rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzlich ist die Auslegung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens als erneuter Antrag auf Gewährung von PKH möglich und sinnvoll.

2. Auch ein durch Beschluss rechtskräftig beendetes Verfahren kann wiederaufgenommen werden. Anstelle einer Nichtigkeitsklage oder einer Restitutionsklage ist ein Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen.

3. Über den Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

4. Die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrages kann nicht erreicht werden, weil ein Wiederaufnahmeantrag voraussetzt, dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO §§ 578-580

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 8. Februar 2016 wegen eines durchzuführenden Klageverfahrens gegen das Finanzamt [… N-Stadt] (Finanzamt) wegen einer Zahlungsaufforderung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). In der Sache machte er geltend, dass er beabsichtige, nach einer Zahlungsaufforderung vom 3. Dezember 2015 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2016 Klage zu erheben und dass er erreichen wolle, dass vom Finanzamt keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen werden. Die Zahlungsaufforderung des Finanzamts betreffe eine Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom […] 2014 über 60,00 EUR, mit der ein Verstoß gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 (Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006) sanktioniert werden solle. Die Vollstreckung dieser Zahlungsaufforderung sei u.a. deshalb unzulässig, da es kein entsprechendes Gesetz gebe und damit auch kein Vergehen nach einem Parkometergesetz; außerdem sei auch die Höhe der Sanktion rechtswidrig und könne in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden.

Mit Beschluss vom 23. März 2016 hat das Finanzgericht (FG) München (Az. 10 K 387/16) den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 31. März 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 3. April 2016 beantragte der Antragsteller die Gewährung von PKH, um eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des FG vom 23. März 2016 zu führen. Hilfsweise beantragte er die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH; Az. VII S 12/16 (PKH), n.v.) den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen wies der BFH darauf hin, dass für ein Wiederaufnahmeverfahren das FG zuständig ist und dass die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrags nicht erreicht werden könne, da ein Beschluss über die Zurückweisung eines PKH-Antrages der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 hat der Senatsvorsitzende bei dem Antragsteller angeregt, dass er erklären solle, dass mit dem Schreiben vom 3. April 2016 kein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden sollte.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2016 hat der Antragsteller ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch deshalb nicht zurückgenommen werden könne, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich die Republik Österreich gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig verhalten habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 23. März 2016 aufzuheben und das Verfahren auf Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen eine Zahlungsaufforderung (Az. 10 K 387/16) wieder aufzunehmen.

Das Finanzamt beantragt,

den Wiederaufnahmeantrag abzulehnen.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Wiederaufnahmeantrag keine Erfolgsaussichten habe, da Wiederaufnahmegründe nicht schlüssig dargelegt worden seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossen Verfahrens auf PKH (Az. 10 K 387/16) ist unzulässig.

1. Der beschließende Senat entscheidet über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über PKH im Beschlussverfahren.

a) Der Antrag des Antragstellers wird im Streitfall nicht als erneuter Antrag auf Gewährung von PKH gewertet, sondern als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 23. März 2016 abgeschlossenen PKH-Verfahrens (Az. 10 K 387/16).

Zwar ist grundsätzlich die Auslegung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens als erneuter Antrag auf Gewährung von PKH möglich und sinnvoll (BFH-Beschluss vom 26. März 1998, XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252). Eine solche Auslegung verbietet sich im Streitfall, denn der Antragsteller hat eindeutig auf die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens trotz entsprechender...

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