Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ergänzungsbescheid zur Feststellung von SBA

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Feststellungsbescheid, der keine Feststellung zu Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters trifft und der aufgrund einer Feststellungserklärung ergangen ist, die keine Angaben zu etwaigen Sonderbetriebsausgaben enthält, kann nicht nach § 179 Abs. 3 AO ergänzt werden.

 

Normenkette

AO § 179 Abs. 3

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Ergänzungsbescheides nach § 179 Abs. 3 AO vorliegen.

Die Klägerin zu 2) (im folgenden KG) ist eine GmbH & Co KG, an der die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) als Kommanditistin beteiligt war.

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte die von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertretene KG einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM. Sonderbetriebsausgaben wurden nicht geltend gemacht. Die für Sonderbetriebsausgaben vorgesehene Spalte in der eingereichten Anlage ESt 1, 2, 3 B war ohne Eintrag geblieben.

Der Beklagte stellte die Einkünfte entsprechend den Angaben in der Feststellungserklärung einheitlich und gesondert fest (Bescheid vom 24. Oktober 2000). Dem Bescheid fügte er Durchschriften der Anlage ESt 1, 2, 3 B bei. Der Bescheid blieb ebenso wie nachfolgende Änderungsbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (zuletzt am 29. November 2004) unangefochten.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 beantragte die KG bislang nicht geltend gemachte Schuldzinsen in Höhe von … DM, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) für die Finanzierung der Beteiligung aufgewendet hatte, nachträglich durch Ergänzungsbescheid gem. § 179 Abs. 3 AO als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.

Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 15. November 2005 ab und wies auch den hiergegen erhobenen Einspruch zurück (Einspruchsentscheidung vom 07. Februar 2007). Zwar stehe dem Erlass eines Ergänzungsbescheides keine Festsetzungsverjährung entgegen, da die Körperschaftsteuer als Folgesteuer bei der Klägerin zu 1) noch nicht verjährt sei (vgl. § 181 Abs. 5 AO). Es seien aber die Voraussetzungen für den Erlass eines Ergänzungsbescheides nach § 179 Abs. 3 AO nicht erfüllt. Durch einen Ergänzungsbescheid dürften lückenhafte Feststellungsbescheide vervollständigt, nicht aber inhaltlich falsche Feststellungen geändert werden. Im Streitfall gehe es der KG darum, die fehlerhaft festgestellten Einkünfte eines bereits in die Feststellung einbezogenen Beteiligten zu ändern. Dies sei im Rahmen des § 179 Abs. 3 AO nicht zulässig.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren auf Erlass eines Ergänzungsbescheides nach § 179 Abs. 3 AO weiter. Sie machen geltend, das Finanzamt habe keine Kenntnis von den als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigenden Finanzierungskosten gehabt. Es habe daher in dem Feststellungsbescheid nicht negativ (und damit unrichtig), sondern überhaupt nicht über die Abzugsfähigkeit entsprechender Aufwendungen entschieden. Die bestehende Lücke sei durch einen Ergänzungsbescheid zu schließen.

Ihre Rechtsauffassung werde durch verschiedene FG-Urteile (FG München vom 06. Juli 2004, 12 K 3017/03, EFG 2004, 1654; FG Münster vom 08. Juni 2005, 1 K 5236/04, EFG 2005, 1874 und vom 26. Februar 2009, 11 K 3579/06 F, EFG 2009) sowie durch das BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 21/98, BStBl II 2002,309 untermauert.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. November 2005 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 07. Februar 2007 den Beklagten zu verpflichten, einen Ergänzungsbescheid zum Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1999 vom 29. November 2004 zu erlassen, mit dem für die Klägerin zu 1) Sonderbetriebsausgaben in Höhe von … DM nachträglich festgestellt werden,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung und auf das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, Sonderbetriebsausgaben durch Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO) gesondert festzustellen.

1. Gemäß § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen, soweit sie in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist. Hat das FA dagegen -wenn auch negativ- entschieden, so liegt kein unvollständiger Bescheid vor. Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber einen inhaltlich falschen Feststellungsbescheid korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen ändern (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IX R 94/07, BStBl. II 2009, 444).

§ 179 Abs. 3 AO stellt kein Mittel zur Durchbrechung der Bestandskraft oder Umgehung der Vorschriften des §§ 172 ff AO dar.

Ob eine notwendige Feststellung in einem Feststellungsbescheid...

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