rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen bei Zwangsräumung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen im Zusammenhang mit Mietprozess, Zwangsräumung und Ersatzbeschaffung sind mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnlichen Belastungen.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.08.2006; Aktenzeichen III B 177/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Im Streitjahr erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ehemann erzielte keine Einnahmen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 machten die Kläger neben Aufwendungen für den Eigenanteil an verschreibungspflichtigen Medikamenten in Höhe von 495 DM auch einen Betrag von 17.381 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend, den sie als „Prozesskosten” bezeichneten. Mit einem beigefügten Schreiben vom 30.07.1998 führten sie aus, dass diese genannten Beträge nicht nachgewiesen würden, weil sie bereits im Vorjahr nicht anerkannt worden seien. Der Nachweis werde im Rechtsmittelverfahren geführt.

Im Einkommensteuerbescheid vom 27. August 1998 berücksichtigte der Beklagte diesen oben genannten Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung. Die anerkannten 495 DM an außergewöhnlicher Belastung führten infolge der Berücksichtigung eines zumutbaren Eigenanteils von 2.967 DM nicht zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch begründeten die Kläger unter anderem damit, dass aus den Einspruchsentscheidungen der Vorjahre hinreichend bekannt sei, dass, gleich wie ausführlich der Anspruch auch begründet werde, dieser gleichwohl zurückgewiesen werde. Die Kläger baten daher, nach Aktenlage zu entscheiden.

Der Beklagte erließ am 24. November 1998 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1997, in dem er die Einkommensteuer aus seinem hier nicht mehr interessierenden Punkt niedriger festsetzte. Das dadurch nicht erledigte Einspruchsverfahren ruhte zunächst wegen des Klagejahres für die Vorjahre (Az. des FG Köln 15 K 6326/98 und 15 K 5026/00).

Das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1994 (15 K 5026/00) fand seine Erledigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten. Im Verfahren wegen Einkommensteuer 1995 und 1996 wurde die Klage der Kläger mit Urteil vom 04. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2003 III B 55/02 als unzulässig verworfen.

Der Beklagte nahm sodann die Bearbeitung des Einspruchs wegen Einkommensteuer 1997 wieder auf und forderte die Kläger zur Aufschlüsselung des o.g. Gesamtbetrages von 17.391 DM sowie zum Nachweis durch die hierzu gehörenden Belege auf. Diese Aufforderung blieb fruchtlos.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 05. November 2003 als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, dass zum einen weder eine Aufstellung über die Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastung erfolgt sei, geschweige denn Aufwendungen nachgewiesen worden seien. Für den Fall, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um solche im Zusammenhang mit Mietprozessen in den Jahren seit 1991 sowie mit einer Zwangsräumung in 1995 handele, verwies der Beklagte voll inhaltlich auf das Urteil in Sachen 15 K 6362/98.

Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen weiter verfolgen. Sie begründen ihre Klage im wesentlichen wie folgt:

Die geltend gemachten Aufwendungen stellten in Höhe von 10.094,37 DM Einbehalte des Arbeitgebers der Klägerin dar, die aufgrund von Pfändungen der Eheleute B erfolgt seien. Für genauere Einzelheiten wird auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 28. September 2004 eingereichte Zusammenstellung und die Kopien der dort beigefügten Verdienstabrechnungen der Klägerin für Januar bis Dezember des Streitjahres verwiesen.

Auch der Differenzbetrag zwischen den oben genannten 10.094,37 DM und der Gesamtsumme von 17.391 DM stellten Aufwendungen dar, die für Rechtsanwaltsbemühungen, Transport- und Lagerkosten, für Fotokopien und ähnliches nach dem Tag der Zwangsräumung am 05. März 1995 im Zusammenhang mit den dortigen Mietprozessen und dem Zwangsräumen der Wohnung angefallen seien.

Andere Personen als die engsten Familienmitglieder, nämlich die Töchter C und L, hätten keine Kosten gezahlt.

Die Lohnpfändung sei wegen aller Ansprüche, die von den Eheleuten B – den früheren Vermietern der Kläger – geltend gemacht worden seien und bezögen sich auf Anwaltskosten, Zinsen, vorgelegte Gerichtskosten und Zinsen sowie die Hauptforderung und Zinsen. Die Kläger sind der Ansicht, die Voraussetzungen der Annahme von außergewöhnlichen Belastungen seien erfüllt, da sie die geltend gemachten Aufwendungen als Folge der ihnen widerfahrenen Ausbürgerung durch die … Justiz al...

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