Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifikation einer sog. "S-Corporation"

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine sog. "S-Corporation" ist in den USA kein eigenständiges Steuersubjekt, weshalb Art. 1 Abs. 7, 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. a DBA-USA 2007 n.F., 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. a DBA-USA 1989 a.F. nicht anwendbar sind.

 

Normenkette

DBA-USA 2007 n.F. Art. 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. a; DBA-USA 1989 a.F. Art. 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. a; DBA-USA 2007 n.F. Art. 1 Abs. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen I R 48/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Hinblick auf Gewinnausschüttungen einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft einen Anspruch auf Minderung der von dieser Gesellschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf 5 % der Gewinnausschüttungen hat.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft US-amerikanischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie hat nach Subchapter S (§§ 1361 bis 1378) des Internal Revenue Code (IRC) für die Besteuerung als sog. „S-Corporation” optiert. Sie ist daher in den USA nicht körperschaftsteuerpflichtig. Ihre Einkünfte werden vielmehr unmittelbar bei den in den USA ansässigen Gesellschaftern besteuert.

Die Klägerin war im Streitjahr 2008 an der im Inland ansässigen B-GmbH (im Folgenden: B-GmbH) mit einem Geschäftsanteil von 50 v.H. beteiligt. Diese schüttete im Streitjahr 2008 an die Klägerin einen Gewinn i.H.v. 1.028.031 EUR aus und behielt hierauf gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des EinkommensteuergesetzesEStG – i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – Kapitalertragsteuer i.H.v. 216.914,54 EUR bzw. 21,1 v.H. (einschließlich Solidaritätszuschlag, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 des Solidaritätszuschlagsgesetzes – SolZG –) vom Bruttobetrag ein.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Hinweis auf das sog. Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 in seiner Fassung des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (BGBl II 2006, 1186, BStBl I 2008, 767) – DBA-USA 2007 n.F. – und die danach gebotene Reduzierung der Kapitalertragsteuer auf 5 v.H. der Bruttodividende die Teilerstattung der Steuerabzugsbeträge. Für den Fall, dass die Vergünstigung des Schachtelprivilegs des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 2007 n.F. nicht anwendbar sein sollte, beantragte die Klägerin hilfsweise die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a des DBA-USA vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 – DBA-USA 1989 a.F. – gemäß Art. XVII Abs. 5 des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006.

Im Bescheid vom 26. Februar 2009 entsprach der Beklagte dem Antrag der Klägerin nur zum Teil. Der Klägerin als sog. „S-Corporation” stehe nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b DBA-USA 2007 n.F. lediglich ein Anspruch auf Ermäßigung der Abzugsteuern auf 15 v.H. zu, nicht jedoch die weitergehende Abkommensvergünstigung des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 2007 n.F. oder des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 a.F.

Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 6. November 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 2007 n.F. lägen für die streitige Ausschüttung vor.

Sie, die Klägerin, sei Nutzungsberechtigte i.S. dieser Regelung. Das DBA-USA-2007 n.F. enthalte zwar keine Definition des Nutzungsberechtigten. In Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 2007 n.F. sei aber grundsätzlich geregelt, dass außer, wenn es der Zusammenhang erfordere, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung habe, die ihm nach dem Recht des Anwendestaats zukomme. Dies sei im Streitfall Deutschland. Nach deutscher Rechtsordnung wäre sie als „S-Corporation” aber mit der Dividende nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG im Inland beschränkt steuerpflichtig und mithin Nutzungsberechtigte i.S.d. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 2007 n.F. Sollte der Zusammenhang des Abkommens insoweit eine einheitliche und für beide Vertragsstaaten bindende Definition erfordern, könne sich diese ebenfalls nur nach dem Recht des jeweiligen Quellenstaats richten. Dies werde durch die Technical Explanations des US-amerikanischen Finanzministeriums (Rz. 71 zu Art. 10 DBA-USA 2007 n.F.) bestätigt. Im Übrigen sei nur das Abstellen auf das Recht des Quellenstaats sachdienlich. Würde man auf die Rechtsordnung des bzw. der jeweils betroffenen Ansässigkeitsstaaten abstellen, könnte es für den Fall, dass der Ansässigkeitsstaat des sog. hybriden Gebildes ...

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