrunde.

Mit Teilungserklärung vom 21. Dezember 1990 wurde eine näher beschriebene Teilfläche des Grundstücks von ca. 600 m² in drei Wohnungseigentumsrechtseinheiten aufgeteilt. Mit Vertrag vom 27. Dezember 1990 übertrug der Kl. seinem Sohn die im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichnete und mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück in Höhe von 334/1000 verbundene Erdgeschosswohnung unter sofortigem Übergang von Nutzen und Lasten gegen Verzicht des Sohnes auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche aus der Mitwirkung an der Errichtung des Vertragsgegenstandes. Wegen der näheren Vertragsbestimmungen wird auf den Vertrag vom 27. Dezember 1990 (Bilanzakte 1991) Bezug genommen. Die Wohnung hatte der Sohn bereits seit März 1990 bewohnt. Mit Vertrag vom 29. Januar 1991 übertrug der Kl. seinem Sohn mit Wirkung ab 1. Februar 1991 seinen Betrieb mit allen Aktiven und Passiven. Von der Übertragung ausgenommen wurde das noch wegzuvermessende, mit dem 3-Familienhaus bebaute Teilgrundstück. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien einen Gesamtübergabepreis von … DM, der in Form einer auf Lebzeiten des Kl. gezahlten Rente in Höhe von monatlich … DM erbracht werden sollte. Die von den Parteien vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen übertragenen Wirtschaftsgüter ergibt sich aus § 2 des Vertrages, auf den insoweit und wegen der weiteren Vertragsbestimmungen Bezug genommen wird. (Bilanzakte 1999 a.E.) Dabei wurde auch für die bereits mit Vertrag vom 27. Dezember 1990 auf den Sohn übertragene Eigentumswohnung unter Abänderung des bisherigen Vertrages nachträglich ein zusätzlich...

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