Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind in einer Feststellungserklärung keine Sonderwerbungskosten deklariert, kann ein dies übernehmender Feststellungsbescheid nicht über § 179 Abs. 3 AO ergänzt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1; AO § 179 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2011; Aktenzeichen IX R 8/11)

BFH (Urteil vom 23.08.2011; Aktenzeichen IX R 8/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderwerbungskosten im Rahmen eines Ergänzungsbescheids nach Bestandskraft berücksichtigt werden können.

Die Klägerin erzielte als Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gesellschafter und Geschäftsführer waren die Herren A1 und A2. Im Gesamtheitsvermögen der Klägerin befand sich u.a. ein Darlehen bei der Kreissparkasse B. Die Tilgung dieses Darlehens erfolgte über zwei Refinanzierungsdarlehen der Gesellschafter bei der D-Lebensversicherungsanstalt. Die in den Feststellungserklärungen nicht angegebenen Zinsen für diese Refinanzierungsdarlehen wurden in den Feststellungsbescheiden für die Jahre 2000 (vom 5. Oktober 2001), 2001 (vom 7. April 2003) und 2002 (vom 30. September 2003) nicht berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungserklärungen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 beantragten die Gesellschafter den Erlass eines Ergänzungsbescheides hinsichtlich der Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 (§ 179 Abs. 3 AO; RBSt-Akte). Zur Begründung des Antrags wurde vorgetragen, versehentlich seien folgende Sonderwerbungskosten (Schuldzinsen) der Gesellschafter aus den vorgenannten Refinanzierungsdarlehen im Rahmen der Feststellungserklärungen nicht geltend gemacht worden:

2000

2001

2002

A1

2.771,99 DM (bisher 657,79 DM)

3.548,95 DM (bisher 703,15 DM)

4.319,11 DM (bisher 723,11 DM)

A2

2.201,16 DM (bisher 1.468,78 DM)

3.004,06 DM (bisher 2.222,09 DM)

3.848,78 DM (bisher 3.028,70 DM)

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 seien bestandskräftig. In einem Ergänzungsbescheid seien nur unterbliebene Feststellungen nachholbar. Inhaltliche Fehler rechtlicher oder tatsächlicher Art könnten hingegen nicht im Wege eines Ergänzungsbescheids korrigiert werden. Dies gelte insbesondere für die Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten der Gesellschafter.

Mit dem Einspruch wurde vorgetragen, die Feststellung der Sonderwerbungskosten sei notwendiger Bestandteil der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Deshalb seien Sonderwerbungskosten im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen. Da die Sonderwerbungskosten bisher nicht erklärt worden seien, seien die Feststellungsbescheide für 2000 bis 2003 lückenhaft und damit ergänzungsbedürftig. Im bisherigen Feststellungsverfahren habe das FA bisher keine negative und damit ggf. unrichtige Entscheidung hinsichtlich der Sonderwerbungskosten treffen können, da diese dem FA zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen seien. Die bisher unterbliebene, aber notwendige Feststellung hinsichtlich der Sonderwerbungskosten müsse daher über einen Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2006 aus: Die Voraussetzungen des § 179 Abs. 3 AO für eine Ergänzung der ergangenen Feststellungsbescheide lägen im Streitfall nicht vor, weil die ursprünglichen Bescheide bereits die notwendigen Feststellungen zur Art und Höhe sowie zur Verteilung der Vermietungseinkünfte enthielten. Ergänzungsbescheide dürften einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber Unrichtigkeiten eines Feststellungsbescheides korrigieren oder die in dem ursprünglichen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen ändern. Da der Beklagte bereits eine sachliche Entscheidung über die Höhe der Vermietungseinkünfte getroffen habe, könnten die nachträglich geltend gemachten Sonderwerbungskosten auch nicht über einen Ergänzungsbescheid einbezogen werden.

Im Klageverfahren verfolgt die Klägerin nur noch das Begehren auf Erlass von Ergänzungsbescheiden betreffend die Jahre 2000 bis 2002 weiter, nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass der Feststellungsbescheid für das Jahr 2003 noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Die Klägerin führt zur Begründung ergänzend aus: Die Zinsen für die Refinanzierungsdarlehen stellten Sonderwerbungskosten der Gesellschafter A1 und A2 dar, die bei der Einkünftefeststellung hätten berücksichtigt werden müssen; Sonderwerbungskosten seien ein für sich anfechtbarer Streitgegenstand im finanzgerichtlichen Verfahren (Hinweis auf BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BStBI II 1988, 544). Da dies nicht geschehen sei, müssten die insoweit notwendigen Feststellungen in einem Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden. Da die Sonderwer...

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