Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung von Sonderbetriebsausgaben durch Ergänzungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Feststellung von Sonderbetriebsausgaben durch einen Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO ist zulässig, wenn weder die Feststellungserklärung noch der Feststellungsbescheid eine Eintragung zu den Sonderbetriebsausgaben enthält.

 

Normenkette

AO § 179 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2012; Aktenzeichen IV R 19/09)

BFH (Urteil vom 26.04.2012; Aktenzeichen IV R 19/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO vorliegen.

Die Klägerin (Klin.) – ein eingetragener Verein – war Kommanditistin der Y. GmbH & Co KG (im Folgenden kurz Y. KG) und zugleich auch an der Komplementär-GmbH, der Y. GmbH (kurz: Y. GmbH), mit einer Stammeinlage von 300.000 DM beteiligt.

Der Feststellungsbescheid der Y. KG für das Streitjahr 2001 erging am 18.07.2003. Angaben zu Sonderbetriebseinnahmen oder – ausgaben enthalten der Bescheid und die Feststellungserklärung nicht, und zwar weder für die Klin. noch für die anderen Gesellschafter. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Rahmen einer bei der Klin. durchgeführten Betriebsprüfung beanstandete der Prüfer eine Teilwertabschreibung i.H.v. 200.000 DM, die die Klin. im Jahr 2001 in ihrem Jahresabschluss auf ihre Beteiligung an der Y. GmbH vorgenommen hatte. Die Bedenken des Prüfers bezogen sich nicht auf die Höhe der Abschreibung, sondern allein darauf, dass die GmbH-Beteiligung der Klin. zu deren notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der Y. KG gehöre und die Teilwertabschreibung folglich dort zu erfassen sei.

Die Klin. schloss sich dieser Auffassung an und stellte am 22.09.2005 einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheids zum Feststellungsbescheid der Y. KG und erhob nach Ablehnung dieses Antrags durch den Bekl. und erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens Klage.

Die Klin. ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 179 Abs. 3 AO für den Erlass eines Ergänzungsbescheids erfüllt seien.

Ein Ergänzungsbescheid sei immer dann zu erlassen, wenn der eigentliche Feststellungsbescheid lückenhaft sei. Dies sei hier der Fall, denn der Feststellungsbescheid enthalte keinerlei Feststellungen zu Sonderbetriebseinnahmen oder – ausgaben.

Zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung verweist die Klin. auf das Urteil des BFH vom 15.01.2001, BFH/NV 2002, 713 und das Urteil des FG München vom 06.07.2004, EFG 2004, 1654.

Die Klin. beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2006 den Bekl. zu verpflichten, einen Ergänzungsbescheid zum Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001 der Y. KG vom 18.07.2003 zu erlassen, durch den für die Klin. Sonderbetriebsausgaben i.H.v. 200.000 DM nachträglich festgestellt werden,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass ein Ergänzungsbescheid nur einen lückenhaften Ergänzungsbescheid vervollständigen, nicht aber Unrichtigkeiten des Feststellungsbescheids korrigieren dürfe. Im Streitfall gehe es um eine derartige Korrektur, da die Gewinnminderung durch die Teilwertabschreibung irrigerweise nicht als den Gesamtgewinn der Y. KG und den Gewinnanteil der Klin. mindernd angesetzt worden sei und der Gesamtgewinn der Y. KG und der Gewinnanteil der Klin. mithin fehlerhaft festgestellt worden seien.

Mit Beschluss vom 10.06.2008 wurde die Y. KG zum Verfahren beigeladen. Nachdem dem Gericht bekannt geworden war, dass die Y. KG durch Ausscheiden aller Kommanditisten im Jahr 2007 erloschen ist, wurde der Beiladungsbeschluss mit Beschluss vom 11.09.2008 wieder aufgehoben. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Steuerakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klin. hat einen Anspruch auf Erlass eines Ergänzungsbescheids gem. § 179 Abs. 3 AO.

Nach § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung, die in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist, durch Ergänzungsbescheid nachzuholen. Nachholbar sind danach nur unterbliebene Feststellungen, die an sich hätten getroffen werden müssen, aber nicht getroffen worden sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Ergänzungsbescheide deshalb nur einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber Unrichtigkeiten eines Feststellungsbescheids korrigieren oder die in dem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen ändern dürfen. Denn in einem solchen Fall ist die ursprüngliche Feststellung nicht lückenhaft, sondern inhaltlich falsch (vgl. BFH, Urteile vom 11.05.1999 – IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446, 1447 m.w.N. und vom 15.01.2002 – IX R 21/98, BStBl II 2002, 309 m.w.N.).

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